Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Entschädigungssumme von 50 000 fl. für den Verzicht Kf. Philipps auf die Eroberungen Kg. Maximilians im Landshuter Erbfolgekrieg; [2.] Nachweis höherer Einkünfte aus den Landvogteien als Voraussetzung für eine höhere Entschädigung; [3.] Aufhebung der kgl. Ungnade gegen Kf. Philipp, Verweigerung des kfl. Titels und der Lösung Kf. Philipps aus der Acht, Unnötigkeit eines Schadlosbriefes bezüglich der kurpfälzischen Reichsvikariatsrechte.

Den kurpfälzischen Gesandten in Konstanz am 5. August 1507 übergeben.1

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 210–211’ (Kop., Überschr.: Röm. kgl. Mt. antwurt und mainung auf der phalzgravischen rate anzaigen, furslagen und begern.).

[1.] Laut Behauptung Hans Landschads wurde ihm in Hagenau im Namen des röm. Kg. erklärt, daß die Eroberungen nicht zurückgegeben werden könnten, Kf. Philipp jedoch bei einem förmlichen Verzicht und der Aushändigung aller Urkunden mehr erhalten könne als die angebotenen 50 000 fl.; der Kg. werde es an Geld nicht fehlen lassen und sich auch hinsichtlich der Führung des kfl. Titels und der Aufhebung der Acht gnädig erzeigen.2 Auf dieser Grundlage seien sie, die kurpfälzischen Gesandten, zu den abschließenden Verhandlungen abgefertigt worden. Sie haben den Wert der eroberten Güter bei den damaligen Verhandlungen mit einem Jahreseinkommen von 11 000 fl. angegeben und erklärt, daß der Kf. ihren Besitz so hoch achte, daß er sie nicht für eine jährliche Zahlung von 15 000 fl. hergegeben hätte.

Er weist noch einmal darauf hin, daß die Abrechnungen seiner Amtleute ein jährliches Einkommen aus allen Eroberungen von lediglich 7000 fl. ergeben haben [Nr. 429]. Überdies mußte er für die Eroberung erhebliche Mittel aufwenden und etliches davon verpfänden und veräußern, so daß das Einkommen aus den ihm verbliebenen Gütern 4000 fl. nicht übersteigt. Er hat deshalb angeboten, dem Kf. die Hälfte davon, nämlich 2000 fl. jährlich oder einmalig 40 000 fl., zu bezahlen und für die verpfändeten und veräußerten Güter sowie für das kurpfälzische Eigengut weitere 10 000 fl., womit sich die Gesamtsumme auf 50 000 fl. beläuft. Somit würde er den Kf. für die Eroberungen zur Hälfte entschädigen. Wenngleich das Eigengut und die obrigkeitlichen Rechte etwas höher zu veranschlagen sind, so ist es doch angemessen, daß er den größeren Anteil erhält, damit er nicht umsonst den Krieg geführt und gewonnen hat, und dargegen der Franzosen und Sweizer uberfall gewartet, auch ander merklich handel und gescheft dardurch versaumbt hab. Sollte er auf diese Erwerbungen verzichten, so wäre ihm dies gegenüber seinen Untertanen, die ihm dazu verholfen haben, und anderen nachteilig und schimpflich.

[2.] Falls Landschad gegenüber je geäußert wurde, er könne im Gegenzug zur Verzichtserklärung und zur Aushändigung aller urkundlichen Unterlagen eine höhere Summe fordern, ist dies dahingehend zu verstehen, daß die kurpfälzischen Gesandten einen höheren jährlichen Ertrag als die 7000 fl. nachweisen müssen und er die Differenz dann ebenfalls zur Hälfte – wie oben angezeigt – vergüten wird.

[3.] Die kurpfälzischen Gesandten haben die Rückgabe des kfl. Titels, die Abstellung der kgl. Ungnade und die Ausstellung eines Reversbriefs für Kf. Philipp bezüglich des Reichsvikariats verlangt. Unter dieser Bedingung seien sie einverstanden, die Zahlung von 80 000 fl. zu akzeptieren.

Diesen Vorschlag will er, obwohl er der Meinung ist, ein ausreichendes Angebot gemacht zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt weder zurückweisen noch annehmen, sondern darüber beraten. Die pfälzische Seite soll inzwischen Erkundigungen anstellen, um wieviel höher als die angegebenen 7000 fl. das jährliche Einkommen aus den eroberten Besitzungen ist. Sobald sie ein beweisbares Ergebnis vorlegen, wird er sich verbindlich erklären. Die kgl. Ungnade gegen den Kf. ist aufgehoben, aber den Titel eines Kf. kann er Philipp nicht zurückgeben. Dieser Punkt hängt mit der Acht zusammen; hierin muß er als Kg. seine Pflichten gegenüber dem Reich und seine Verpflichtungen gegenüber den Kriegsgegnern der Kurpfalz berücksichtigen. Er ist aber geneigt, Kf. Philipp aus der Acht zu lösen, und empfiehlt ihm, eine verbindliche Erklärung bezüglich der ihm auf der Grundlage der verhängten Acht abgewonnenen Gebiete abzugeben. Er wird sich dann um eine Vermittlung [zwischen dem Kf. und seinen Kriegsgegnern] bemühen, um nach deren erfolgreichen Abschluß die Lösung aus der Acht vornehmen zu können. Er ist als erster in Verhandlungen eingetreten, damit die anderen Kriegsfürsten seinem Beispiel folgen.

Er hat keinen Reichsvikar eingesetzt, sondern Kf. Friedrich von Sachsen als Statthalter verpflichtet. Dieser wird keinen Titel erhalten, es wird auch kein Vikar ernannt. Der Vorgang ist für Kf. Philipp und seine Nachkommen mit keinerlei Nachteil verbunden.

Doch alles kgl. Mt. person unvergriffen, sonder auf irer Mt. landschaften Osterreich und Burgundi.

Anmerkungen

1
 Laut Hinweis in Nr. 953.
2
 Relation Venningens und Landschads über ihre am kgl. Hof in Hagenau geführten Verhandlungen, act. Heidelberg, 24.3.1507 (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 73–74’).