Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 447 Mandat Kg. Maximilians an Sigmund von Rorbach (kgl. Hauptmann) sowie an Kämmerer, Inneren und Äußeren Rat der Stadt Regensburg
Er hat ihnen mehrmals mitgeteilt, daß er dem kgl. Falkner Hans Strattner um seiner treuen Dienste willen und als Wiedergutmachung für seine im Landshuter Erbfolgekrieg erlittenen Schäden das in Regensburg gelegene Haus Gf. Wolfgangs von Kolberg übereignet hat, und die Übergabe des Hauses an Strattner befohlen.1 Dies unterblieb bislang, vermutlich weil Bernhardin von Stauff, Frh. zu Ehrenfels, als Inhaber die Übergabe des Hauses verweigert und unter Hinweis auf die Übereignung des Hauses an ihn durch Hg. Albrecht von Bayern2 Strattner ein rechtliches Verfahren anbot. Dies lehnt er ab. Die von ihm vorgenommene Übereignung erfolgte wahrscheinlich früher; in jedem Fall steht allein ihm, nicht Hg. Albrecht, das Verfügungsrecht über dieses Haus zu. Er hätte deshalb den Vollzug seines Befehls erwartet. Da dies jedoch noch nicht geschehen ist, befiehlt er Stauff im beiliegenden Schreiben die Abtretung des Hauses an Strattner. Befiehlt ihnen, für die unverzügliche Übergabe an diesen Sorge zu tragen.3
Konstanz, 25. Juni 1507; präs. Regensburg, 20. September [!] (montag vigilia Mathei).
München, HStA, Gemeiners Nachlaß 27, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Nr. 448 Supplikation Bernhardins und Hieronymus’ Stauffer von Ehrenfels an Kg. Maximilian
[1.] Er hat seinerzeit Pfgf. Otto von Mosbach als regierendem Landesherrn befohlen, sie wieder in den Besitz des von Onark von Wildenfels widerrechtlich angeeigneten Schlosses Neuhaus zu bringen. Der Pfgf. ergriff jedoch die Partei Wildenfels’. Die daraufhin vom Kg. gegen Wildenfels verhängte Acht wurde unter der Bedingung, daß dieser die Gefangenen freilasse, das Schatzungsgeld herausgebe und das Schloß an Hg. Albrecht von Oberbayern oder Pfgf. Otto übergebe, bis zu dem auf ihre Bitte hin nach Köln [1499] anberaumten Schiedstag sistiert. Wildenfels übergab zwar das Schloß an Pfgf. Otto, nahm jedoch den gesetzten Termin nicht wahr. Inzwischen verstarb [am 8.4.1499] der Pfgf. Da es ursprünglich hieß, daß Pfgf. Friedrich dessen Erbe antreten wird, erwirkten sie ein an diesen gerichtetes kgl. Achtexekutionsmandat, ihnen Neuhaus zu übergeben und gegen Wildenfels und dessen Helfer als Reichsächtern vorzugehen. Der tatsächliche Erbe, Kf. Philipp von der Pfalz, ignorierte das an seinen Sohn adressierte Mandat wie auch alle folgenden kgl. Befehle an ihn selbst.1 Statt dessen wurden sie genötigt, Wildenfels auf seine unbillige Forderung hin 2700 fl. und später weitere 800 fl. zu bezahlen. Die Gegenpartei willigte im Gegenzug in ein rechtliches Verfahren ein, das dann aber unterblieb.
[2.] Bitten erneut um ein Mandat an Kf. Philipp zur Rückgabe des Schlosses mit allem Zubehör und Aushändigung aller daraus bezogenen Einkünfte. Bieten Wildenfels wegen etwaiger Forderungen an sie ein rechtliches Verfahren vor dem röm. Kg., dem kgl. Kammergericht oder einer unparteiischen Kommission an.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, vor dem 18. Juli 1507.2
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 258–259 (Kop.).
Nr. 449 Gegendarstellung der kurpfälzischen Gesandten an Kg. Maximilian
[1.] Bestätigen den Empfang einer Supplikation Bernhardins und Hieronymus’ Stauffer von Ehrenfels einschließlich eines an Kf. Philipp von der Pfalz gerichteten kgl. Mandats vom 28.12.1503 zur Rückgabe des Schlosses Neuhaus1 samt der Aufforderung zu einer Stellungnahme. Die vielfältigen Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien waren nach mehreren Anläufen zu einem gütlichen Ausgleich am Kammergericht anhängig, wurden jedoch nach Geltendmachung der kfl. Gerichtsfreiheit auf Antrag Wildenfels’ an die böhmische Krone verwiesen. Zu den Streitigkeiten selbst wollen sie sich nicht äußern. Würde er jedoch billigerweise auch Onark von Wildenfels anhören, würde dieser den Sachverhalt zweifellos anders darstellen als die Stauffer. Unbestreitbar ist, daß der röm. Kg. Schloß Neuhaus bis zum Abschluß des Verfahrens zur treuhänderischen Verwaltung an Pfgf. Otto und nach dessen Tod an Kf. Philipp übergeben hat. Die Stauffer ersuchten den Kf., ihnen das Schloß auszuhändigen, der seine damals in Bayern und Augsburg befindlichen Räte darüber beraten ließ. Diese gelangten zu dem Schluß, daß die Übergabe nicht mit dem kgl. Auftrag vereinbar sei. Vor etwa einem Jahr forderte auch Wildenfels unter Androhung der Fehde erneut die Übergabe des Schlosses, doch machten die kurpfälzischen Räte die kgl. Kommission und eventuelle Forderungen der Gegenpartei an Kf. Philipp geltend und versicherten, daß der Kf. Neuhaus nach Abschluß des Verfahrens an den Berechtigten aushändigen werde. Einen entsprechenden Bescheid könnten die Stauffer auch jetzt erhalten.
[2.] Für Kf. Philipp stellt das Schloß nur eine Belastung dar. Bei Aufruhr in Böhmen oder im Bayerischen Wald muß er in einem Jahr mehr dafür aufwenden, als es in zwei oder drei Jahren einbringt. Daß der Kf. kgl. Mandaten nicht gehorcht hat, wie die Stauffer behaupteten, trifft nicht zu. Tatsächlich ist ihm kein entsprechendes Mandat zugegangen. Aus der Supplikation der Stauffer geht vielmehr hervor, daß sie es behalten und wohl auch selbst geöffnet haben. Andernfalls befände es sich in der kfl. Kanzlei in Heidelberg und nicht in deren Händen, und Kf. Philipp hätte es zweifelsohne nicht unterlassen, den Kg. ausführlich über die Angelegenheit zu informieren. Im Prinzip verlangt das Mandat ja auch nichts anderes.
[3.] Bitten, den Stauffern nicht das gewünschte Mandat zu bewilligen, sondern die Angelegenheit an das kgl. Kammergericht bzw. die zuständige Stelle zu verweisen. Auch soll dem Kf. nicht etwa vor Klärung der Rechtslage die Übergabe des Schlosses an die Stauffer befohlen werden, damit er nicht von der benachteiligten Gegenseite mit Forderungen überzogen wird. Bitten, die Stauffer zu veranlassen, den Kf. in dieser Angelegenheit bis zur rechtlichen Beilegung des Streits nicht weiter zu behelligen. Falls die Stauffer ungeachtet ihrer Stellungnahme weiter insistieren sollten, so sollte dies dem Kf. selbst zur erneuten Rechtfertigung seiner Position mitgeteilt werden.
Konstanz, s.d., jedoch kurz vor dem 18. Juli 1507.2
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 260–261 (Kop.).