Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Frankfurt ISG, RTA 47, fol. (alt) 108r–109v (Konz., teilw. von Hieronymus zum Lamb eighd.).

Seine Antwort auf ihr schriftliches Ansuchen wegen des Regensburger Reichsabschiedes haben sie erhalten. Der Kurfürst hat erklärt, er könne, da die Frankfurter Gesandten in Regensburg vor dem Kaiser und allen Reichsständen nichts wider den Abschied vorgebracht haben, nichts, was dem Abschied Abbruch tue, annehmen oder registrieren. Ihre Gesandten haben aber vor der Publikation des Reichsabschiedes vor den Augsburger Konfessionsverwandten öffentlich erklärt, dass sie den Abschied wegen seines Inhalts und aus Mangel an Befehl nicht annehmen könnten, sondern hinter sich bringen müssten, und haben daruber protestiret. Über diesen Akt haben sie eine Urkunde der protestierenden Stände.

Während der Vermittlungsverhandlungen, die kurz vor Eröffnung des Reichsabschiedes geführt wurden, wurde die erwähnte Erklärung auch gegenüber dem Kurfürsten von Brandenburg abgegeben, der sie dem Kaiser mitgeteilt hat. Ihre Gesandten haben auch ihre Weigerung, den Abschied zu bewilligen, dem Brauch entsprechend in der Mainzer Kanzlei durch Vertreter der Stadt Regensburg mündlich und schriftlich mitteilen lassen. Haben darüber eine Urkunde der Stadt Regensburg. Senden davon eine kollationierte Kopie. Sind bereit, wenn nötig, auch das Original vorzulegen. Sind nach wie vor nicht bereit, den Regensburger Abschied anders anzunehmen, als in ihrem Schreiben ausgeführt. Unter Wiederholung ihrer Protestation und mit dem Hinweis, dass sie sich nach Gebühr verhalten haben, bitten sie, Anweisung zur Registrierung ihrer Erklärung zu geben und ihnen darüber eine Urkunde ausstellen zu lassen. Erwarten keine erneute Ablehnung. [...]. Datum auf Dinstag nach Egidij anno 411.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kf. Albrecht von Mainz an Bgm. und Rat von Frankfurt, Aschaffenburg, 1541 September 12, Frankfurt, StadtA, RTA 47, unfol. (Ausf.): Wir haben euer abermals schreiben, belangendt den abschiedt, nechst gehalten reichstags zu Regenspurg uffgericht, mit inverwarter copei eins urkhunds, euern gesanthen von der statt Regenspurg mitgeteilt, seins inhalts hören lesen. Und geben euch abermals gnediglich zu erkennen, das euer gesandten vor ksl. Mt. und gemeinen stenden des hl. reichs, als der abschiedt vorgemelts reichstags verlesen ist, wider denselben nichts furgewendt noch protestirt haben, wie solichs im hl. reiche gebreuchlich herkomen. Es ist aber nit one, als die stat Regenspurg den reichsabschiedt versiegeln sollen, hat sich sollichs etlichermassen verzogen. Und nachdem die ksl. Mt., auch etlich chur- und fursten verruckt sein, haben sie ein verzeichnuß etlicher stett, die sich des abschiedts etwas beschwerdt, in unser cantzlei uberantworten lassen und darauf den abschiedt gesiegelt. Dagegen aber hat uns die kgl. Mt. domals bericht, das die verhinderung, derwegen sich die versieglung verzogen, durch irer Mt. underhandlung gefallen und der abschiedt allenthalben bewilligt und angenomen sey, derwegen wir soliche verzeichnuß in irem werd beruhen lassen. Und dieweil dieselb erst nach der ksl. Mt. und etlicher chur- und fursten abreisen wider herkomen und gebrauch des reichs ubergeben, auch euer gesanten darin etwas zweivelich und nit ordenlich gedacht ist, so will uns nit geburen, nun meher zu schmelerung und abbruch des gedachten abschiedts von euch einiche protestation anzunemen, dieselben zu registriren und euch derwegen urkhundt mitzuteilen, wie ir als die verstendigen bei euch selbs leichtlich abzunemen. Wo ir aber derwegen beschwerung hett, wollen wir euch unserm vorigem schreiben nach an die röm. ksl. oder die kgl. Mtt., unser allergnedigsten herren, gewisen haben, bei iren Mtt. euer notturft nach anzusuechen. Und damit ir vernemen mögt, was von wegen etlicher stett, in unser cantzlei wie obgemelt ubergeben, welichergestalt auch euere gesandten gemelt sein, so ubersenden wir euch der ubergeben verzeichnuß copei gantz gnediger meinung zue. [...]. Datum Aschaffenburg, Montags nach Nativitatis Marie anno 41. – Vgl. auch Frankfurt ISG, Ratschlagprotokoll Bd. 3 (1534–1544), fol. 109v–110r ad 22. September 1541: Sint H. Hanns Steffen, H. Johann von Glauburg, dominus Becher als verordente freund zu dem privilegio der ewigen zinß, nachdem als der rat uffgestanden, beiainander geweßen und haben bedacht, das gut sein solt erstlich vor ainem notarien und zeugn zu protestiern, das ain erbarer rat den regenspurgischen abschid, sovil der den augspurgischen des puncten halben, der ewigen zinß belangend, becreftigt, nit annemen kondt, wie deshalben ain protestationzettel durch Dr. Hieronymus begriffen. Und das darauf die verordenten freund sich des privilegiums gegen der burgerschaft hin und wider offenlich möchten vernemen lassen, mit vertrostung, welcher willens wer, ewig zinß abzulosen, der möcht sich bei inen anzaigen, wurde ime weiter bericht mitgetailt werden. Und so sich die gaistlichen darin sperrn wolten, das man sy alßdann an ain gelegen ort zusamengefordert und inen daselbst das privilegium hett furgeleßen mit verwarnung, wo sy sich darwider beharrlich sperten, das ain erbarer rat verursacht wurde, dasselb nichtdestminder zu volnstrecken und daneben gegen inen auf die pen, darin bestimbt, zu clagen. Nota, ob man das instrument dem Kf. zu Mentz musse insinuiern lassen, das man der sterbenden leuf halben niemand wurde einlassen. Item, das ain erbarer rat schultheis und schöffen bevolhen hett, ob sich jemands bei inen beclagen wurde, das sy in solchen sachen biß auf ains rats weitern bescheyd nit erkennen solten.