Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Köln, 4. September 1512

Kop. (jew. beglaubigt): Meiningen, StA, GHA, Sektion II Nr. 447, fol. 82a-83a ( a.m.d.i.p.); Ebd., Nr. 463, fol. 49a-50a; Weimar, HStA, EGA, Reg. B Nr. 1276, fol. 61a.

Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen hat vorgebracht, daß Ernst von Brandenstein ohne Rechtsgrund in sein Hoheitsgebiet eingefallen ist, etliche Dörfer verbrannt, die Bauern geschatzt und ihm zudem Fehdebriefe zugeschickt hat, alles wider die Ordnung des Reiches, die Goldene Bulle, die kgl. Reformation und den Landfrieden. Der Gf. hat deshalb ihn (den Ks.) angerufen, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Obwohl Ernst von Brandenstein durch seine Taten eigentlich der Acht und Aberacht verfallen ist, er sich zudem einer Aufforderung ksl. Kommissare widersetzt hat, soll er sich doch über keinerlei unbillige Beschwerung beklagen können. Befiehlt ihm deshalb, am 20. Januar 1513 persönlich oder durch bevollmächtige Vertreter in Worms oder wo er (der Ks.) sich zu diesem Zeitpunkt aufhalten wird, zu erscheinen, sich für seine Gewalttat zu verantworten und schließlich die gütliche oder rechtliche ksl. Entscheidung entgegenzunehmen. Bis dahin soll er mit der Fehde gegen Gf. Wilhelm stillstehen und keinesfalls mit der Tat gegen ihn vorgehen. Sollte er gegen dieses Gebot verstoßen oder die Ladung mißachten, werden gegen ihn und seine Helfer die Acht und Aberacht verhängt.