Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Kurmainz A, fol. 218’–221’.
1. HA (Religionsvergleich): Veränderte personelle Besetzung des Religionskolloquiums seitens der katholischen Stände. Sicherstellung der Teilnahme durch schriftliche Aufforderungen des Kgs. und der katholischen Stände an die abordnenden Herrschaften. Finanzierung der Teilnahme nicht durch eine Steuer gemäß dem Reichsanschlag, sondern Vorfinanzierung durch die abordnenden Stände. Klärung der Kostenerstattung auf dem künftigen RT.
Um die rechtzeitige Abordnung der Kolloquenten und Adjunkten zum Kolloquium zu gewährleisten, wird die Bitte an den Kg. beschlossen, ire Mt. wolten
Daneben möge der Kg. auch Kg. Philipp II. von Spanien und andere Reichsstände, deren Obrigkeit katholische Kolloquiumsteilnehmer angehören, schriftlich bitten, diese nachdrücklich zum Erscheinen beim Religionsgespräch anzuhalten. Entsprechende Schreiben sollen auch die katholischen Reichsstände auf dem RT ausgehen lassen3.
Finanzierung der Teilnahme. Da man zu einer Steuer gemäß dem Reichsanschlag keine Einigung erreicht, wird die weitere Beratung den Gesandten der geistlichen Kff. sowie von Salzburg, Straßburg, Bayern und Jülich aufgetragen4.
Bestätigung der Beschlüsse vom Vormittag: Salzburg rückt für Speyer als Assessor nach, Passau verordnet anstelle Salzburgs einen Auditor. Mahnschreiben des Kgs. wegen der pünktlichen Abordnung der Teilnehmer. Falls jemand die Teilnahme verweigert, möge Kg. an dessen Stelle einen der nominierten Ersatzmänner berufen.
Was aber die underhaltung anlangt:
Demnach dan durch die verordneten bedacht, dweil sie vernommen, das der ander theil, der augspurgischen confession verwandt, mit underhaltung der personen alsolichen proceß furgenommen, das ein yeder diejenige underhalten soll, under welchen sie gesessen6, solcher weg auch hievor gepraucht zu Wormbs, das, wer personen geschickt, das derselbig die seinigen underhalten mussen7, so solte auf disser seiten auch es also gehalten werden, das die kgl. Mt. ire mit dienerschafft angewandte und sonst menniglichen der catholischen religion die jenige, so hindter ime gesessen, aufpringen und auf dem colloquio underhalten solte, gemeinem wesen zuguten.
Vereinbarung, diese Beschlüsse zum Kolloquium in einem Nebenabschied8 zu bekräftigen.