Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Inhaltszusammenfassung der ksl. Antwort auf das Vorbringen der vorherigen landständischen Gesandtschaft; [2.] Bitte, den Verleumdungen Hg. Ulrichs durch seine Widersacher keinen Raum zu geben; [3.] Bereitschaft zu rascher Bezahlung der 9000 fl. aus dem Blaubeurer Vertrag; [4.] Zurückweisung der Forderung nach Einsetzung eines Regiments für Hg. Ulrich.

Kop.: München, HStA, KÄA 1835, fol. 47a–50b; Ebd., fol. 152a–155a.

Inhaltsangabe: Steinhofer, Ehre, S. 399f.

[1.] /47a/ Die Gesandten sollen dem Ks. darlegen, dass die württembergischen Landstände auf ihrem Landtag in Stuttgart die schriftliche Antwort (Nr.818 [2.] – [3.]), die der Ks. ihren vorherigen Gesandten auf deren Werbung gegeben hat, gehört haben. Sie beinhaltet drei Artikel:

Erstens wird Hg. Ulrich von Württemberg /47b/ bezichtigt, sin ftl. Gn. hab wider den vertrag zu Plauburn1 etc. gehandelt mit Hiltenburg gegen Gf. Ulrich von Helfenstain2, mit etlichen us der landschaft durch penlich rechtvertigung3 und handlung mit Dietrich Speten gütern4 und jüngst mit dem apt [Johann] zu Mulbronn, auch daneben wider ksl. Mt. mit [Kg. Franz von] Frankrych und den Aidgnossen etc.

Zweitens, das wir auch den bemelten vertrag nit gehalten sollen haben durch verzug der VIIIIm fl. zu bezaln und das ir ksl. Mt. maynung noch sy, bezalung on lengern verzug zu tun etc.

Drittens verlangt der Ks. am Schluss seiner Antwort, das wir unsere vollmechtigen verordnen und stellen wollen, mit ir ksl. Mt. unserm /48a/ gn. H. ain regiment zu setzen, wie hievor zu Gyßlingen, darnach Urach zu ton furgenomen worden.

[2.] Bezüglich des ersten Artikels sollen die Gesandten den Ks. daran erinnern, dass Hg. Ulrich sich dereinst vor ihm und Bf. Matthäus von Gurk gnugsamlich verantwurt und entschuldigt hat Hiltenburg und deren halb, die sein ftl. Gn. penlich tractiern lassen hat, auch sich entschuldigt und verantwurt glycherwyse vor ksl. Mt. Dietrich Speten halb. Daneben wir durch andere unser vorige gesanten ir ksl. Mt. auch zum tail bericht (nach unser selbs notturft), das sein ftl. Gn. ungegründterwyse zugelegt wird, das sie durch oberzelte ding wider den vertrag gehandelt hab, mit demütigster und undertenigster bitt und erbietung, alles lut der schriften seiner ftl. Gn. und unser gegeben instruction.

/48b/ Wenn nun der Ks. trotzdem diese Vorwürfe und darüber die auf Frankreich und die Eidgenossen bezüglichen Beschuldigungen erhebt, ist es unzweifelhaft, dass er dies nicht aus eigenem Antrieb, sonder uf ungegründt, ungestüm verursachen unsers gn. H. und unserer widerigen getan und ee dann ir ksl. Mt. vernomen hat die ftl., tapfer und loblich verantwurtung und mer das völligs erbieten unsers gn. H. zu verhör, zu recht und aller billichait uf die artikel [Nr.757 [5.] – [8.]], so in namen ir ksl. Mt. vor den stenden des hl. Reichs jüngst zu Menz und an andern orten wider syn ftl. Gn. furgetragen sind. Da jedoch Hg. Ulrich diese Rechtfertigungsschrift (Nr.813) in gleichlautender Form auch an den Ks. übersandt und zudem diesem gegenüber in einem eigenhändigen Schreiben (liegt nicht vor) /49a/ beteuert hat, dass er in Sachen des Abts von Maulbronn5nicht vertragswidrig, sonder us eehaften ursachen gehandelt hat, sind sie zuversichtlich, dass der Ks. die Entschuldigung annehmen und es niemandem gestatten wird, den Hg. weiterhin zu verunglimpfen, sondern weiter sein und ihr allergnst. H. und Ks. bleiben wird.

[3.] Wenn der Ks. dies, wie sie hoffen, tut /49b/ und sie dadurch der vilfeltigen und täglichen betrowung und gevärlichait (der gemainen sag und reden nach), das ir ksl. Mt. unsern gn. H. und uns fyndlich überziehen und beschedigen woll, entledigt und gesichert werden, werden sie die im zweiten Artikel angesprochenen 9000 fl. unverzüglich bezahlen, nachdem sie bislang durch obgemelt trow und gevärlichait sampt andern vor furgeprachten ursachen nit allain eehaftiglich und rechtmessiglich bewegt, sonder auch not halb getrungen worden sind.

[4.] /50a/ Was die im dritten Artikel genannte Einsetzung eines Regiments betrifft, bitten sie darum, ihnen diese und ähnliche anmutungen gnediglich zu erlassen, dann wir, unserm gn. F. und H. mit yemands ain regiment zu setzen, weder fug noch macht haben. Zwar wird in der den württembergischen Gesandten gegebenen ksl. Antwort gesagt, diese hätten in Augsburg außerhalb des Blaubeurer Vertrags eine Zusage in Sachen Regiment gegeben, sie selbst wüssten aber davon nichts, hätten dafür auch keine Vollmacht erteilt, weil ihnen dies nicht zugestanden hätte. Auch Hg. Ulrich hat nach eigenem Bekunden keine entsprechende Weisung erteilt. Darumb konnden wir solichs ern und pflicht halb kains wegs tun. Wann aber glych es zu tund ernhalb und sonst in unserm fryen willen und macht stund, so hat doch sin ftl. Gn. bisher ftl. und erlich regiert /50b/ und regiert uf disen tag so ftl., eerlich und wol, das wir siner ftl. Gn., ouch irer ret kain beswerung noch mangel, sonder ganz undertenig und gut wolgevallen haben. Bitten deshalb den Ks., nicht gewaltsam gegen Hg. Ulrich und sie selbst vorzugehen und dies auch niemandem zu gestatten.

Anmerkungen

1
 Siehe Nr.757, Anm. 3.
2
 Siehe Nr.818, Anm. 3.
3
 Siehe Nr.818, Anm. 4.
4
 Siehe Nr.720, Anm. 2.
5
 Welche Angelegenheit hier gemeint ist, ließ sich nicht ermitteln.