Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 1575 Besitztausch zwischen Ks. Maximilian und Bf. Wilhelm von Straßburg
Nr. 1576 Ks. Maximilian an die Beisitzer des Reichskammergerichts
Nr. 1577 Mandat Ks. Maximilians an Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach-Kulmbach
Nr. 1580 Ksl. Achtbrief gegen Christoph Hauser und seine Helfer
Nr. 1582 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Ks. Maximilian
Nr. 1583 Mandat Ks. Maximilians an alle Reichsstände, insbesondere an Frankfurt a. M.
Anmerkungen
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Zum Ganzen vgl.
R. Wolff, Reichspolitik, S. 53-55. – Als wenig später Ks. Maximilian Heiligkreuz an Jakob Villinger verkaufte, bat dieser die Kff. um ihre Zustimmung. EB Uriel von Mainz wie auch EB Richard von Trier erteilten ihre Willebriefe in Köln am 11. August 1512 (mitwochen nach Laurentii). Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 50, fol. 159b, Kop. (in einer Vorrede zum Willebrief EB Uriels heißt es, die Bf. Wilhelm von Straßburg überlassenen fünf halben Dörfer hätten ohnehin nur einen jährlichen Zinsertrag von 32 rh. fl. gehabt); Koblenz, LHA, 1 C Nr. 23, pag. 216-218, Kop. Am 26. August 1512 übersandte Villinger von Köln aus die Willebriefe der EBB von Mainz, Köln und Trier an Kf. Friedrich von Sachsen mit der Bitte, gleichfalls seine Zustimmung zu der Übertragung der Dörfer an ihn zu geben. Weimar, HStA, EGA, Reg. E Nr. 58, fol. 164a u. b, Orig. Pap. m. S. Der Kf. tat dies mit Schreiben aus Lochau vom 28. September 1512 und der Bemerkung: Dann wo nit mer, so seind wir euch ye nit weniger dann der andern Kff. einer mit gnaden geneigt. Ebd., fol. 166, Orig. Pap. m. S. und eigenhändiger Unterschrift Kf. Friedrichs (Vermerk: Zu handen). Vgl. Nr. 1644 [8.];
C. Bauer, Villinger, S. 21f.
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Mit Schreiben aus Ansbach vom 21. September 1512 (am tag Mathes des zwolfboten) antwortete Mgf. Friedrich, die Beschuldigungen Gf. Eberhards von Königstein befremdeten ihn. Ihr Hintergrund bestehe darin, daß er (Mgf. Friedrich) gemeinsam mit Kf. Ludwig von der Pfalz, Bf. Georg von Bamberg und der Rst. Nürnberg eine Silbermünzordnung erlassen hätten, weil in ihren Gebieten die Silbermünzen derart überhand genommen hätten, daß man keine Gulden mehr habe bekommen können. Dies sei definitiv der einzige Grund für sein Gebot gewesen, nur die Silbermünzen der vier genannten Unterzeichner des Münzvertrags zu nehmen. Den in Nördlingen geschlagenen Goldmünzen Gf. Eberhards und des Ks. gereiche dies in keiner Weise zum Nachteil, denn wenn diese gut seien, würden sie ohne weiteres in den mgfl. Landen akzeptiert. Nürnberg, StA, Ft. Brandenburg-Ansbach, Kreistagsakten Nr. 1, fol. 117a-117a, Konz.
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Zu den Ursachen dieser Fehde und dem daraus resultierenden Zug gegen das Raubschloß Hohenkrähen, den der Schwäbische Bund auf Ersuchen Kaufbeurens am 9. November 1512 begann, vgl.
Liliencron, Volkslieder, S. 67;
Carl, Schwäbischer Bund, S. 469f. – Vermutlich im Frühjahr 1513 erschien ein bei Matthias Hüpfuff in Straßburg gedrucktes Lied mit dem Titel Disz ist ein meinun[g] desz loblichen tag zu Kölen, Ouch die belegerung hohe[n] Kreen, wie man das erobert, gewunnen, vn[d] zerstört hat. Druck:
Liliencron, Volkslieder, Nr. 267. Es nimmt eingangs Bezug auf den Kölner Reichstag 1512 und rühmt, daß daran viele hochgestellte Besucher teilgenommen hätten. Die hand zamen thun schweren zu beschützen das römisch rych. Ihrem Willen zur Einigkeit sei es zu verdanken gewesen, daß auf dem loblichen tage Deutschland ist worden ei[n]s. Darüber hinaus habe man sich sehr um die Sicherung des Landfriedens im Reich bemüht, was sich vor allem am energischen Vorgehen gegen verschiedene Raubritterburgen zeige. Als konkretes Beispiel dafür wird im Folgenden die Zerstörung von Hohenkrähen ausführlich beschrieben. Die verdienstvolle Rolle, die Ks. Maximilian bei dieser Aktion spielte, wird ebenfalls eingehend gewürdigt. Das Lied steht deshalb nach
Duntze, Verleger, S. 240 „in der Tradition der kaiserlichen Propagandadichtung, da die Ereignisse als direkte Folge der maximilaneischen Innenpolitik interpretiert werden“.
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In der am 8. Juli 1506 erlassenen Primogeniturordnung bestimmte Hg. Albrecht IV. von Bayern gemeinsam mit seinem Bruder Hg. Wolfgang und den Landständen, daß immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes die Regierung des Herzogtums übernehmen solle. Nachgeborene Söhne sollten mit einer jährlichen Apanage abgefunden werden, nur den Grafentitel führen und dem älteren Bruder unterworfen sein. Aus dieser Verfügung erwuchsen nach Hg. Albrechts Tod 1508 erhebliche Spannungen unter seinen Söhnen, die erst 1514 bereinigt werden konnten. Zum Ganzen vgl.
Gebert, Primogeniturordnung (mit Edition der Ordnung);
Weinfurter, Einheit Bayerns, S. 233-237.