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Vorwort der Abteilungsleiterin
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
« Nr. 29 Erklärung Kaiser Maximilians II. zur Vertagung der Streitfrage über die Declaratio Ferdinandea, [Regensburg 1575 Oktober 21] »
Erinnerung an den Zweck der kfl. Zusammenkunft. Verzögerung der Wahl eines röm. Kg. durch die nicht zu überwindende Meinungsverschiedenheit zwischen den weltlichen und den geistlichen Kff. betreffend die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea und ihre Erwähnung in der Wahlkapitulation. Die Einwilligung der weltlichen Kff. und des Pfgf. Ludwig, die Erörterung dieser Frage auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, wird vom Ks. angenommen und durch diese Erklärung bescheinigt.
Am Abend des 21.10.1575 den Kff. von Sachsen und Brandenburg sowie Pfgf. Ludwig zugestellt, von diesen jedoch nicht angenommen und noch am selben Abend zurückgesandt1. Die Erklärung ist nicht datiert.
HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 88–89 (undatierte Kop.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 453–454 (Konz. Dorsv.: Diß ist hindenhalten.) = B. HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 455–456 (Konz. Š Dorsv.: Diße erclerung ist von den geistlichen Kff. irer ksl. Mt. zugestelt 2.) = C. GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 15, Nr. 13a, fol. 12–13 (Kop.). Knapp referiert bei Lehmann , De pace II, Nr. 16 S. 283; Moritz , Wahl, 166.
/88/ Die römische kayserliche Mt. etc.a, unser allergnedigster herr, erinnern sich gnedigklich, was intention unnd meinung ihre ksl. Mt. so wol auch b -des Heiligen Reichs churfursten unnd der abwesenden churfurstlichen Pfaltz gewalthabere unnd räthe–b hieher kommen, als nemlich c -neben andern des Heiligen Reichs obligen auch–c von einer vorsehung und gewißheit eines künftigen haubts im Reiche zu tractiren und zu handeln unnd dadurch allerhand besorgkliche zurüttigkeit aus vaterlicher und gnediger fursorge zuvorhüten.
Als aber bei solcher ihrer Mt. und der churfursten vorsamblung durch d -beide, Sachssen und Brandenburgk, churfursten unnd die pfeltzischen Kf. gewalthabere einer kayserlichen declaration3 halben–d, so in anno 55, e -den 24. Septembris zu Augßburgk–e außgangen, des summarischen inhalts, das f -etzlichen ertzbischoffen, bischoffen unnd anderer geistlichen und stiften zugehorigen–f ritterschaft, stedte und communen, so zur zeit des aufgerichten religionfridens der augßburgischen confession gewesen, dabei unvorgeweltiget gelassen werden sollen etc.g, anregunge beschehen, und durch h -obbemelte beide weltliche churfursten und pfaltzische gewalthabere–h begert worden, das solche declarationi von ihrer ksl. Mt. confirmiret oder dem /88'/ cammergericht insinuiret und ein künftiger romischer konigk darauf auch schweren unndj der obligation einvorleibet werden solte; hirkegen aber die dreik geistlichen Šchurfursten l -solcher angeregten declaration halben–l furgewendet, m -das sie von solcher declaration unnd bewilligung biß daher kein wissens gehabt, unnd weil es dan ein gemeine wergk, so alle stende geistlichen unnd weltlichen standes der alten religion mit belangen thut, so könten sie in solch begern der dreien weltlichen churfursten itziger zeit nicht bewilligen etc.–m,4, darüber dann die heubtsache dieser churfurstlichen zusammenkunft in einen beschwerlichen aufzugk unnd zu etwas vorlengerunge alles dessen geraten, so sonsten zeitlich gemeinem vaterland zum besten hette gerathschlagt unnd beschlossen werden können: Als haben ihre ksl. Mt. auf das mittel gnedigklich gedacht unnd sich mit n -den churfursten sembtlich–n und den pfaltzischen gewalthabern dahin vorglichen, das ihre kfl. Gnn. und gedachte pfaltzische gewalthabere ihrer ksl. Mt. zugehorsamen gefalleno, und damit durch solchen eingefallenen streit das gemeine bestes unvorhindert bleibe, bewilliget, p -das solcher /89'/ streitiger punct biß zu anderer gelegenheit und tractation eingestellet werde–p,5; welches dan höchstgedachte ksl. Mt. von hochgedachten churfürstenq unnd den pfaltzischen gewalthabern also zu r -freundlichen und gnedigen gefallen–r angenohmmen und ihren chur- und f. Gnn. unnd ihnen darüber diesen schein gnedigklich fertigen unnd zustellen lassen. Actum Regenßburgk, den N.s
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« Nr. 29 Erklärung Kaiser Maximilians II. zur Vertagung der Streitfrage über die Declaratio Ferdinandea, [Regensburg 1575 Oktober 21] »
Erinnerung an den Zweck der kfl. Zusammenkunft. Verzögerung der Wahl eines röm. Kg. durch die nicht zu überwindende Meinungsverschiedenheit zwischen den weltlichen und den geistlichen Kff. betreffend die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea und ihre Erwähnung in der Wahlkapitulation. Die Einwilligung der weltlichen Kff. und des Pfgf. Ludwig, die Erörterung dieser Frage auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, wird vom Ks. angenommen und durch diese Erklärung bescheinigt.
Am Abend des 21.10.1575 den Kff. von Sachsen und Brandenburg sowie Pfgf. Ludwig zugestellt, von diesen jedoch nicht angenommen und noch am selben Abend zurückgesandt1. Die Erklärung ist nicht datiert.
HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 88–89 (undatierte Kop.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 453–454 (Konz. Dorsv.: Diß ist hindenhalten.) = B. HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 455–456 (Konz. Š Dorsv.: Diße erclerung ist von den geistlichen Kff. irer ksl. Mt. zugestelt 2.) = C. GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 15, Nr. 13a, fol. 12–13 (Kop.). Knapp referiert bei Lehmann , De pace II, Nr. 16 S. 283; Moritz , Wahl, 166.
/88/ Die römische kayserliche Mt. etc.a, unser allergnedigster herr, erinnern sich gnedigklich, was intention unnd meinung ihre ksl. Mt. so wol auch b -des Heiligen Reichs churfursten unnd der abwesenden churfurstlichen Pfaltz gewalthabere unnd räthe–b hieher kommen, als nemlich c -neben andern des Heiligen Reichs obligen auch–c von einer vorsehung und gewißheit eines künftigen haubts im Reiche zu tractiren und zu handeln unnd dadurch allerhand besorgkliche zurüttigkeit aus vaterlicher und gnediger fursorge zuvorhüten.
Als aber bei solcher ihrer Mt. und der churfursten vorsamblung durch d -beide, Sachssen und Brandenburgk, churfursten unnd die pfeltzischen Kf. gewalthabere einer kayserlichen declaration3 halben–d, so in anno 55, e -den 24. Septembris zu Augßburgk–e außgangen, des summarischen inhalts, das f -etzlichen ertzbischoffen, bischoffen unnd anderer geistlichen und stiften zugehorigen–f ritterschaft, stedte und communen, so zur zeit des aufgerichten religionfridens der augßburgischen confession gewesen, dabei unvorgeweltiget gelassen werden sollen etc.g, anregunge beschehen, und durch h -obbemelte beide weltliche churfursten und pfaltzische gewalthabere–h begert worden, das solche declarationi von ihrer ksl. Mt. confirmiret oder dem /88'/ cammergericht insinuiret und ein künftiger romischer konigk darauf auch schweren unndj der obligation einvorleibet werden solte; hirkegen aber die dreik geistlichen Šchurfursten l -solcher angeregten declaration halben–l furgewendet, m -das sie von solcher declaration unnd bewilligung biß daher kein wissens gehabt, unnd weil es dan ein gemeine wergk, so alle stende geistlichen unnd weltlichen standes der alten religion mit belangen thut, so könten sie in solch begern der dreien weltlichen churfursten itziger zeit nicht bewilligen etc.–m,4, darüber dann die heubtsache dieser churfurstlichen zusammenkunft in einen beschwerlichen aufzugk unnd zu etwas vorlengerunge alles dessen geraten, so sonsten zeitlich gemeinem vaterland zum besten hette gerathschlagt unnd beschlossen werden können: Als haben ihre ksl. Mt. auf das mittel gnedigklich gedacht unnd sich mit n -den churfursten sembtlich–n und den pfaltzischen gewalthabern dahin vorglichen, das ihre kfl. Gnn. und gedachte pfaltzische gewalthabere ihrer ksl. Mt. zugehorsamen gefalleno, und damit durch solchen eingefallenen streit das gemeine bestes unvorhindert bleibe, bewilliget, p -das solcher /89'/ streitiger punct biß zu anderer gelegenheit und tractation eingestellet werde–p,5; welches dan höchstgedachte ksl. Mt. von hochgedachten churfürstenq unnd den pfaltzischen gewalthabern also zu r -freundlichen und gnedigen gefallen–r angenohmmen und ihren chur- und f. Gnn. unnd ihnen darüber diesen schein gnedigklich fertigen unnd zustellen lassen. Actum Regenßburgk, den N.s