Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Termingerechtes Erscheinen in Bamberg, Inpflichtnahme der von den Reichsständen gestellten 100 Reisigen; [2.] Vorgehen gegen die Geächteten; [3.] Möglichkeit zur Verwahrung der Ehre; [4.] Hilfeleistung bei einem Angriff auf Bf. Georg von Bamberg vor Verkündung der Acht; [5.] Tätigwerden auch bei verzögertem Eintreffen von Berittenen; [6.] Recht zur Berufung von Unterhauptleuten; [7.] Bedarfsweises Hilfeersuchen an nächstgelegene Reichsstände; [8.] Vorgehen gegen eigenmächtigen Einzug des Besitzes Geächteter; [9.] Übermittlung unklarer Einigungsvorschläge zwischen Klägern und Beklagten an den Ks. und die acht Reichsräte; [10.] Gehorsamserklärung gegenüber dem Ks.; [11.] Auftragserteilung an den Hauptmann per Instruktion oder ksl. Mandat; [12.] Vorherige Gehorsamserklärung gegenüber Bf. Georg von Bamberg.

Köln, 30. August 1512

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 92a-93a, Kop.

Den bevelh ksl. Mt. hauptman im bambergischen glaitsbruch antreffend. Actum montag nach Augustini Ao. etc. 12 [30.8.12].

[1.] Item das derselbig haubtman uf N. tag gerüst zu Bamberg sey mit 6, 7 oder 8 pferden. Den will Bamberg mit obgemelten N. pferden mit futter und male wie seinem hofgesind verlegung tun. Und das der haubtman doselbst der 100 geraysiger, so durch die stende, Bamberg zuzusetzen, bewilligt, gewertig sein, auch von denselbigen geraysigen pflicht neme nach laut solchs verzaicheten abschieds zu Coln.

[2.] Und welche dann des bambergischen glaitsbruchs halben am ksl. camergericht in die acht verkündt werden, das alsdann derselbig haubtman nach rate des von Bamberg wider solche verkündte echter, ire helfer und anhenger, gegen iren leiben, haben, leuten und gütern, wie sich gegen offenlichen fridprechern und verkünten echtern zu tun gebürt, mit der tate auf das getreulichst, vleissigst und ernstlichste handel, damit gemelte echter angezogens glaitsbruchs und acht halben zu pillicher straf, widerkarung und ablegung bracht werden.

[3.] Und ob gedachter haubtman oder die zugesatzten geraisigen gegen gemelten echtern, iren helfern und anhengern ein gewonliche verwarung irer eren tun wolten, das soll zu irem willen gestelt sein.

[4.] Begeb sich dann, das Bamberg oder seine zugewanten vor verkünter acht wider den landfriden mit der tate angegriffen und beschedigt wurden, so soll der haubtman mit dem zusatze Bamberg und seinen zugewanten getreuliche rettung und gegenwere tun helfen.

[5.] Item wo etlich an gemeltem zusatz ir kommen verzügen, soll der haubtman nichtsdestmynder mit den andern, so erscheinen werden, als vor- und nachstet, handeln.

[6.] Item so oft und vil es den haubtman not bedunkt, mag er ander unterhaubtleut verordnen und an seiner stat zu handeln macht und bevelh geben.

[7.] Itema wo auch gemelter haubtman oder die er darzu verordnen die echter, ire anhenger und helfer suchen und eylender sterkung, hilf und rettung not sein würde, die solle und mag derselbig haubtman oder sein verordente bey dem nachsten anstossenden stenden nach vermoge des landfryden und reichsordnung in disem handel suchen.

[8.] Item ob sich yemand understund, der echter aigne gütere wider Bambergs willen einzunemen oder aber von wegen der lehengütere oder derselbigen abnützung irrung erwüchs, so soll sich der haubtman darinnen halten nach laut der sundern mandat, deshalb, auch nach laut des landfriden und reichsordnung zu Coln von ksl. Mt. ausgangen [Nr. 1038 [4.]].

[9.] Item ob in gemeltem glaitsbruch von derselben echter wegen ein vergwister entlicher vertrag und bericht furgeschlagen würde, der den haubtman, zuvorderst ksl. Mt., dem hl. Reiche, auch Bamberg und andern belaidigten und beschedigten nach gestalt der sachen annemlich bedeucht und aber deshalben an den clegern, gemeinlich oder sunderlich, mangel sein würde, so mag und soll der haubtman solchs zum furderlichsten an ksl. Mt. oder die acht rete, irer Mt. zu Coln zuverordent, sovil derselben rete domals bey irer Mt. ungevärlich sein werden, gelangen lassen und weiter abschieds von irer Mt. oder derselben rete gewarten. Aber doch soll der haubtman wider Bamberg willen mit den echtern, iren helfern oder anhengern kainen bericht oder fridlichen anstand machen.

[10.] Item gedachter haubtman soll ksl. Mt. sunderlich pflicht tun, vorgemeltem seinem bevelh in allen stücken getreulich und vleyssig volg zu tun und nachzukommen on allerlay geverde.

[11.] Item es soll auch dem haubtman solchs seins bevelhs von ksl. Mt. ein versecretirte instruction verfügt oder aber durch ein offenlich mandat bevolhen werden.

[12.] Item so der haubtman vor ksl. Mt. alhie abgevertigt und deshalb, als vorstet, irer Mt. pflicht tun würde, so soll derselbig haubtman Bamberg von wegen ksl. Mt. vorgemeltermassen pflicht tun und ime also von ksl. Mt. sunderlich bevolhen werden.

Anmerkungen

a
 Am Rand neben diesem Absatz: Item dise wort „und ausgegangen mandaten“ etc. sind in disem artikel gestanden, aber herausgetan worden.