Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Frankfurt ISG, RTA 46, fol. 143r–147r (Konz.).

Sie haben mit ihrem Schreiben vom 21. April [Nr. 585] Weisung begehrt für die Verhandlungen über die Türkenhilfe und mitgeteilt, dass die Gesandten der Stadt Straßburg angewiesen sind, dafür einzutreten, das die turgenhilf uf das vermögen gesetzt als vom hundert gulden werts ain ort oder ain halb ort ains gulden, doch in allweg versehen und ausgetruckt wurde, das niemands im reich weder gaistlich noch weltlich frei were, auch kain herrschaft andere dann ire underthann beschwern solte etc.

Daruf geben wir euch zu erkennen: Wiewol die erbarn frei- und reichsstett gegen churfursten und fursten zu rechnen weit uber ir vermugen und denselben gantz ungleichmässig bißher angeslagen sein, so will uns doch kainswegs fur nutz noch gut ansehen, die anlag uf das vermögen ze setzen, dann darauß wurde man der stett vermogen und unvermögen erlernen, welhes bisher mit allem vleiß verhutet und zu verhuten unsers achtens nie so not als in disen leufden gewest.

Sollen dafür eintreten und zusammen mit den anderen Städten bewilligen, dass jeder Stand uf ain benante summa angeslagen, doch das darin nach ansehen und zimlicher achtung aines jeden vermogens gleichhait gehalten und kain stand mehr dann der ander, als bisher den stetten beschehen, beschwert und niemands hierin verschont, auch austr[uck]lich versehen und verkomen wurde, das kain standt andere dan seine underthann und derselben guter möchte beschwern. Dieweil auch ringerung halben der ansleg uf den jungsten reichstagn zu Augspurg und Regenspurg gehandlt, das die durch etliche commissarien, im regenspurgischen abschid bestimbt, furgenomen worden sein solt, welches aber nit beschehen, so ist unser bevelh, das ir mit pestem vleiß versuchet und handlet, ob wir in ansehen, das wir bisher uber unser vermogen angeslagen gewest und dardurch, auch andere merckliche ausgaben erschopft sein, auch etwas ringer dann bisher mochten angeslagen werden1.

Und ist dir, Johann von Glauburg, selbs wol wissend, was uns und unsern burgern der jungsten turgkenschatzung halben begegent, nemlich das Mentz, Hessen und etliche gravn in der Wedderaw nit allain unserer burger guter, in iren herrschaften gelegena, dem augspurgischn abschid zuwider mit schatzung beschwert, sonder das auch Mentz von etlichen widerkaufsgulten, uf dem flecken Miltenberg erkauft, ain tail inbehalten lassen. Doch haben die graven dise beschaidenhait gepraucht, das sy, wes alte burgerguter gewesen, unbeschwert gelassen.

Glauburg weiß auch, dass, als sie gegen diese Praktiken am Kammergericht um Rechtshilfe nachgesucht haben, dies abgeschlagen wurde, unbedacht, das sy hievor den dreien stiften und dem kaiserlichen fiscal umb suspension willen der bäbstlichen, unchristlichen meß und ceremonin, dorin sy doch vermög der rechten, des nurmbergischen fridstands und anderer verträg, auch kaiserlicher und kunigclicher rescripta nit zu richten haben solln noch mogen, wider uns von stund an on alles bedengken ain hochverpent mandat erkennt und dermassn geschwind, begirlich und eilends procedirt und uns dardurch in mue, zerung, costen und zu andern dingen bracht haben, wie du noch wol ingedengk bist.

Erinnern an diesen Sachverhalt, weil sie um Unterrichtung über die Beschwerden Frankfurts gegen das Kammergericht gebeten haben, damit sie diese Sache, die Schwierigkeiten wegen derer von Maastricht und die Beschwerden, die sie auf jüngstem Einungstag zu Frankfurt übergeben haben und die sie ihnen zuschicken, vorbringen können.

Sie haben am 9. Mai ihr Gutachten zur Verbesserung der Frankfurter Privilegien mitgeteilt. Haben zwei Privilegien, nämlich das Verbot des Burgbaus im Umkreis einiger Meilen um Frankfurt und das Verbot von Appellationen vom Frankfurter Stadtgericht an andere Instanzen den städtischen Advokaten zur Prüfung der Frage, wie diese Privilegien verbessert werden sollten, vorgelegt. Kopien der Gutachten der Advokaten liegen bei. Geben ihnen Vollmacht, sich auf der Basis dieser Gutachten um Besserung der beiden Privilegien zu bemühen, wenn ihnen dies erfolgversprechend erscheint. Können dabei auch Geldgeschenke machen. Darin euch der H. secretari Obernburger, ob die noteln villeicht der kaiserlichen cantzlei stilo nit allenthalben gemeß gestellt wern, wol kan und wirdt berätig sein, damit die brief ungeringert der petition dem prauch nach mit notdurftigen worten und clauseln versehen werden. b Und wiewol wir das privilegium, das unsere und der unsern guter, under andern herrschaften gelegen, mit schatzung etc. nit beschwert werden sollen, gleich so gern als dise zwei erclert und gepessert haben wolten, so bedencken wir doch, dieweil solche ding unserm gnedigsten herrn, dem Kf. zu Mentz, durch die hand geen mussen, es mochte ains dem andern verhinderlich sein, und wöllen demnach mit demselben verziehn, biß die zway, so wir euch itzo zugeschigkt, bewilligt wern. Darumb wöllet darin vleissig handeln und anhalten und uns furderlich zu erkennen geben, wan ir diser zwaier bewilligung erlangt hettet, damit wir euch das dritt auch mogen zueschicken–b.

So haben wir auch die schriften, in eurm schreiben des datum den 18. Maij verwart, gleicher gestalt wie die ersten, dergleichen sachen belangend, unsern predicanten anzaigen und doruf ir bedencken begern, die lassen inen das alles als der götlichen warhait und hailiger, apostolischer schrift gemäß wolgefallen und haben demnach fur unnötig geachtet, dieweil sy darin nichts zu endern wissen, derhalben ain schrift ze stellen2.

Sie haben in ihrem Schreiben vom 18. Mai um Bericht gebeten wegen der Straße von Mainz nach Frankfurt. Nachdem der Landgraf seinen Amtmann angewiesen hat, den Wein den Frankfurter Bürgern wieder zuzustellen, halten sie es für unnötig, in dieser Sache weiter zu handeln. Schicken ihnen trotzdem auf beiliegendem Zettel Informationen über die genannte Straße, die sie von Fuhrleuten erhalten haben.

Johann von Glauburg hat ihnen am 28. Mai sein Gutachten über die Ablösung des ewigen Zinses mitgeteilt. Würden es sehr begrüßen, wenn Glauburg und zum Lamb es dahin bringen könnten, das die pfaffen ir ewigen zinß zur abloßung komen lassen mussten. Schicken ihnen deshalb alle einschlägigen Akten der deshalb vor dem ksl. Regiment und sonst geführten Verhandlungen, damit sie auf dieser Grundlage feststellen können, ob und wie etwas zu erreichen ist, denn das gemeine Recht, der Augsburger Abschied und die Glauburg bekannte Pfeddersheimer Verschreibung stehen dagegen. Geben ihnen für diese Verhandlungen ebenfalls Vollmacht 3.

Haben ihnen durch Hans Bauer aus Antwerpen über dessen Vertreter in Regensburg, Paul Schilthe, 300 fl. anweisen lassen. Bitten sie, da Hans Bauer mittlerweile gestorben ist, ihnen mitzuteilen, ob sie das Geld in Empfang genommen haben oder nicht, damit sie sich entsprechend verhalten können. Datum Dinstags, den 14. Junij anno 414.

Anmerkungen

1
 Vgl. Frankfurt ISG, Ratschlagprotokoll Bd. 3 (1534–1544), fol. 102r ad 1541 Juni 6: Die turckenanlag betreffen, ist vor gut angesehen, den freunden gen Regenspurg zu schreiben, sie wolten mein hern eygentlich berichten, ob die anlag uffs hundert uff gemeine stat oder uff gemeine burgerschaft erlegt werden solt. Doch sollen sie in keinen weg uffs hundert etwas zu setzen verwilligen, sonder sollen vleiß anwenden, ob sie etwas von der vorigen anlag abthedigen mochten, mit vorwendung, das ein ersamer rath vorhin zu hoch angeschlagen worden seie.
a
 Danach gestr.: gleich irer underthann gutern.
b
–b Nachgetr.
2
 Vgl. das Gutachten der Frankfurter Prädikanten über die Regensburger Kompromissformel zur Rechtfertigungslehre, o. Ort, o. Datum, Frankfurt ISG, RTA 47, fol. 162r–163v (Kop.), vgl. Anm. 3 zuNr. 690.
3
 Zum Problem der Ewigzinsen in Frankfurt vgl. Haas, Reformation, S. 260–276.
4
 Vgl. Johann von Glauburg an Bgm. und Rat von Frankfurt, Regensburg, 1541 Juni 20, Frankfurt ISG, RTA 46, fol. 140r–141v (Ausf.): Eingang ihres Schreibens, der zugesandten Privilegien und anderer Schriften am 19. Juni. Er und Hieronymus zum Lamb werden sich nach Kräften bemühen, ihre Weisungen auszuführen. Hat die zugesandten, den ewigen Zins betreffenden Aktenstücke durchgesehen und befunden, dass einige nur als Konzept vorliegen und nicht ad mundum abgeschrieben sind. Wenn sie andere Leute die Akten sehen lassen werden, schädigt dies das Ansehen der Stadt, zumal ihr Schreiber anderer Geschäfte wegen die Stücke nicht abschreiben kann. Es ist auch die Supplikation nicht beigelegt, die er und H. Orth zum Jungen in Eysenawe den Ständen der Einung eingereicht haben und in der 16 oder 17 Gründe aufgeführt sind, warum es der Stadt Frankfurt beschwerlich ist, den Ewigzins der Geistlichen bestehen zu lassen. Wenn die Schreiber nicht so nachlässig gewesen wären, hätten sie diese Unterlagen wohl finden können. Bitte, ihm diese Unterlagen und die in seinem Schreiben vom 2. Juni angeforderten Akten umgehend zuzusenden. Eß moecht zu besserm bericht der sachen und sonst aus anderm bedencken, wo die sach uff ayn weg nit geen wolt etc., nit unnutz seyn. Bitte, ihm den zu Eysenawe ergangenen, den Ewigzins betreffenden Bescheid zuzuschicken. Verzögerung der Auszahlung der 300 fl., deren Verwendung. Datum Regenspurg, den 20. Junij anno 1541.