Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Regest mit Ausz.: Lenz, Briefwechsel, Bd. III, Kap. I, G, Nr. 10 , S. 114–115.

Der römische König hat heute vor Kaiser und Reich die große Noth des Türken schriftlich und mündlich anbringen und bitten lassen, förderlich eine eilende Hülfe zu beschließen, daneben auch von einer beharrlichen zu berathschlagen; hat etliche Vorschläge dafür gethan und sich selbst nach Kräften erboten. Abschrift soll Ph. mit nächster Post erhalten.

Die nicht protestirenden Stände haben Copie gefordert und auf Grund der Sessions-Irrung begehrt, dass der Kaiser gemeinsame Berathung und dadurch Einmüthigkeit durchsetze; haben ferner Copie begehrt von der Eingabe der Protestirenden an Friedrich, dass sie nur unverbindlich und conditionaliter mit ihnen verhandeln und bewilligen würden, da in diesem Falle, der ganz gegen das Reichsherkommen sei, ihnen solche Berathschlagung ganz unleidlich sein werde.

Wir, die Stend unsers theils, haben diße antwort geben, das bis doher an uns nicht gemanglet, statlich beratschlagung dißer turkenhulf halben im reichsrat sametlich furzunemen, wie sich dan di kais. mt. aus zweien unsern gegeben antworten zu erinnern wust, und sonderlich mit was conditionen, nemlich sofer wir bestendigen frid und gleichmeßig recht erlangen und haben mochten, die berathschlagung bewilligt [sei]. Dweil aber die churfursten und stend des andern theils dieselbig conditionen, welche doch zu nicht anders dan zu des hailigen rom. reichs eintracht, frid, recht und wolfart dinete, nicht zulassen wolten, so weren wir der zuversicht, ir kais. und kon. mt. wurden uns unserstheils in dem entschuldigt halten. Dan dieselben conditionen weren allein zu erhaltung fridlichs wesens, auch gleichmeßigs rechtens furgeschlagen und doran vil gelegen, domit so vill mehr die christenheit erhalten werde, alles zu wolfart des reichs etc. – mit bitt, uns von solchem furtrag des konigs abschrift zu geben, so wolten wir uns zu samptlicher handlung, und domit einhellige antwurt geben wurden mochte, obgerurter maßen und gestalt gern bevleißen. Im fall aber do es nicht ervolgen mocht, so wurden wir uns furter gegen irer mt. mit sonderlicher antwort also vernemen lassen, darab ir mt. kein ungefallen tragen solt.

Copie ist bewilligt. Heut um 2 Uhr hat der Kaiser wiederum versucht, die Stände zu gemeinsamer Berathung zu veranlassen. Zeigt es sich unmöglich, so wird man beiderseits zu besonderer Berathung schreiten.

Fürchten sehr die gemeinsame Berathung.

Dann wiewoll Brandenburgk auf der churfursten rath zuversicht hat, so ist doch derselb rath wankelmutig, als wir heut wol befunden haben, und nicht nach der meinung der Sessischen und marggraven gerichtet, und stund darauf: bewilligen wir das, das wir in der religion großen nachteil mit der zeit leiden, und vill besser were, wir lißen etwa sonst einen mittelmeßigen artickel passiren. Dan sie wollen, das wir zu inen one geding tretten sollen; darauß [wurd] volgen, was sie in hulf und allen sachen beschließen werden, das wir dasselb enthalten und annemen musten; daraus wurd vill nachteils, beid im zeitlichen und auch in der religion volgen. Darumb so will von nothen sein, das wir an ansehung der großen geferd etwas hart halten, dann wir konnen nicht allerding schreiben, so zu zeiten mit underlaufen. Es soll wol E. f. g. meinen, man werd an etzliche[n] orten zu hart halten, da man wol unbedechtig zu vill nachgibt, nicht in meinung, der religion zu schaden, sonder andere sachen zu furdern. Es ist heut ein mainung in rath khommen – wer die gangen, sie het unser religion nicht vill guts bracht. Aber Got hat’s zum pesten gewendet, das es auf obgemelten bedacht khommen ist; der hab alles lob und richte alle ratschläg zu seinem lob und gebe, das wir nichts thun oder eingehn, dan das der religion und seiner ehr furderlich sei! Domit etc.

Anmerkungen

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 Das Aktenstück ist in der archivalischen Überlieferung stark verderbt und nicht rekonstruierbar. Deshalb wird der Text des Drucks unverändert übernommen. Für die regestierten Teile ist wie in der Vorlage eine kleinere Drucktype gewählt.