Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Trier, 22. April 1512

Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 45, fol. 6a u. b, Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.).

Der ksl. Rat und Reichsfürst Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen hat darlegen lassen, daß er auf dem Augsburger Reichstag (1510) durch Ernst von Brandenstein wegen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts vor dem Ks. verklagt worden ist.1 Und wiewol er sich auf solich sein clag fur uns als röm. Ks., bayder teil rechten und obristen H. und richter, auch etlich unser und des hl. Reichs Ff. und stende, die den parteyen nit verwandt und unverdechtlich weren, zu einem uberflues zu recht und aller billighait genugsamlichen erboten, der zuversicht, der von Brandenstain solle solichs angenomen haben und in bey solchem seinem zimlichen, rechtmessigen erbieten bleiben lassen, so hab er doch solichs alles nit angesehen und mitsambt seinen dienern, helfern, zugehorigen und verwandten aus aignem, frevenlichen mutwillen, unervolgt und unerlangt ainichs gepurlichen rechtens wider in, sein undertanen, land und leut gewaltiglichen mit der tat, nam, mort und brant gehandelt, die sein gefangen, geschetzt und manigfeltigweys beschedigt. Darumb dan Lorenz Schenk, so in solcher handlung auch angriffen und beschedigt, geursacht worden sey, gegen gemeltem von Brandenstein die gegenwer gleicherweis furzunemen und dermassen mit der tat zu handlen. Wenn er (der Ks.) sich dieses Konflikts nicht annimmt, besteht die Gefahr, daß er eskaliert. Bevollmächtigt deshalb Hartmann von Kirchberg, Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und Ernst von Brandenstein vorzuladen, zu verhören und eine gütliche Verständigung zwischen ihnen herbeizuführen. Gelingt dies nicht, soll er darüber Bericht erstatten, damit wir von der notturft nach darin handlen. Außerdem soll er dafür sorgen, daß die Streitparteien zwischenzeitlich nichts mit der Tat gegeneinander unternehmen, sondern bis zu einem ksl. Bescheid vollkommen stillstehen.2

Anmerkungen

1
 Hierüber liegen keine Nachweise vor.
2
 In gleichfalls am 22. April 1512 ausgestellten Mandaten gebot der Ks. Kf. Friedrich und den Hgg. Johann, Georg und Heinrich von Sachsen gemeinschaftlich sowie Hg. Georg von Sachsen und dem hessischen Regiment jeweils separat, dafür zu sorgen, daß bis zur Entscheidung der Streitsache weder ihr Hintersasse Ernst von Brandenstein noch dessen Diener, Anhänger und Verwandte etwas gegen Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen und dessen Lande oder gegen Lorenz Schenk und die Seinen außerhalb des Rechts unternehmen. Gleiches werde Gf. Wilhelm, dem dieser Stillstand ebenfalls geboten worden sei, bei Lorenz Schenk verfügen. Falls Ernst von Brandenstein gegen Gf. Wilhelm oder Lorenz Schenk keine Rechtsentscheidung zulassen wolle, sei er (der Ks.) bereit, die Sache als oberster Richter selbst zu verhören bzw. vor dem Reichskammergericht, wohin sie gehöre, oder wohin er sie sonst weisen werde, verhören zu lassen. Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 447, fol. 68a, Kop. (an die Hgg. von Sachsen gemeinsam; p.r.p.s.; a.m.d.i.p); Ebd., fol. 70a, Kop. (an Hg. Georg von Sachsen; beglaubigt durch den ksl. Notar Johann Urtzich).