Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Frankfurt a. M., IfStG, Reichssachen II Nr. 475, o. Fol., Orig. Pap. m. S.

Sieht sich nicht in der Lage, die gravierenden Differenzen mit Gf. Bernhard von Solms länger hinzunehmen. Hat deshalb Beauftragte zum Ks. geschickt, um diesem eine (nicht vorliegende) Supplikation vortragen zu lassen und ihn zu bitten, sich der Sache anzunehmen. Daraufhin hat der Ks. EB (Albrecht) von Mainz und Gf. (Eberhard) von Königstein zu Kommissaren ernannt und sie angewiesen, die Streitparteien anzuhören und einen Ausgleich zwischen ihnen herbeizuführen. Hierzu wurde für den 10. Juli (frytag nach Kyliani) ein Tag nach Mainz anberaumt. Bittet zum einen um Weisung an die Frankfurter Gesandten zum Mainzer Reichstag, die Vertreter Wetzlars bei den Schiedsverhandlungen zu unterstützen, zum anderen um Entsendung eines woilredener[s],[…] der den unsern iere wort formlich moge folnfoern umb unser belonung.1

Anmerkungen

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 Mit Schreiben vom 28. Juni 1517 (sonntags nach Johannis baptiste) antworteten Bm. und Rat von Frankfurt a. M., sie seien bereit, ihre Vertreter auf dem Reichstag wie gewünscht zu beauftragen. Außerdem werde einer der hiesigen Fürsprecher, Meister Heinrich Mertz, auf Wunsch zu den Wetzlarer Gesandten kommen. Frankfurt a. M., IfStG, Reichssachen II Nr. 475, o. Fol., Konz. Am 3. Juli 1517 (fritags nach visitationis Marie) schrieben Bm. und Rat von Frankfurt a. M. ihren beiden Reichstagsgesandten Philipp Fürstenberger und Klaus von Rückingen, diese wüssten um das schwierige Verhältnis Frankfurts zu Gf. Bernhard von Solms. Dennoch komme man nicht umhin, dem von Wetzlar geäußerten Wunsch zu entsprechen. Die beiden Gesandten sollten daher dem Wetzlarer Vertreter auf dem Mainzer Tag beratend zur Seite stehen, jedoch nur im Rahmen von Güteverhandlungen. Zettel: Falls Gf. Bernhard die Unterstützung Wetzlars durch Heinrich Mertz moniere, sollten sie antworten, dieser sei ein Redner, der jedermann diene, insbesondere bei Schiedsverhandlungen. Ebd., o. Fol., Konz.