Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Problematische Besetzung des Kreisoberstenamtes. An den Kg.

Supplikation an den Kg. (o. O., 4. 1. 1557; gemäß kgl. Dekret vom 19. 2. präs. im RR am 25. 2. 1557; kopiert am 28. 2.)1 , unterzeichnet von Bf. Dietrich von Worms und Pfgf. Johann von Simmern als ausschreibende Ff. im Oberrheinischen Kreis; mit 15 Belegdokumenten2  (Korrespondenz des Kreises mit den gewählten Kandidaten für das Oberstenamt, Instruktionen für Kreisgesandte an die Kandidaten, Werbungen und Berichte der Gesandten, Auszüge aus 5 KAbb von März bis Oktober 1556): Beriefen nach den Vorgaben des RAb 1555 als ausschreibende Ff. einen KT für Januar 1556 nach Worms ein, um im Vollzug der EO einen Kreisoberst zu wählen. Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken lehnte die einhellig auf ihn gefallene Wahl trotz zweimaliger Aufforderung durch den Kreis ab. Deshalb wählte der KT Ende Juni 1556 Lgf. Philipp von Hessen. Da dieser das Amt ebenfalls nicht annahm, einigte sich der folgende KT [August 1556] auf die Gff. Wilhelm von Sayn-Wittgenstein, Reinhard von Solms-Lich und Johann von Nassau-Saarbrücken als Kandidaten, doch konnte der Kreis keinen der Gff. zur Annahme des Amtes bewegen. Demnach konnte trotz aller Bemühungen die EO nicht vollzogen werden. Da der Kg. in der RT-Proposition Verhandlungen zur Umsetzung der EO und zur Behebung von etwaigen Mängeln vorgibt, beschloss der fünfte KT im Oktober 1556, dass sie, die ausschreibenden Ff., die Probleme bei der Besetzung des Amtes dem Kg. vorbringen und ihn bitten, auf dem RT Mittel und Wege zur Abhilfe beraten zu lassen.

Beratung ohne Beschlussfassung im KR am 9. 3. 15573 : Mehrheitliches Votum für die verpflichtende Annahme der Wahl.

Beschluss im SR am 9. 3.4 : Anschluss an KR und FR.

Vgl. die folgende Beratung im KR am 11. 3., in KR/FR am 12. 3. und im RR am 13. 3. im Zusammenhang mit dem 3. HA (Landfrieden)5.

Dekret der Reichsstände, dem Kg. übergeben am 14. 3. 15576 : Falls der gewählte Kreisoberst das Amt nicht persönlich übernehmen will, kann er eine andere Person delegieren. Weigert auch diese sich, wird ein anderer Oberst gewählt. Falls dieser ebenfalls ablehnt, haben die Kreisstände gemäß EO einen geeigneten Oberst einzusetzen, der vom Kreis angestellt und besoldet wird7 . Demnach kann der Vollzug der EO nicht an der Oberstenwahl scheitern.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 12–15’. Or. HStA München, KÄA 3579, fol. 563–566. Kop. Kgl. Dekret vom 19. 2. als Aktenvermerk auf dem Or. Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 8) und Kursachsen, fol. 383.
2
  HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, 17–51’. HStA München, KÄA 3579, fol. 567’–599’. Kopp.
3
  Kurpfalz, fol. 554 f.
4
  Augsburg, fol. 135.
5
  Kurmainz, pag. 812–814; pag. 816–821; pag. 826 [Nrr. 102104].
6
  HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 52–53. Konz. Übergabe: Kurmainz, pag. 829.
7
  EO im RAb 1555, § 57 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3123).