Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Aufforderung an die Minderheit im KR zum Anschluss an alle übrigen Reichsstände in der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten unter Berufung auf das Mehrheitsprinzip. Beharren auf der Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe durch eine Klausel im RAb. Doppelbesteuerung von Reichsständen. Benennung und Instruierung der Kriegsämter. Beratung der weiteren HAA und Abschluss des RT.

Den Reichsständen übergeben1 und von diesen kopiert am 5. 3. 1557.

HStA München, KÄA 3177, fol. 248–250’ (Kop. Überschr.: Der röm. kgl. Mt. resolution auf der stende sechst bedenckhen, der thurckhenhilf halben. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Marcii 1557.) = Textvorlage. StA Stade, Rep. 322 Nr. 5, fol. 37 f., 40 f. (Konz. Hd. Kirchschlager. Dorsv.: Presentirt den 4. [!] Februarii. Türggenschrifft.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 219–220’ (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Martii 1557. Dorsv.: Der röm. kgl. Mt. 6. resolution in puncto der turckenhulff.) = [C]. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 569–571’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 372–375’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 74–76’ (Kop.).

/249/ Kg. hat aus dem weiteren Bedenken der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA)3  vernommen, dass hinsichtlich der Steuersumme trotz der Bewilligung der acht doppelten Römermonate durch die Mehrheit des KR und alle übrigen Reichsstände die andern, so under dem mererm des churfursten raths nit begriffenn, sich nachmalen voriger von iren herrschafften habender bevelch gleichmessig zuerzaigen gedenckhen4. Nun stellen ir röm. kgl. Mt. in kainen zweifel, sy, die vom wenigern thail des churfursten raths, wissen sich zuerinnern, wie es inn disem fall des mererm halben inn den Reichs rethen bey dem Hl. Reich hievor herkommen und gebreuchig gewesen5. a–Und dieweil es noch billich also sein und gehalten werden solle, so–a wollen sich ir röm. kgl. Mt. gnedigclich und entlich versehen, sy werden die sachen bey dem merern auch beleiben lassen und sich davon abzusondern oder ainiche ungleicheit /249’/ zumachen verrer nit begern, sonder die acht monatlich bewilligt hilff des gedoppelten romzugs one vernere difficultet irer geburnuß nach zuraichen und zulaisten unbeschwert sein.

Beharrliche Hilfe: Kg. besteht darauf, dass entsprechend dem Beschluss des FR die Klausel wegen der künftigen Beratung in den RAb aufgenommen wird. Er bittet deshalb die Gesandten der Kff., sie wollen sich in dem mit den stenden des fursten raths auch one vernere verwaigerung vergleichen und inen solche inserierung gefallen lassen. Das wirdet den sachen furderlich sein und niemands zu ainicher beschwerung gelangen, b–angesehen das es menigclich unverbuntlich ist–b.

/249’ f./ Doppelt besteuerte Reichsstände: Kg. belässt es bei den vorherigen Resolutionen. /250/ Unnd halten gantz unnoth sein, das derselben halben in jetzigem Reichs abschid ainige meldung beschehe, c–inn sonderer betrachtung dern gegrundten, billichen ursachen, so ir kgl. Mt. mer dann ainmal auf etlichen hievor gehaltenen Reichs tägen anzaigen lassen und kunfftigclich, wo es die notturfft ervordert, mer und stattlicher darzuthun gnedigclich urbittig sein–c.

Kg. erwartet die baldige Benennung und Instruierung der Kriegsräte und Pfennigmeister. Da FR dazu bereit ist, so ist widerumb irer kgl. Mt. gnedigs vermanen und ersuchen, das die churfursten rethed von irer herrschafften wegen sich hierinn auch zum aller ehisten entschliessen und an bestimmung der kriegs reth und zalmaister ires thails kainen saumsall /250’/ erscheinen lassen, damit dieselben irer kgl. Mt. der hohen notturfft nach alsbald zugeordnet und ir Mt. mit irem rath das kriegs wesen zum furderlichistene anordnen und in das werckh richten mögen; dergleichen, das auch gemeine stend laut ires erbiettensf zu beratschlagung der noch ubrigen proponirten wenigen puncten one verzug greiffen g–und sich also furdern–g, auf das diser Reichs tag nunmals zu entlichem unverlengtenh beschluß gelangen möge, angesehen das irer kgl. Mt. nit wol möglich sein würdet, sich uber die nechst angeendt wochen alhie lenger aufzuhalten, sonder sich i–der unvermeidlichen notturfft nach–i in irer Mt. chron Behem zu dem angesetzten landtag auf sontag Oculi von wegen erlangung stattlicher hilff bey derselben landt stenden persondlich verfuegen miessen6.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 797 [Nr. 98].
2
 Überlieferung der ksl./kgl. Kanzlei in der sog. Erskeinschen Aktensammlung („Stader Reichsarchiv“).
3
 Nr. 444.
4
 Vgl. Nr. 444, fol. 430 mit Anm. 4.
5
 Vgl.  Schlaich, Mehrheitsabstimmung; zum Herkommen im KR bes. 301. Mehrheitsabstimmung in Steuerfragen: Mehrheitsbeschluss als mögliche „Anspruchsgrundlage“ für Ks./Kg. gegenüber den Ständen, die der Bewilligung nicht zugestimmt hatten: 311 f. (Mehrheitsbeschluss verpflichtend auch für die Minderheit). Zur Problematik „Türkensteuern und Majoritätsprinzip“ vgl. auch Schulze, Reich, 155–178 (anhand späterer RTT).
a–
 Und ... so] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Darumb.
b–
 angesehen ... ist] In B nachträgliche Hinzufügung.
c–
 inn ... sein] In B Hinzufügung am Rand.
d
 rethe] In B danach gestrichen: Kg. geht davon aus, dass diese sich sonnder zweifl bei iren herrschafften hierinn numer woll beschaidts erhollen mögen.
e
 zum furderlichisten] In B korr. aus: mit eheistem.
f
 laut ires erbiettens] In B Hinzufügung am Rand.
g–
 und ... furdern] In B Hinzufügung am Rand.
h
 unverlengten] In B nachträgliche Hinzufügung.
i–
 der ... nach] In B Hinzufügung am Rand.
6
 Bezugnahme auf den mit dem Ausschreiben vom 21. 1. 1557 (Regensburg) für 21. 3. 1557 einberufenen Landtag in Prag, auf dem Kg. Ferdinand eine Türkensteuer in Höhe von 12 Schock Groschen je 1000 erhielt. Einen Finanzbeitrag zum Abbau der Schulden des Kgs. lehnten die Stände ab. Ausschreiben: Landtagsverhandlungen II, Nr. 265 S. 783. Akten und Abschied (tschechisch): Nrr. 266271 S. 783–812. Vgl. knapp: Dillon, King, 168. In den böhmischen Ländern wurde seit 1532 keine feste Summe, sondern eine Vermögenssteuer bewilligt, die meist (wie auch 1557) 12 Tausendstel des Vermögens betrug (vgl. Rauscher, Ständen, 54 f. mit Anm. 119; Huber IV, 186, Anm. 2). Zur großen Bedeutung der Länder der böhmischen Krone für das Finanzsystem der kgl. Gesamtlande insgesamt (trugen z.B. für die Türkenhilfe 1541 ca. 66% der Gesamtsteuerlast): Rauscher, Ständen, 53; Winkelbauer, Ständefreiheit I, 496 f. Zur Haltung des Generallandtags in der Türkenabwehr allgemein: Bahlcke, Regionalismus, 85–107.