Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Der Kg. beabsichtigt aufgrund der Fürsprache der Reichsstände, Kf. Philipp von der Pfalz aus der Reichsacht zu lösen und hat deshalb Nürnberg und andere mit der Exekution beauftragte und bezüglich der dabei gemachten Eroberungen mit kgl. Garantien ausgestattete Stände zu sich beschieden. Tetzel soll sich als bevollmächtigter Gesandter1 zum Kg. verfügen, diesen anhören und ihn an die der Stadt Nürnberg ausgestellte Verschreibung [vom 7.7.1504] erinnern, wonach Kf. Philipp und seine Helfer erst dann aus der Acht gelöst und restituiert werden sollen, wenn er auf die Eroberungen Nürnbergs im Landshuter Erbfolgekrieg förmlich verzichtet hat. Der Kg. hat der Stadt gegenüber mündlich für die Einhaltung seiner Verschreibungen gebürgt. Sie beabsichtigt keinesfalls, eroberte Gebiete zurückzugeben. Tetzel soll die erheblichen Kosten für die Eroberungen weit über einen eventuellen Kaufpreis hinaus und die seither dort getätigten Investitionen, ebenso die Zusage der Stadt gegenüber den dortigen Einwohnern, sie als Nürnberger Untertanen zu behalten und ihre Rechte und Freiheiten zu respektieren und zu schützen, und die bereits erfolgte Bestellung der Pfleger und Verabschiedung von Ordnungen geltend machen. Sie erwarten mit Hinblick auf die erwähnten Kosten auch nicht, daß der Kg. eine Ausgleichszahlung an Kurpfalz in Betracht zieht. Zudem ist das Einkommen aus den eroberten Orten gering; nach Abzug der Verwaltungskosten bleiben jährlich höchstens 1100 fl. Haimburg (Hainßpurg), Deinschwang und der Markt Betzenstein sind ebenso wie die Stadt Velden niedergebrannt und größtenteils verlassen. Nürnberg mußte den restlichen Einwohnern eine beträchtliche Anleihe gewähren. Noch auf Jahre hinaus werden diese Orte nichts einbringen. Es ist auch zweifelhaft, ob sie wieder aufgebaut werden. Der Kg. weiß, daß Kf. Philipp gegenüber ihm und dem Hl. Reich ungehorsam war, weshalb er in die Acht erklärt wurde. Nürnberg hingegen hat in Vollzug des kgl. Befehls gehandelt, wogegen dem Kf. und seinen Helfern als Geächteten die Gegenwehr verboten war. Dennoch haben sie Velden und Betzenstein wie auch eine beträchtliche Zahl von Dörfern, Höfen und Weilern niedergebrannt, Untertanen gefangengenommen und ihnen Zahlungen auferlegt und weiteren beträchtlichen Schaden verursacht. Kf. Philipp ist dafür zum Schadenersatz verpflichtet. Sie erwarten, daß der Kg. den Kf. dazu veranlassen wird.
Hans Landschad hat ihnen vor einiger Zeit schriftlich angeboten, zwischen der Stadt und Kf. Philipp zu vermitteln. Sie haben daraufhin diesem gegenüber ihren Wunsch nach einem Ausgleich bekundet. Als Landschad jedoch eine Geldzahlung als Bedingung für einen Vertragsabschluß forderte, haben sie dies abgelehnt. Sie hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht, einen Vertrag mit Kf. Philipp zu erkaufen. Vielmehr ist dieser zu einer Zahlung für die verursachten Schäden verpflichtet. Das Argument, der Kf. sei in einem offenen Krieg zur Gegenwehr berechtigt gewesen, ist nicht stichhaltig. Vielmehr war ihm diese als Ächter untersagt.
Tetzel soll den Kg. bitten, die ausgestellten Verschreibungen einzuhalten, wie er dies mehr als einmal zugesagt hat.
Nürnberg, 28. Juni 1507 (mentag nach St. Johanns des hl. taufers tag).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 84, Nr. 10, fol. 2–4 (Or. m. S., Überschr.: Instruction, was unser lb. ratsfreund Anthoni Tetzel bey dem allerdurchleuchtigisten, großmechtigisten F. und H., H. Maximilian, röm. Kg., zu allen zeiten merer des Reichs etc., unserm allergnst. H., uf irer Mt. reichstag yetzo zu Costnitz in nachvermelter sachen handeln soll.) = Textvorlage A.Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 174–176 (Kop., Überschr. wie Or.) = B.