Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Weimar, 7. Februar 1512 (sonnabend post Dorothee)

Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 26a-27a, Konz.

Sind heute in Weimar eingetroffen und bereit, gemäß der Einladung Kf. Friedrichs und Hg. Johanns von Sachsen auf dem Tag in Naumburg über die Belange Landgf. Philipps zu sprechen. Da sie hören, daß Kf. Friedrich auf Ersuchen des Ks. zu diesem gereist ist, wollen sie ihn an die beiden folgenden für Landgf. Philipp wichtigen Punkte erinnern:

Zum einen möge er beim Ks. die wege suchen, damit das furnemen Landgf. Wilhelms [d. Ä.] apgeleynet und zufridengestellt, sonderlich dem apscheide ksl. Mt., zu Gengenbach gegeben,1 gelebt werde.

Zum zweiten kennt er sicherlich die ksl. Deklaration zum hessischen Güldenweinzollprivileg (Nr. 259).2 Darauf der mererteil unsers gn. H. zolner bedrauet werden. Dadurch der zoll sere apnimbt, auch dieselben zollner beschwerung han, den zoll inzubrengen. Besagte Deklaration wird zum großen Nachteil Landgf. Philipps überall angeschlagen und verbreitet. Kf. Friedrich möge sich beim Ks. dafür einsetzen, daß dieser das verliehene Güldenweinzollprivileg nicht aufhebt, sondern ihren Herrn ungehindert dabei bleiben läßt, dan der zoll ist ye nicht anders gelegt, dan nach inhalt der kgl. bulle, über den guldenzoll sprechende, die clerlich vermerkt, das solcher zoll in unsers H. seligen [Landgf. Wilhelm d. M.] und seiner erben Ft., landen und gepieten sol gebraucht werden.3 Zudeme sein diejenigen, [die] itzo wider den zoll, der mit unsers H. seligen schwerem darlegen und getreuen dinst erworben, streben, zu der zeit, als er verdient und erlangt ist, ksl. Mt. weder wenig ader vil gedient gewest, sonder sie hetten vil lieber ksl. Mt. in den sachen zuwider gelebt und in irer Mt. furnemen verhinderung beweist. Eventuell könnte man zur rechtlichen Prüfung der Angelegenheit an die Einsetzung eines geeigneten Kommissars denken, doch letztlich vermag Kf. Friedrich dies viel besser zu beurteilen als sie. Sollte er die Entsendung von ein oder zwei Mitgliedern des hessischen Regiments zu seinem Treffen mit dem Ks. wünschen, damit diese dort über den Güldenweinzoll Bericht erstatten, möge er dies wissen lassen.

Anmerkungen

1
 Vom 11. April 1511. Druck: Glagau, Landtagsakten, Nr. 53.
2
 Zu den Auseinandersetzungen um diese Deklaration in den Jahren 1511/12 vgl. Kulenkampff, Einungen, S. 75-77.
3
 Urkunde Kg. Maximilians vom 24. Juni 1505. Regest: Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 517.