Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Nr. 291 Supplikation der Stadt Mühlhausen in Thüringen an den Kaiser – Regensburg, o. Datum
Nr. 292 Kaiserliche Resolution zur Supplikation der Stadt Mühlhausen – Regensburg, 1541 Mai 26
Nr. 294 Kaiserliche Resolution in Sachen Mühlhausen – Regensburg, 1541 Juli 15
Nr. 296 Gegendarstellung der Mühlhausener Gesandten – Regensburg, o. Datum
Anmerkungen
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Kammerer und Rat von Regensburg an Bgm. und Rat von Mühlhausen, Regensburg, 1541 März 13, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 23–24 (Ausf.): Auf ihr Schreiben vom Montag nach Estomihi [1541 Februar 28] teilen sie ihnen mit, dass der Kaiser am Mitbochen, dem abent Mathie appostoli in Regensburg eingeritten ist. Schicken in der Anlage ein Verzeichnis der bisher eingetroffenen reichsständischen Gesandten. Wenn Mühlhausen Gesandte zum Reichstag abfertigt, wollen sie ihnen gern bei der Suche einer Unterkunft und sonst behilflich sein. Datum Regenspurg am Sontag Reminiscere anno etc. 41. Vgl. auch der Rat von Mühlhausen an Bgm. und Rat von Nürnberg, Mühlhausen, 1541 März 21, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 25–26 (Kop.): Haben ihre beiden Bürgermeister Johann Gödicke und Sebastian Rodemann als Gesandte zum Regensburger Reichstag abgefertigt. Bitten, ihren Gesandten, wenn es nötig sein sollte, auf deren Bitte Geld vorzustrecken. Werden die dargeliehene Summe nach der Rückkehr ihrer Gesandten zurückzahlen. Datum Montags noch Oculj anno etc. 41.
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Die Supplikation Mühlhausens wurde von den Reichsstädten unterstützt. Vgl. die Notiz im Aktenbericht über die Behandlung der Sache Mühlhausens auf dem Regensburger Reichstag, Speyer StadtA, 1 A Nr. 171II, unfol.: Die röm. ksl. Mt. hat zum andern mahl die supplication zum gnedigsten gefallen angenomen und den abgefertigten von den erbarn frei- und reichstetten diß zu gnedigster antwort geben lassen, das ihr Mt. wolle darob sein, das die von Mulhausen sollen widerumb zu der restitution komen, soll auch zu forder gedechtnus unverzuglichen verzeichent werden.
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Vgl. dazu den Bericht der Mühlhausener Gesandten, Johann Gödicke und Sebastian Rodemann, an Bgm. und Rat von Mühlhausen, Regensburg, 1541 Mai 31, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 83–86: Der Kaiser hat das Ergebnis der Beratungen seiner Räte über die Sache Mühlhausens gebilligt und Weisung gegeben, danach zu verfahren. Und ist bey der handellung ins handelbuch uffs spatium geschriben das lateynisch wortleyn ‚fiat‘, welche wyr uff Dinstag nach Vocem jocunditatis [1541 Mai 24] beneben dem hern doctor gezceychenet alß allenthalben gesehen haben. Auf emsiges Anhalten ist den Kommissaren der Vollzug des Ratschlags aufgetragen worden. Am 29. Mai hat der Reichsmarschall von Pappenheim im Auftrag des Kaisers die Kommissare, den Lgf. von Hessen und die Gesandten des Kf. und des Hg. von Sachsen für Montag, den 30. Mai 1541, um 8 Uhr vormittags auf das Rathaus bestellt. Dort wurde ihnen die vom Kaiser unterzeichnete Resolution vorgetragen. Der Landgraf und die sächsischen Gesandten haben daraufhin Bedenkzeit genommen. Können jetzt noch nicht wissen, wie sich die Dinge weiter entwickeln werden. Werden wahrheitsgetreu berichten, was sie in Erfahrung bringen. Erwarten die erbetenen weiteren Gesandten Mühlhausens. Geben zu Regenspurck, Dinstags noch Exaudi anno 41.Vgl. auch die folgende undatierte Aufzeichnung, Berlin GStAPK, I. HA Rep. 10 Nr. B 2 Fasz. G fol. 81r–83v (Notizzettel): Auspurgk, Weingarten, Gf. Friderich: Das beide porth [= Parteien] vorbeschiden, die commission vorgelessen werde. Marggraff curfurst: Die suplicationes zu vorlessen, sich des handels zu erkunden. Sachssen antwort: Das sie sich solicher handelung alhir nicht vormuttet, hetten auch derhalben von iren hern keinen befellich, wolten disse sache zu forderlichstem an ire hern gelangen und, was sie in befellich bekomen, solten unsern gnedigsten und gnedigen hern als den ksl. commissarien nicht vorhalten werden. Der lantgraff mage sich an der andern churfursten und fursten in disse handelung nicht lassen. Actum. – Vgl. außerdem Dr. Leopold Dick an den Rat von Mühlhausen, Regensburg, 1541 Mai 31, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 79–82: Schickt Kopie des ksl. Kommissionsdekretes. Sie dürfen zuversichtlich sein, dass ihre Sache mit Gottes Hilfe entsprechend der menschlichen Vernunft und dem geschriebenen Recht zu ihrer Zufriedenheit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird. Will sich mit aller Kraft dafür einsetzen. Sie sehen, dass der Kaiser in Handlung steht. Deshalb geziemt ihm nicht, weiter mit ihnen zu korrespondieren, dann beiderseits, euerer W., deßgleichen den drey churfursten und fursten die hendt verstrickt. Derhalben wollen euch des auf- und abschreibens enthalten. Kann ihre Interessen wirksam vertreten. Sollen das weitere Handeln des Kaisers abwarten und die Angelegenheit geheim halten. Zweifelt nicht an einem baldigen, guten Ausgang. Sollen standhaft bleiben, dan wer da recht will, der begert nichts unrechts. Vielleicht werden Sachsen und Hessen in sich gehen und sich gegenüber dem Kaiser korrekt verhalten. Datum Regenspurg, den letzten tag Maij anno etc. 41. – Am 4. Juni 1541 hatten die Gesandten Mühlhausens, die offenbar wegen ihres Eintretens für die Interessen ihrer Heimatstadt negative Konsequenzen fürchteten, zugleich aber auch ihre Einsatzbereitschaft betonten, noch keine Kenntnis von einer hessisch-sächsischen Stellungnahme zur Erklärung des Kaisers. Sie nahmen an, dass die sächsischen Gesandten erst Weisungen einholen wollten. Vgl. ihr Schreiben an Bgm. und Rat von Mühlhausen, Regensburg, 1541 Juni 4, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 87–90.
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Vgl. dazu Kf. Johann Friedrich von Sachsen an die sächsischen Reichstagsgesandten in Regensburg, Torgau, 1541 Juni 8 [Nr. 723].
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Vgl. dazu die Eingabe des Vertreters der Stadt Mühlhausen, Dr. Leopold Dick, an den Kaiser, Regensburg, 1541 Juli 26, Mühlhausen StadtA, 1–10/C 5, pag. 91: Da die vom Kaiser und den Reichsständen beschlossene Kommission, jetzt wegen der dringenden Reichsangelegenheiten nicht in Vollzug kommen kann, ist der Kaiser entschlossen, mit gleichem Auftrag neue Kommissare zu benennen. Die Stadt Mühlhausen würde Kf. Ludwig von der Pfalz und Bf. Philipp von Speyer als Kommissare durchaus akzeptieren. Bittet, die Kommissare anzuweisen, ihren Auftrag auf der Basis der ksl. und ständischen rathtschlagunge und ergangener receßzügig zu erledigen. Actum Regenspurgk, 26. Julij anno etc. 41. Vgl. dazu auch den DV zu dieser Eingabe, ebd. pag. 94: Die dritte supplication an die röm. ksl. Mt. von wegen eines raths von Molhusen. Ist ein commission uff die begerten und benannten commissarien semptlich im bester form, wye auch Kff., Ff. und gemeyne stande berathschlagt, bewilliget. Actum in consilio imperiali 27. Julij anno 1541. Eine Kopie dieses auf Kf. Ludwig von der Pfalz und Bf. Philipp von Speyer ausgestellten ksl. Kommissionsdekrets, Regensburg, 1541 Juli 27, findet sich im Aktenbericht über die Behandlung der Sache Mühlhausens auf dem Regensburger Reichstag, Speyer StadtA, 1 A Nr. 171II, unfol. Zur Vorgeschichte des Dekrets vgl. die protokollarische Notiz ebd.: Weil wegen der Reichsangelegenheiten durch die in der ksl. Resolution vom 26. Mai 1541 benannten Kommissare nichts fruchtbarlichs hat mogen außgericht werden, so hat demnach ksl. Mt. solcher sachen der restitution ohne vorwissen und zeittiger gepflegner rhatsbewilligung der stende ihren endtlichen außtrag nit machen wollen, sonder sie an gemeine stende gelangen lassen. Daraufhin wurde ein Ausschuss gebildet, dem die Kff. von Mainz, Trier, Sachsen und von der Pfalz, der Bf. von Speyer, Hg. Heinrich von Sachsen, der Bf. von Freising, Gf. Friedrich von Fürstenberg, der Mgf. von Baden, der Abt zu St. Emmeram in Regensburg und die Städte Speyer und Nürnberg angehörten. Der Ausschuss plädierte, vom Kaiser zur Stellungnahme aufgefordert, in Kenntnis früherer Reichstagsverhandlungen und der mündlichen und schriftlichen Ausführungen beider Seiten in seinem Votum dafür, das ir Mt. die sache laut vorgegebner commission ergehen ließ und ernstlich bevelh thun, das dieselbigen zum furderlichsten wird volnzogen. Und im fall, das die gegebne commissarien zum thail dieser sachen nit außwarten kondten oder recusiert, das alsdan die ksl. Mt. andere an derselben statt, die der sachen gemeß und gesessen, gnedigst ernennen wolt, allenthalben die billichkeit haben zu verschaffen. Dieses Votum wurde in den Kurien und im Reichstagsplenum referiert und von den Ständen nach gehaltenem Ratschlag einmütig gebilligt. Der Kaiser hat dann auf Antrag der Stände die vorgesehenen Kommissare ernannt.
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Zur Datierung vgl. die sächsischen Reichstagsgesandten in Regensburg an Kf. Johann Friedrich und Hg. Johann Ernst von Sachsen, Regensburg, 1541 Juli 24, Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 228r–235v (Ausf.) [Nr. 901].