Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Nördlingen StadtA, Missiven 1541, fol. 111v–114v (Kop.).

B  koll. Nördlingen StadtA, Missiven-Konzepte 1541, fol. 112r–118r (Konz.).

C  koll. Augsburg StA, Reichsstadt Nördlingen, Münchner Bestand, Lit. 49, unfol. (Ausf.); DV: 14. Julij anno 41.

Auf seine beiden letzten Briefe ist ihm ihre Weisung zugegangen, wie aus seinem von Balthasar Rehlin am 7. Juli übergebenen Schreiben vom 4. Juli hervorgeht. Sind mit der die Kaution betreffenden Änderung in dem Mandat über den Mühlbau einverstanden 1. Soll bei Obernburger um Ausfertigung anhalten. Auch mit seiner mit Hans Walter von Hürnheim getroffenen Absprache über den Kauf von Lierheim sind sie einverstanden. Erwarten den Herrn von Fleckenstein zur Siegelung in Nördlingen. Die Urkunden zur Siegelung durch Heinrich Burkhart, Marschall, nach Regensburg zu schicken, halten sie aber für bedenklich, weil sie den Wohnsitz des Marschalls nicht kennen und deshalb die Zustellung nicht gesichert ist. Soll Hürnheim bitten, selbst für die Siegelung zu sorgen. Die Anfertigung der Register ist in Arbeit.

In der Sache Heybers legen sie nach wie vor Wert darauf, dass nichts ohne ihre vorherige Unterrichtung entschieden wird. Eine etwaige neue Eingabe Heybers soll er gründlich widerlegen, notfalls erneut an sie berichten 2.

Soll entsprechend den Mitteilungen Obernburgers und Kesingers noch einmal um ein Strafmandat gegen den Juden Falk supplizieren. Soll dabei ausführen, dass ihre Bürger von Falk und anderen Juden durch Anrufung des Rottweiler Hofgerichtes nicht bei ihren ordentlichen Rechten gelassen werden. Kopien ihrer Gerichtsprivilegien schicken sie ihm zu. Ihre Bedenken gegen Anerkennung der Zuständigkeit des Rottweiler Hofgerichtes für Nördlinger Bürger.

Billigen, dass er die Einwände Obernburgers und Kesingers wegen des Landgrabens widerlegt hat. Soll die ihm zugegangenen, einschlägigen Freiheitsbriefe vom Kaiser konfirmieren lassen. Dabei kommt es vor allem auf die Konfirmation der Freiheit, in ihrem Gebiet die Strafjustiz ausüben zu dürfen, an a. Soll aber auf keinen Fall eine neue Supplikation einreichen, sondern es bei der früheren bleiben lassen b. Erwarten, dass sich Obernburger wie in den Verhandlungen über die Abänderung des Mandats über den Mühlbau auch in diesem Punkt entgegenkommend verhalten wird. Soll ihm eine Verehrung in Aussicht stellen, ob die sachen dardurch deß schleuniger gefurdert werden möchten. Kesingers unfreundliche Haltung gegenüber Nördlingen müssen sie auf sich beruhen lassen.

Augustin Ainkurn betreffend, hat er hinreichend Weisung.

Die Münzfreiheit betreffend, soll er, weil solche Freiheiten nur auf Reichstagen verliehen werden, entsprechend dem Rat Obernburgers bei Pfgf. Friedrich sollizitieren. Wenn sich aber zeigen sollte, dass solche Freiheiten auch außerhalb von Reichstagen verliehen werden können, wollen sie nicht unnachgiebig darauf drängen.

Sovil dann zum sechsten und letsten die eylend hilf und das cammergericht, auch den fridenstand belangen thut etc., hapt ir euch unsers gemuets uß unserm jungsten schreyben unsers erachtens gnugsamlichen zu erinnern, weß ir euch darin zu gehalten haben sollen und nemlich mit ersten der eylenden hilf halb etc., das ir dieselben hilf, wo sich die protestirenden stend ainer ainhelligen antwort nit vergleichen kunten, mit und neben andern stetten unserer session, so sich dieselben disfalls sonderten, ungeacht ainichs vorgeenden zusagens des fridenstands, willigen sollen etc. Gleichergestalt habt ir auch c cammergerichts abschaffung halb etc.–c lautern bericht, das ir euch disfalls mit den protestanten mit protestation oder in ander weg nit einlassen oder euch zu fer begeben sollen etc. Bey disen zwayen puncten wir es laut unsers vorigen schreybens nochmals bleiben lassen, der zuversicht, ir wert euch thon und lassens daruß nunmer gnugsamlich zu erinnern haben. Dann wir gedencken nochmals, die eylend hilf, ob schon ainich fridenstand zuvor nit gschlossen wurde, unsers thails nit ze waigern, dergleichen uns mit den protestanten in ainich protestation oder weitleuffigkait noch zur zeit nit einzelassen3. Darumb wöllent disfals, sovil das cammergericht betrifft, bey den protestanten nit mitstimmen, sonder d ir gemuet anhören und euch vernemmen lassen, das ir von uns mit sattem bevelch nit abgevertigt etc., doneben auch uff Nurmberg und andere disfals achtung haben, dann wir uns deß nit aigentlich entschliessen kunden, weil wir noch nit wissen, wölchermassen ksl. und kgl. Mt. uff der protestanten eingelegten schrift antwort geben werden–d. Und weß euch disfalls beschwerlichs furfiele, deß sollt ir uns iderzeit mit aigner pottschaft zuschreyben und ferrern bevelchs daruff gewertig sein.

Item, hieneben verwart habt ir copias Ks. Carls jungster gemainer confirmation, dergleichen die verzaichnus unserer gelaisten particularhilf und pulfers, euch darnach haben ze richten.

Die spaltung und irrung deß hertzogthumb Gelldern etc. zwischen ksl. Mt. und dem Hg. von Cleve etc. haben wir auß eurm schreyben ksl. Mt. halb mitleidend vernommen. Muessen solchs dem allmechtigen und den stenden deß reichs bevelhen etc.

Uff dißmalls wissen wir sonders nicht ze schreyben, dann, so sich die reichssachen bey den stenden so beschwerlich und in die harr verziehen wöllten, möchten wir bedacht werden, euch nach verrichtung anderer unserer particularsachen anhaims zu erfordern. Darumb wöllent dieselben unsere sachen, sovil an euch, zu end furdern und euch in dem und allem andern so geflissen, gutwillig und dermassen beweysen, wie wir unzweivelichen vertrauens seyen. Begern wir, umb euch alltzeit freuntlich und mit willen zu beschulden. Datum Sontags, 10. Julij anno 41.

[1. Zettel:] Die Stadt Giengen hat gebeten, der Nördlinger Reichstagsgesandte möge sie auf ihre Kosten informieren, falls auf dem Reichstag Dinge vorfallen, die ihre Interessen berühren 4. Haben aus guter Nachbarschaft diese Bitte nicht abschlagen können. Weisen ihn entsprechend an. Haben Giengen summarisch über die Reichstagsverhandlungen über Religion und Türkenhilfe informiert 5.

[2. Zettel:] Falls er für die Erlangung des Mandats gegen die Juden ihr Privileg über ihre Befreiung von auswärtigen Gerichten benötigt, soll er dies mitteilen. Werden ihm dann ein beglaubigtes Vidimus zukommen lassen.

Anmerkungen

1
 Vgl. dazu Bgm. und Rat von Nördlingen an Wolfgang Vogelmann, [Nördlingen], 1541 Juni 23, Augsburg StA, Reichsstadt Nördlingen, Münchner Bestand, Lit. 49, unfol. (Ausf.) und dies. an den ksl. Sekretär Johann Obernburger, Nördlingen, 1541 Juni 23, ebd.
2
 Vgl. Bgm. und Rat von Nördlingen an Karl V., [Nördlingen], o. Datum [1541 Juni], Nördlingen StadtA, Missiven 1541, fol. 92r–94r (Kop.): Schulden des Reinhard Heyber. Prozess gegen den Juden Falk zu Wallerstein. Ablehnung der Zuständigkeit des von Falk angerufenen Hofgerichtes zu Rottweil. Insistieren auf der Zuständigkeit des Stadtgerichtes von Nördlingen entsprechend den Privilegien der Stadt. Zu sonstigen Nördlingen betreffenden Supplikationen vgl. Anm. 1 zu Nr. 384.
a
 Der Passus über die Strafjustiz ist in B marg. v. a. Hd. nachgetr.
b
 Der entsprechende Satz ist in B v. a. Hd. nachgetr.
c
–c In B marg. nachgetr.
3
 In C dazu eighd. marg. Notiz Vogelmanns: Nota: mit den protestanten in ainich protestation nit einzelassen.Der entsprechende Halbsatz und die folgenden Zeilen teilw. unterstr., teilw. angestr.
d
–d In B v. a. Hd. korr. aus: davon geen.
4
 Vgl. Bgm. und Rat von Giengen an Bgm. und Rat von Nördlingen, [Giengen], 1541 Juli 6, Augsburg StA, Reichsstadt Nördlingen, Münchner Bestand, Lit. 49, unfol. (Kop.): Nachdem unser rathsbottschaft verweilter tag von uns furgefalner sachen halben ab jetz haltendem reichstag abgefordert worden ist, hat dieselb in irm abschaiden euerer Ft. rathsbottschaft, den H. Werle, angesprochen und gebetten, ob sich unserthalb was zutragen, des uns zu wissen vonnotten wurd sein, das er uns ain sollichs unverlengt bei aigner bottschaft uff unsern costen schriftlich verstendigen wellte, welches er guttwillig angenomen und bewilligt, des wir uns hiemit gegen ime zum frundlichsten und vleissigsten bedangken. Und dieweil aber der gedacht herr, der Werle, als wir bericht, von euerer Ft. zu Regenspurg geendert und ain ander rathsbottschaft hinabverordnet haben sollen, so gelangt demnach an euere Ft. unser gar frundtlich und dienstlich pitt, sie wöllen derselben von unsern wegen schreiben und bevelhen, ob sich zutragen, das unserthalb daniden was furfallen, des uns vonnötten zu wissen were, das sie uns ain sollichs von stund an schriftlich bey aigner bottschaft und in unserm costen berichten wolle. Bitte um schriftliche Antwort. Datum, den 6. Julij anno etc. 41.
5
 Vgl. Bgm. und Rat von Nördlingen an Bgm. und Rat von Giengen, [Nördlingen], 1541 Juli 11, Nördlingen StadtA, Missiven 1541, fol. 114v–115v (Kop.): Haben ihre Reichstagsgesandten angewiesen, sie über Giengen interessierende und betreffende Reichstagsagenden zu informieren. Ihr Reichstagsgesandter hat sie unterrichtet, welche Glaubensartikel verglichen und welche im Kolloquium nicht verglichen sind laut beiliegendem Verzeichnis mit A. Betreffend Türkenhilfe, Friedstand und Kammergericht: Vor einigen Tagen hat Kg. Ferdinand den Kaiser und die Stände über die vom Türken ausgehenden Gefahren unterrichtet und um Hilfe gebeten. Die altgläubigen Stände haben zur Zufriedenheit des Kaisers die Hilfe bewilligt. Die Mehrheit der protestierenden Stände hat ihre Bewilligung von der zusagung ains gemainen fridenstands, auch uffhebung des kayserlichen cammergerichts recht etc. abhängig gemacht. Diese protestierenden Stände haben jungst dohin geschlossen, das sy die condition deß fridens und rechtens bey bewilligung der eylenden hilf kainswegs fallen lassen, sonder den friden haben und die cammergerichtsjurisdiction abgeschaftt wissen oder aber nichts laisten wöllen etc. Gleichwol haben under denselben stenden, nemlich Mgf. Georg, Mgf. Alprecht, Sarprucken, Nurmberg und etliche mer das widerspil darin gehalten, das dißmalls bis zu ainer beharrlichen hilf der condition nit gedacht, sonder ksl. Mt. dißfalls willfart werden sollt. Aber nichts weniger hat das merer under inen furgeprochen. Ist also durch die protestanten der ksl. Mt. ain schrift [Nr. 183] uberantwort worden laut der copi hieneben, mit B gemerckt. Weß nun durch ksl. Mt. daruf beschaid oder antwort fallen, wurdet die zeit zu erkennen geben. [...]. Datum 11. Julij anno 41.