Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Trier, 6. April 1512

Druck: Schöpflin, Alsatia diplomatica, S. 449.

Ks. Maximilian bekundet, das durch Kg. Dagobert1 dem Hst. Straßburg geschenkte Schloß und Städtchen Heiligkreuz im Oberelsaß sei durch Verpfändung und auf sonstige Weise, doch stets mit Eigentumsvorbehalt in andere Hände und schließlich an ihn gekommen. Darüber hinaus habe er die zur Landvogtei Hagenau gehörigen Dörfer Dingsheim, Frankenheim, Offenheim, Dossenheim und Waldolwisheim mit Bf. Wilhelm von Straßburg im gemeinschaftlichen Besitz. Um eventuell hieraus und aus der Wiederlösung der Pfandschaft erwachsende Konflikte zwischen ihren Untertanen zu vermeiden, hat er mit Billigung der Kff. mit Bf. Wilhelm vereinbart, daß er diesem seine Hälfte der fünf Dörfer überläßt und dafür das Schloß und Städtchen Heiligkreuz erhält.2

Anmerkungen

1
 Wohl der Merowinger Dagobert I., Kg. von Austrasien, geb. 608/09, gest. 639.
2
 Zum Ganzen vgl. R. Wolff, Reichspolitik, S. 53-55. – Als wenig später Ks. Maximilian Heiligkreuz an Jakob Villinger verkaufte, bat dieser die Kff. um ihre Zustimmung. EB Uriel von Mainz wie auch EB Richard von Trier erteilten ihre Willebriefe in Köln am 11. August 1512 (mitwochen nach Laurentii). Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 50, fol. 159b, Kop. (in einer Vorrede zum Willebrief EB Uriels heißt es, die Bf. Wilhelm von Straßburg überlassenen fünf halben Dörfer hätten ohnehin nur einen jährlichen Zinsertrag von 32 rh. fl. gehabt); Koblenz, LHA, 1 C Nr. 23, pag. 216-218, Kop. Am 26. August 1512 übersandte Villinger von Köln aus die Willebriefe der EBB von Mainz, Köln und Trier an Kf. Friedrich von Sachsen mit der Bitte, gleichfalls seine Zustimmung zu der Übertragung der Dörfer an ihn zu geben. Weimar, HStA, EGA, Reg. E Nr. 58, fol. 164a u. b, Orig. Pap. m. S. Der Kf. tat dies mit Schreiben aus Lochau vom 28. September 1512 und der Bemerkung: Dann wo nit mer, so seind wir euch ye nit weniger dann der andern Kff. einer mit gnaden geneigt. Ebd., fol. 166, Orig. Pap. m. S. und eigenhändiger Unterschrift Kf. Friedrichs (Vermerk: Zu handen). Vgl. Nr. 1644 [8.]; C. Bauer, Villinger, S. 21f.