Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 10, Nr. ♃♆, Fasz. 2N, fol. 67–67’ (Or. m. Siegelrest, Verm. amdip., Gegenz. A. Dietrich, Protonotar am RKG).

Auf dem Konstanzer Reichstag wurde ein einhelliger Beschluss zu einem kleinen Anschlag1gefasst, der zur Finanzierung des gemäß dem Ratschlag der Stände, darunter auch Kf. Joachims, neu eingerichteten ksl. Kammergerichts dienen sollte. Sein Beitrag wurde auf 120 fl.rh. festgelegt. Nach Maßgabe des Konstanzer Reichsabschieds2prüften die auf Einladung des Kammerrichters erschienenen Vertreter des verstorbenen Ebf. Jakob von Mainz und Hg. Wilhelms von Bayern am Ende der ersten Sitzungsperiode die finanzielle Situation des Gerichts und verlängerten daraufhin den Konstanzer Anschlag um ein weiteres Jahr.3Dieser Beschluss wurde vom ihm, dem Ks., nachträglich ratifiziert. Entsprechende Mandate gingen an alle Reichsstände, so auch an ihn, Kf. Joachim, aus.4Dennoch soll er die Zahlung bislang nicht geleistet haben. Der Wormser Reichstag hat beschlossen, den Anschlag um ein weiteres Jahr zu verlängern. Zugleich sollen die Ausstände eingefordert werden [Nr. 303, § 10].

Befiehlt ihm auf Antrag des ksl. Kammerprokuratorfiskals [Christoph Moeller] unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes, seinen Anteil an den drei Anschlägen, jeweils 120 fl.rh., innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Mandats beim Kammerrichter und den verordneten Einnehmern zu begleichen. Andernfalls würde ein rechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Für den Fall der Weigerung wird ihm nach Verstreichen des Termins eine weitere Frist von sechsunddreißig Tagen anberaumt, um sich am ksl. Kammergericht gegen eine Fiskalklage zu verteidigen.5

Anmerkungen

1
 Konstanzer Reichsanschlag, vor dem 26.7.1507 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 272, S. 565–575).
2
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 23 (Druck: ebd., Nr. 268, S. 533f.).
3
 Visitationsabschied vom 30.8.1508 (Druck: ebd., Bd. 2, Nr. 949, S. 1336, Pkt. 6).
4
 Kammergerichtliches Mandat vom 7.12.1508 (ebd., Nr. 949, S. 1336 Anm. 2).
5
 Ebenfalls im August 1509 gingen Strafmandate an diejenigen Stände aus, die ungeachtet wiederholter Aufforderungen den ersten, 1507 in Konstanz beschlossenen Kammerzieler noch immer nicht bezahlt hatten [vgl. ebd., Nr. 947, S. 1332], so bspw. an Hg. Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg (Or. m. Siegelresten, Worms, 6.8.1509, Verm. amdip., Unterz. Protonotar A. Dietrich; HStA Hannover, Celle Br. 15, Nr. 46, fol. 14–14’). Gf. Adolf von Nassau und die beiden mit der Entgegennahme des Kammerzielers betrauten Assessoren erneuerten ihre Forderung gegenüber Kf. Joachim am 11.10. (Or. Worms; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 42–42’). Der Kf. sagte am 19.11. für das kommende Jahr die Begleichung der Forderung zu. Und ist keins furnehmens noch procedirns derhalben gegen uns, als wyr uns auch zu gescheen nicht versehen, vonnoten(Mundum mit Korrekturen, Cölln/Spree, am tag Elisabeth; ebd., fol. 39).