Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Folgende Instruktionen, geordnet nach reichsständischen Gruppierungen, wurden ermittelt:

Kurfürsten: Daniel von Mainz, ohne Nennung der Gesandten und ohne Datum, vom Mainzer Domkapitel gebilligt am 20. 2. 1556129. Nach der Vorlage der Proposition aktualisierte der Kurfürst die Instruktion in der Weisung vom 20. 7. 1556130. Adolf von Köln, ausgestellt für Wilhelm von Breitbach zu Bürresheim, Dr. Franz Burkhard und Lic. Michael Glaser (Brühl, 20. 2. 1556)131. Ottheinrich von der Pfalz, ausgestellt für Graf Hans Heinrich von Leiningen-Dachsburg, Graf Johann von Daun in Falkenstein, Großhofmeister Eberhard von der Tann, Hofrichter Philipp von Gemmingen, Johann von Dienheim, Eberhard von Groenrodt, Erasmus von Venningen, Dr. Philipp Heyles, Lic. Johann Ludwig Kastner und Hektor Hegner (Heidelberg, 25. 7. 1556)132. August von Sachsen, ausgestellt für Erasmus von Könneritz auf Lobschwitz, Dr. Franz Kram und Dr. Laurentius Lindemann (Dresden, 31. 7. 1556)133. Joachim II. von Brandenburg, erste Instruktion, ausgestellt für Graf Wilhelm von Honstein und Dr. Andreas Zoch (Cölln/Spree, 6. 6. 1556)134; zweite Instruktion, ausgestellt für Dr. Christoph von der Strass und Dr. Kaspar Witterstadt (Cölln/Spree, 1. 11. 1556)135.

Geistliche Fürsten: Michael von Salzburg, lediglich Auszug aus der Instruktion zur Reichstagssession, ohne Nennung der Gesandten (11. 8. 1556)136. Sigismund von Magdeburg, ausgestellt für die Gesandten (Cölln/Spree, 1. 3. 1557)137. Deutschmeister Wolfgang Schutzbar, ausgestellt für Heinrich von Bobenhausen, Komtur zu Frankfurt, Kanzler Gregor Spieß und Dr. Thomas Mayerhofer sowie die Sekretäre Job Winecker und Joachim Frey (Mergentheim, 21. 10. 1556)138. Rudolf von Speyer, ausgestellt für Dr. Wendel Arzt (Udenheim, 6. 8. 1556)139. Leo von Freising, ausgestellt für Kanzler Dr. Markus Tatius (Freising, 9. 10. 1556)140. Wolfgang von Passau, ausgestellt für Domherr Dr. Lorenz Hochwart, Hofmeister Karl von Fraunberg und Pelagius (Poley) Probst (Passau, 8. 12. 1556)141. Für Melchior von Würzburg ist eine instruktionsähnliche Weisung überliefert, die als Ersatz für eine regelrechte Instruktion diente142. Für Otto von Augsburg konnte nur ein von Dr. Konrad Braun konzipiertes Gutachten als Vorarbeit für die Instruktion aufgefunden werden, das sich auf die Religionsfrage beschränkt (Dillingen, 31. 1. 1556)143.

Weltliche Fürsten144: Ottheinrich von Pfalz-Neuburg, ausgestellt für Hans Kraft von Vestenberg und Georg Fröhlich (Neuburg, 13. 8. 1556)145. Johann Friedrich d. M., Johann Wilhelm und Johann Friedrich d. J. von Sachsen-Weimar, ausgestellt für Eberhard von der Tann, Dr. Heinrich Schneidewein und Dr. Lukas Tangel (Weimar, 31. 5. 1556)146; dazu eine ergänzende Weisung mit Bezugnahme auf die Instruktion (Reinhardsbrunn, 25. 7. 1556)147. Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel, ausgestellt für Veit Krummer (Wolfenbüttel, 20. 11. 1556)148. Franz Otto von Braunschweig-Lüneburg in Lüneburg, erste Instruktion, ausgestellt für den dänisch-holsteinischen Rat Dr. Johann Straube (o. O., 14. 3. 1556). Da die Herzöge von Holstein den Reichstag nicht beschickten149, wurde die Instruktion umformuliert und ausgestellt für den pommerischen Gesandten Dr. Laurentius Otto (o. O., 3. 2. 1557)150. Christoph von Württemberg, Haupt- und Nebeninstruktion, ausgestellt für Severin von Massenbach und Lic. Balthasar Eislinger (Stuttgart, 2. 6. 1556)151. Wilhelm von Jülich, ausgestellt für Hofmeister Wilhelm von Neuhofen, genannt Ley, und Heinrich von der Reck (Düsseldorf, 15. 2. 1556)152. Philipp von Hessen, ausgestellt für Burkhard von Kram und Dr. Jakob Lersner (Kassel, 12. 5. 1556)153. Barnim und Philipp von Pommern, gemeinsame Instruktion, ausgestellt für Dr. Laurentius Otto und Henning von Wolde (Stettin, 8. 6. 1556)154. Johann Albrecht von Mecklenburg, ausgestellt für Dr. Karl Drachstedt, Andreas Buggenhagen, Hauptmann zu Fürstenberg, und Sekretär Andreas Höe (Schwerin, 5. 6. 1556)155. Karl von Baden, ausgestellt für Christoph Landschad von Steinach [zu Gondelsheim] (o. O., 24. 11. 1556)156.

Reichsgrafen und Grafenkollegien: Wolf von Maxlrain, Freiherr von Hohenwaldeck, ausgestellt für Georg Kugler, Richter in der Hft. Waldeck, oder dessen substituierten Anwalt (o. O., 30. 9. 1556)157. Wetterauer Grafen, ausgestellt für Johann Lieberich von Kröffelbach und Mag. Johann Beuter (o. O., 29. 2. 1556)158. Fränkische Grafen, ausgestellt für Lic. Jakob Plattenhardt (Speckfeld [Markt Einersheim], 23. 5. 1556)159.

Reichsstädte: Augsburg, ausgestellt für den Gesandten [M. Zimmermann] (25. 8. 1556)160. Frankfurt, ausgestellt für den Gesandten [A. zum Jungen] (23. 12. 1556)161. Straßburg, ausgestellt für Hans von Bersch (Bers), Altammeister, und Syndikus Mag. Jakob Hermann (25. 7. 1556)162. Nördlingen, ausgestellt für Hans Röttinger, alter Bürgermeister, und Kilian Reichard, Ratsmitglied, nominell für den Städtetag, aber mit Vorgaben auch für den Reichstag (22. 12. 1556)163. Für die Stadt Nürnberg konnte keine Instruktion aufgefunden werden. Die Gesandten Tetzel und C. F. Gugel forderten sie im Bericht vom 22. 11. 1556 dringend an, woraufhin der Rat am 23. 11. ein Gutachten der Rechtsgelehrten beauftragte164. Auch die Instruktion der Stadt Ulm liegt nicht vor. Sie war, wie ihre Billigung im Rat am 2. 12. 1556 zeigt, ausgestellt für Hans Ehinger, alter Bürgermeister, und Jost Weickmann, Ratsmitglied165.

Aufgrund des wiederholten Aufschubs zunächst des Reichstagszusammentritts und sodann der Verhandlungsaufnahme entstanden die Instruktionen in einem relativ großen Zeitraum von Ende Februar bis Ende Dezember 1556. Die früh formulierten Direktiven sind Ständen zuzuordnen, die auch am Vergleichstag im Markgrafenkrieg166 mitwirkten und ihre Gesandten deshalb bis Anfang März abzuordnen hatten. Eine zweite Gruppe, datierend von Mitte Mai bis Anfang Juni, ging vom Eröffnungstermin 1. 6. 1556 aus. Die dritte und größte Gruppe entstand erst nach der Eröffnung des Reichstags am 13. 7. Nur diese Instruktionen konnten auf die Proposition zurückgreifen und die Vorgaben für die Gesandten daran ausrichten. Dies galt neben der Landfriedensfrage (3. HA) besonders für die Türkenhilfe (2. HA): Hier konnten die späten Instruktionen zur konkreten Forderung in der Proposition Stellung nehmen, während die früher formulierten Direktiven zwar von der Thematisierung der Türkenfrage ausgingen, die genauere Festlegung durch den König aber nicht kannten. Hingegen spielte beim Religionsvergleich (1. HA) und dem Reichsmünzwesen (5. HA) der Entstehungszeitraum der Instruktion kaum eine Rolle, da wegen der bindenden Vorgaben infolge der Vertagung dieser Artikel im Reichsabschied 1555 die Themenstellung feststand und in der Proposition nicht mehr verändert wurde. Andererseits bedingte die lange Verzögerung des Reichstags bei den frühen Instruktionen Rückfragen der Gesandten wegen zwischenzeitlicher Entwicklungen167 sowie aktualisierende Weisungen168. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Reichsstände 1556 auch in der frühen Phase die zentrale Reichstagsthematik aufgrund der Anknüpfung an die Festlegungen im Reichsabschied 1555 besser einzuschätzen wussten als bei anderen Reichsversammlungen, wo sie die erwarteten Absichten des Reichsoberhauptes den meist nur vagen Informationen im Ausschreiben entnehmen mussten169.

Wie bei anderen Reichstagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts korreliert auch 1556/57 die Ausdifferenzierung der Instruktion mit dem Rang des jeweiligen Reichsstandes: Die Kurfürsten und einige Mitglieder des Fürstenrates instruierten relativ detailliert, andere und insbesondere die Grafen sowie die Städte gaben abgesehen von eigenen Belangen überwiegend nur den Anschluss an andere Stände oder Ständegruppierungen vor. Allerdings sind für die Fürstenkurie erhebliche Unterschiede zu beobachten: Während eine Gruppe ihre Vertreter nur pauschal anwies – dazu gehörten Baden-Durlach (Anschluss an Sachsen und Württemberg), Franz Otto von Braunschweig (Anschluss an die Mehrheit), Mecklenburg (ebenso, daneben Absprache mit Pommern), der Bischof von Passau (Anschluss an Salzburg als Metropolit sowie an Bayern und Österreich) und der Deutschmeister –, instruierten andere Fürsten wie Heinrich von Braunschweig, Hessen, Pommern, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar und Württemberg oder die Bischöfe von Freising und Speyer sehr differenziert.

In die folgende Auswertung der Instruktionen werden nur die eigentlichen Themen des Reichstags einbezogen. Unberücksichtigt bleiben Privatsachen oder besondere Anliegen einzelner Stände, pauschale Aufträge zum Anschluss an eine Mehrheit sowie die vielfach enthaltene Anweisung, die Absenz des Kurfürsten oder Fürsten zu entschuldigen.

1) Religionsvergleich: Obwohl der Reichsabschied 1555 dem Reichstag 1556 nach Möglichkeit bereits die Führung der theologischen Hauptberatungen zur Vergleichung vorgab170, beschäftigte sich der Großteil der Instruktionen nur mit der Festlegung eines Vergleichsforums. Die geistlichen Stände waren sich einig, dass dafür einzig ein Generalkonzil infrage käme, während Nationalkonzil und Kolloquium ausschieden (Kurköln, Bischöfe von Würzburg, Augsburg171, Speyer). Der Reichstag hatte für das Konzil den Veranstaltungsort festzulegen und sich mit den problematischen Gestaltungsmodalitäten zu beschäftigen. Freising sprach sich zwar für das Generalkonzil aus, sah aber aufgrund der aktuellen politischen Umstände und der nicht zu vereinbarenden Konzilsvorstellungen der Glaubensparteien keine Möglichkeit für eine Einberufung. Deshalb sollte man beim Reichstag auf die Religionsdebatte verzichten und strikt auf dem katholischen Bekenntnis beharren. Der Deutschmeister ließ den Vergleichsweg offen. Die Kurmainzer Instruktion gab die Vorlage der Religionsfrage als ersten Punkt der Reichstagsprogrammatik vor. Für Einzelheiten wurden die Gesandten auf eine separate Religionsinstruktion verwiesen, die nicht überliefert ist. Allgemein wollte Kurfürst Daniel alles befördern, was ohne Verletzung des Gewissens möglich war und nicht gegen die Grundsätze der katholischen Religion verstieß. Die theologischen Hauptverhandlungen schon beim Reichstag sprach einzig das Augsburger Gutachten an: Da dafür organisatorisch nur ein Kolloquium infrage kam, war mit dessen Ablehnung die strikte Zurückweisung von Vergleichungsverhandlungen in Regensburg verbunden. Ohnehin sei eine Beschlussfassung ohne die Autorität und Approbation der Kurie nicht möglich. Von den weltlichen katholischen Ständen wies Jülich nur pauschal an, sich für die Behebung der Glaubensspaltung einzusetzen. Heinrich von Braunschweig sprach sich zunächst für ein Nationalkonzil aus, modifizierte dies aber durch den allgemeinen Anschluss an die katholischen Stände.

Auf Seiten der CA-Stände172 stellte Kursachsen die Aufrechterhaltung des Religionsfriedens und die Sicherstellung von dessen weiterer Rechtsgültigkeit unabhängig vom Erfolg der Religionsvergleichung in den Mittelpunkt der Instruktion. Das unbedingte Festhalten am Religionsfrieden bildete hier die Grundlage aller Verhandlungen. Kurbrandenburg schloss sich dem an und wollte sich ohne Garantie des Religionsfriedens an keinen Beratungen zur Türkenhilfe beteiligen. Auch Hessen unterstellte alle Verhandlungen der Prämisse, dass der Religionsfrieden nicht angetastet werde. Das Beharren auf dem Religionsfrieden deutet darauf hin, dass viele Stände die Erfolgschancen für die Behebung der Glaubensspaltung sehr skeptisch beurteilten. Deutlich sprach dies die Kurpfälzer Instruktion an: Man zeigte lediglich eine taktische Verhandlungsbereitschaft, ohne eine Möglichkeit für die Glaubensunion zu sehen, da man ohne Verletzung der Ehre Gottes und des Gewissens nicht „das geringste wort“ der reinen Lehre nachgeben könne. Der einzige Vergleichsweg bestand in der Annahme der CA durch die katholische Seite. Auch die Herzöge von Sachsen wollten auf dem Reichstag nichts akzeptieren, was dem Wort Gottes, der CA und den Schmalkaldischen Artikeln widerspräche, ja sie brachten zum Ausdruck, „mit nimands“ einer Vergleichung, die zwischen „Christus unnd Belial“ ohnehin nicht möglich sei, zu bedürfen, da sie die reine Lehre predigen ließen. Ebenso erwartete Pommern keinen Erfolg, da beide Seiten auf ihren Positionen beharren würden und die CA-Stände nicht vom Befehl Christi abweichen dürften. Ähnlich instruierten Württemberg, Franz Otto von Braunschweig, Mecklenburg und die Stadt Straßburg, jegliche Vereinbarung, die im Widerspruch zur CA stand, strikt zurückzuweisen. Trotz dieser Position war es nicht möglich, die vorgegebenen Religionsberatungen von vornherein abzulehnen. Dies galt auch für die Kurbrandenburger Direktive, die neben Weisungen dafür zusätzlich die Option enthielt, die Religionsfrage auf dem Reichstag nicht zu behandeln, da die problembelasteten Glaubensverhandlungen die rasch erforderliche Türkenhilfe verzögern würden.

Bezüglich der Beratungsform der Religionsfrage insistierten Kursachsen, Kurbrandenburg und Pommern auf der Einrichtung des interkurialen Religionsausschusses, dessen Konstituierung der Passauer Vertrag 1552 ohnehin vorschrieb173. Kurbrandenburg bevorzugte den Ausschuss, da man in den Kurien überstimmt und zu einem Konzil gedrängt werden könnte. Weitgehendes Einvernehmen bestand auf protestantischer Seite darin, dass als Vergleichsforum nur ein Kolloquium infrage käme (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Hessen, Pommern, Wetterauer Grafen, Stadt Augsburg). Selbst wenn dort die Religionsspaltung erwartungsgemäß nicht behoben würde, bestünde doch die Gelegenheit, vom eigenen Glauben Rechenschaft abzulegen, andere für die CA zu gewinnen und deren weitere Verbreitung zu fördern (Kursachsen, Pommern). Hingegen argumentierte Württemberg ausführlich gegen das Kolloquium, da dort, falls es verbindlich sei, das Wort Gottes wie beim Konzil menschlichen Entscheidungen unterworfen werde; bleibe es unverbindlich, ändere sich am derzeitigen Zustand nichts. Aufgrund der Ablehnung des Kolloquiums und des Konzils sah Württemberg als einzigen Vergleichsweg den Anschluss der katholischen Seite an die CA, deren Einzelartikel man erläutern sollte. Einem Vergleich über die Lehre könnten Vereinbarungen über Kirchengebräuche, Zeremonien etc. folgen. General- und Nationalkonzil wurden in den protestantischen Instruktionen entweder gänzlich abgelehnt oder konditioniert zugelassen mit den vielfach wiederholten Bedingungen für ein freies, christliches, unparteiisches Konzil: Keine Fortführung des Tridentinums, keine Präsidentschaft des Papstes, sondern Teilnahme als (beklagte) Partei, Entbindung der Geistlichen vom Eid an den Papst, Dezisivvoten für die protestantischen Deputierten (Kurpfalz/Neuburg, Kursachsen, Kurbrandenburg, Württemberg, Hessen, Pommern). Daneben dienten die Bedingungen und deren als sicher geltende Zurückweisung durch die katholische Seite als Beleg dafür, dass ein Konzil nicht erreichbar sei (Kursachsen, Kurbrandenburg, Pommern, Württemberg). Kurbrandenburg und Pommern wiesen außerdem interimistische Vergleichungen mittels einer Anordnung des Reichsoberhaupts oder in anderweitiger Form zurück.

Die Veranstaltung des Kolloquiums unmittelbar neben dem Reichstag lehnten Kursachsen, Kurbrandenburg und Kurpfalz ab. Hingegen plädierten Pommern und Hessen für die Einberufung des Religionsgesprächs noch in Regensburg. Beide Instruktionen enthielten Vorgaben für die Abordnung der Theologen, die Besetzung des Präsidiums und die Gesprächsdurchführung. Gemäß Pommern sollten die verglichenen Punkte anders als 1541174 mit der Aufnahme in den Reichsabschied rechtsverbindliche Geltung erlangen. Die übrigen Instruktionen beschäftigten sich in ähnlicher Form mit den Modalitäten eines Kolloquiums, das erst nach dem Reichstag zusammentreten sollte. Als Gesprächsgrundlage wurden genannt die Heilige Schrift sowie die Lehren der Kirchenväter (Stadt Augsburg) und der approbierten Hauptkonzilien, soweit sie der Heiligen Schrift entsprachen (Kurpfalz/Neuburg), sowie besonders die Einzelartikel der CA (Kurbrandenburg, Kurpfalz), teils in Verbindung mit der Apologie (Kursachsen). Das Religionsgespräch war paritätisch zu besetzen mit gelehrten und gottesfürchtigen Personen (Kurpfalz) oder daneben mit politischen Räten (Kurbrandenburg). Die Anordnung des Präsidiums blieb meist Kaiser oder König überlassen. Kurpfalz stellte nicht die Hoheit des Standes, sondern Frömmigkeit, Unparteilichkeit und Schriftkenntnis in den Vordergrund und wünschte die Benennung möglichst durch die Reichsstände oder zumindest die Zuordnung reichsständischer Präsidiumsmitglieder. Kursachsen verwies zum gesamten Verfahren auf das Vorbild der Gespräche in Hagenau 1540 und Regensburg (wohl 1541); Pommern nannte neben Regensburg das Wormser Kolloquium 1540/41. Inhaltliche Direktiven für das Kolloquium gab die Instruktion Kurpfalz/Neuburg vor: Demnach sollten die eigenen Theologen keine Zugeständnisse in der Lehre machen, sondern auf der CA beharren in der Hoffnung, dass die Gegenseite sie als dem Wort Gottes gemäß anerkennen und von ihrem Irrtum ablassen würde. Des Weiteren sei beim Kolloquium die Freistellung oder zumindest die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts175 anzustreben.

Letztgenannter Punkt bildete auch für den Reichstag den Ausgangspunkt der gesamten Kurpfälzer Konzeption: War die Sicherstellung des Religionsfriedens der Kernpunkt der kursächsischen Instruktion, so stand dem gegenüber für Kurpfalz die Freistellung an erster Stelle. Die Gesandten hatten sich ‚vor allem anderen‘ um die Freistellung der Religion in der Form zu bemühen, „das zu gleich den stennden und underthonen, von was wirden oder wesens auch die weren, unbenommen, sonnder frey steen sollt, sich zu ainer oder der andern religion, wie die in jungstem reichsabschid zugelassen sind, zubegeben, gantz und gar one ainige privation, entsetzung oder einziehung desselben stannds zuvor gehabter digniteten, ehrn, würden, auch beneficien, pfrunden, guter, hab und narung oder auch, dz yemands deßwegen infamiert, an leyb oder gut angegriffen, vertrieben oder sonnst in andere weeg beschwerdt unnd belaidigt wurde“176. Besagt dies die Religionsfreiheit für alle Untertanen, so deutet die ebenfalls gültige Pfalz-Neuburger Instruktion darauf hin, dass es Kurfürst Ottheinrich im Grunde nur um den einseitigen Glaubenswechsel katholischer Untertanen zur CA ging. Sie enthielt die Maßgabe, beim Kolloquium nach dem Reichstag im Zusammenhang mit dem ius emigrandi anzustreben, dass „nicht allain allen unnderthanen teutscher nation, sy weren unnder der röm. ksl. oder kgl. Mt. erblannden unnd sonnsten den stennden der widerwertigen religion gesessen, die freie bekanntnus, sonnder auch unverenndert irer heuslichen wonung unbeschwert gelitten unnd dz predig ambt der justification den pfarrherrn frey gestattet unnd gelassen wurde“177. Auch die in der Kurpfälzer Direktive folgende Anweisung, neben der umfassenderen Freistellung als kleinere Lösung die Streichung des Geistlichen Vorbehalts einzufordern, da es „unchristlich“ sei, den „den waren und rechten schäfflin Christi“‚ die sich zur rechten Lehre bekennen, Einkommen und Ehre zu entziehen und jenen zu übergeben, „so der wahren religion zu wider“, lässt vermuten, dass Ottheinrich trotz der Vorgabe der Universalfreistellung die Religionsfreiheit nur für katholische Untertanen anstrebte178. Vor der Klärung der Freistellung sollten die Gesandten als striktes Junktim keinerlei anderweitige Verhandlungen zulassen, auch nicht zum Religionsvergleich. Am nachhaltigsten unterstützte Württemberg die Kurpfälzer Konzeption. Die Instruktion legte ihren Schwerpunkt auf die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts, indem sie die 1555 vorgebrachten Gegenargumente wiederholte und ihn als Hindernis für erfolgreiche Vergleichsverhandlungen darstellte, da er den geistlichen Ständen ihre freie Stimme vorenthalte. Deshalb war die Streichung oder zumindest die Suspendierung des Geistlichen Vorbehalts bis zur Religionsvergleichung anzustreben. Erreichte man beides nicht, sollten die CA-Stände erklären, dass sie gegen keinen geistlichen Stand, der den Glauben wechseln und sein Hochstift behalten wolle, vorgehen, sondern ihn vielmehr schützen würden. Mit der Forderung zu verbinden war die Zusage, in den Hochstiften keine erbliche Nachfolge zuzulassen und das Wahlrecht der Kapitel nicht anzutasten. Schließlich stellte die Instruktion für die ebenfalls geforderte Reformierung der Stifte und Klöster die Einräumung der 1555 aufgehobenen geistlichen Jurisdiktion in Aussicht. Pommern wollte für die Streichung des Geistlichen Vorbehalts wie Württemberg das strikte Profanierungsverbot der Hochstifte zusagen. In einem zweiten Schritt sollte man die Glaubensfreiheit für alle „privat personen“ erstreben, die hier eindeutig auf katholische Untertanen limitiert blieb. Auf beide Forderungen wollte Pommern jedoch verzichten, falls Kaiser oder König dadurch veranlasst würden, den Religionsfrieden aufzuheben. Auch Kurbrandenburg wollte die Debatte um den Geistlichen Vorbehalt nur unterstützen, falls damit weder der Religionsfrieden infrage gestellt noch die Türkenhilfe behindert würde. Noch vorsichtiger agierte Hessen in Absprache mit Kursachsen: Könnte die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts nicht unmittelbar durchgesetzt werden, sollte man darauf verzichten, um den Religionsfrieden nicht anzutasten. Am entschiedensten stellte sich Kursachsen den Kurpfälzer Absichten entgegen: Die Gesandten erhielten den Auftrag, den Widerstand Kurfürst Augusts beim Reichstag 1555 gegen den Geistlichen Vorbehalt zu betonen. Da ein fortgesetzter Widerspruch den unter größten Mühen erreichten Religionsfrieden gefährden würde und ein neuerlicher Misserfolg der Aufhebungsforderung als Anerkennung der Konstitution interpretiert werden könnte, sollte der Geistliche Vorbehalt bei diesem Reichstag nicht angesprochen werden.

Als weiterer Aspekt des Religionsfriedens kam in den Instruktionen der Reichsstädte Frankfurt, Straßburg und Ulm jeweils als Hauptanliegen die Aufhebung des Städteartikels179 zur Sprache, da er ihnen das ius reformandi vorenthalte, sie gegenüber anderen Reichsständen benachteilige und grundsätzlich im Widerspruch zur Reichsstandschaft der Städte stehe.

Nachdem die protestantischen Tagungsprojekte vor dem Reichstag gescheitert waren, sollten alle Themen zum Religionskomplex in Regensburg in internen Verhandlungen geklärt werden, um in den Kurien geschlossen auftreten zu können. Die Kurpfälzer Gesandten erhielten den Auftrag, hierin die Initiative zu ergreifen. Ebenfalls an die internen Beratungen verwiesen wurden die Deputierten Kursachsens, Kurbrandenburgs, Sachsen-Weimars, Mecklenburgs, Württembergs und der Wetterauer Grafen. Die Instruktionen von Kurpfalz, Pommern und Sachsen-Weimar enthielten darüber hinaus Vorgaben für die Beilegung der innerprotestantischen Lehrdifferenzen.

2) Reichsmünzordnung: In der Haltung gegenüber der Reichsmünzordnung von 1551, dem zweiten Hauptartikel, den der Reichsabschied 1555 an den Reichstag 1556 verwiesen hatte, wiederholten die Instruktionen die bis dahin gültigen Positionen: Die rheinischen Kurfürsten beharrten wie 1555 als Voraussetzung für die Anerkennung der Reichsmünzordnung auf der Aufnahme ihrer Ausnahmen vom System der Doppelwährung, in denen sie nur Goldgulden akzeptieren wollten180. Kurpfalz verlangte daneben eine nochmalige Durchsicht der gesamten Ordnung durch Sachverständige auf einem Reichsmünztag, um weitere Einzelpunkte zu revidieren. Kursachsen bestand wie 1555 auf dem grundsätzlichen Protest gegen die Ordnung. Kurbrandenburg und Pommern betonten, dass der König den Vorbehalten der rheinischen Kurfürsten beim Reichstag 1555 bereits abgeholfen habe181, und forderten deshalb die allgemeine Annahme und den strikten Vollzug der Ordnung. Diese Position – Annahme der Ordnung von 1551 und mit Strafen zu sanktionierender Vollzug, um ein einheitliches Reichsmünzsystem zu gewährleisten –, findet sich in den Instruktionen weiterer Mitglieder des Fürstenrats (Jülich, Heinrich von Braunschweig, Bischöfe von Freising und Speyer, Deutschmeister) und von Reichsstädten (Augsburg, Frankfurt, Ulm). Hessen wollte die Ordnung akzeptieren, falls die Leistung des Rheinzolls (zu St. Goar) in Goldgulden gesichert werden könne. Die Anerkennung der Münzordnung im Burgundischen Kreis setzten Kurköln und Jülich für den eigenen Vollzug voraus. Sachsen-Weimar machte die Akzeptanz wegen der engen territorialen Verbindungen vom Verhalten Kursachsens abhängig. Als Einzelpunkte wurden angeregt: Verbot, das Münzregal zu verleihen oder zu verkaufen (Kurpfalz/Neuburg, Stadt Straßburg); Verbot des Einschmelzens und der Ausfuhr von Reichsmünzen; Maßnahmen gegen überhöhte Zinsen (Kurpfalz/Neuburg und Württemberg; dort in Verbindung mit der Forderung, alle Juden wegen Zinswuchers aus dem Reich auszuschaffen); Maßnahmen gegen Monopolisten, die mit Darlehen gegen Verschreibungen auf Bergwerke Kaiser, König und Fürsten als Bergwerksherren zwingen würden, Gold und Silber ins Ausland zu verkaufen, um den Gewinn zu erhöhen (Kurpfalz/Neuburg).

3) Türkenhilfe: Die früh formulierten Instruktionen bezogen sich in diesem Punkt auf das von Ferdinand I. in der Werbung im Januar 1556 erbetene Gutachten zur Frage, ob er Siebenbürgen entsprechend der Forderung des Sultans an Johann Sigismund Szapolyai übergeben sollte. Kurmainz instruierte sehr vorsichtig für die Empfehlung, dem nachzukommen, also auf ein Engagement des Reichs zu verzichten. Die Gesandten durften dies weder eigeninitiativ noch eine Mehrheit herbeiführend vorbringen. Falls der König Siebenbürgen nicht abtreten wollte, sollten sie eine Reichshilfe nicht verweigern, aber auf einer erschwinglichen Höhe beharren. In jedem Fall zu verhindern war die Einbeziehung des Reichs in Tributzahlungen an den Sultan. Ähnlich vorsichtig wies Hessen die Deputierten an, eine offene Stellungnahme zu umgehen (so auch Sachsen) und es bei einer Mehrheit bewenden zu lassen. Eine allgemeine Türkenhilfe für den Schutz der Grenze war hingegen zu befürworten, eine Offensivaktion abzulehnen. Offener riet Pommern, Siebenbürgen im Zusammenhang mit einem türkischen Waffenstillstand Szapolyai als Zugeständnis zu überlassen. Ebenso empfahl die Stadt Straßburg eine Verhandlungslösung.

Die grundsätzliche Berechtigung der in der Proposition konkretisierten Steuerforderung Ferdinands erkannten die meisten Instruktionen an. Die Stände waren mehrheitlich bereit, eine Reichshilfe mitzutragen oder zumindest nicht abzulehnen, wenngleich sie meist die stereotypen Gegenargumente (Schädigung und Verarmung von Ständen und Untertanen durch innere Kriege und Kriegszüge sowie anderweitige Landfriedensbrüche; die vielfach erhobenen Reichssteuern) ins Feld führten. Diese allgemeine Zusage enthielten die Direktiven von Kurmainz, Kurköln, Sachsen-Weimar, Mecklenburg, Hessen, Jülich, Passau, Heinrich von Braunschweig, Pommern (nur bei einem türkischen Hauptzug und mit vielen Bedingungen), Magdeburg, des Deutschmeisters sowie der Städte Augsburg, Nördlingen, Straßburg und Frankfurt (bei ermäßigter Höhe und Sicherstellung der Steuergerechtigkeit). Würzburg wollte den Antrag des Königs nicht behindern, konnte die Steuer aufgrund der Schädigung im Markgrafenkrieg jedoch nicht leisten. Deshalb sollten die Gesandten zusammen mit Bamberg mit den königlichen Kommissaren vereinbaren, dass sie die Gesamtforderung unterstützten, selbst aber nur den halben Beitrag leisten müssten. Andernfalls wollte man auf das laufende Moderationsverfahren verweisen182.

Am nachdrücklichsten trat Kursachsen für eine Türkenhilfe ein, die wegen der akuten Bedrohung als wichtigster Punkt des Reichstags neben der Religionsfrage im Ausschuss sofort parallel in den Kurien zu beraten sei. Wegen der Erfolglosigkeit der bisherigen eilenden Hilfen sollten die Gesandten für eine effektivere beharrliche, auf mehrere Jahre veranschlagte Unterstützung votieren, um damit eine beständige Grenzsicherung zu gewährleisten. Doch war eine eilende Hilfe nicht zu verweigern, falls der König sie beantragte und die Ständemehrheit sie bewilligte. Kurbrandenburg schloss sich Kursachsen darin an, dass nur ein beharrlich finanzierter Widerstand Erfolg verspräche. Sachsen-Weimar kritisierte die Ineffektivität der bisherigen eilenden Hilfen und riet vorrangig zu einem Friedensschluss mit den Türken, um die nicht erschwingliche Forderung in der Proposition umgehen zu können. Daneben sei zu klären, was die Untertanen in Ungarn abgesehen von der Bitte um die Zulassung der CA zum Aufstand bewegt habe. Falls die Darstellung der Türkennot aber der Wahrheit entsprach, wollten die Herzöge eine Steuer ebenfalls in beharrlicher Form zugestehen. Die Württemberger Instruktion entwarf aufgrund der erwiesenen Erfolglosigkeit bisheriger Reichshilfen ein Konzept für die Finanzierung eines Reichsheeres von 24 000 Mann mit zugehörigem Geschütz183. Mit diesem Heer sollten zusammen mit dem Aufgebot des Königs von 15 000 Mann und mit Unterstützung anderer Potentaten gleichzeitig zwei Türkenzüge nach Ofen und Pest sowie nach Siebenbürgen unternommen werden. Am restriktivsten zeigte sich Kurfürst Ottheinrich von der Pfalz: Während die frühe Instruktion für Pfalz-Neuburg noch die grundsätzliche Bereitschaft zur Hilfe, wenn auch in möglichst geringer Höhe, vorgab, revidierte die Heidelberger Direktive dies dahingehend, dass die Gesandten unter Berufung auf die Verarmung der Untertanen und das unzureichende Kammergut in eine Türkenhilfe „mit nichten gehellen, sonnder sych derselben genntzlich waigern“ sollten. Lediglich falls ein Hauptzug des Sultans nach Ungarn feststünde, könne jeder Reichsstand seine Hilfe in Truppen auf den einfachen Romzug schicken.

Die Leistungsform der Reichshilfe erwähnten nur wenige Instruktionen. Die Stadt Straßburg sprach sich für die Erbringung als Truppenhilfe aus, weil damit mehr erreicht werden könne als mit Geldzahlungen. Auf das gleiche Argument griff Kurpfalz für seine limitierte Bewilligung zurück, ergänzt um die Unterstellung, der König würde eine Geldsteuer überwiegend für andere Zwecke verwenden. Auch Sachsen-Weimar sah bei der Truppenstellung den Vorteil, dass die Söldner im Fall eines missbräuchlichen Einsatzes etwa gegen die CA-Stände abgezogen werden könnten. Dennoch plädierte die Instruktion aus organisatorischen Gründen für eine Steuer. Ebenso sprach sich Kursachsen für die leichter zu koordinierende Geldhilfe aus.

Mehrere Instruktionen machten die Beilegung der aktuell nicht gelösten Konflikte im Reich (Katzenelnbogener Erbfolgestreit, Nachwirkungen des Markgrafenkriegs) zu einer Vorbedingung für die Steuerleistung, um zu gewährleisten, dass die Stände Geld und Söldner nicht für die eigene Sicherung benötigten (Kurpfalz, Kurmainz, Hessen, Heinrich von Braunschweig, Pommern). Am deutlichsten verband Kurbrandenburg eine Lösung des markgräflichen Konflikts durch den König explizit zugunsten des Hauses Brandenburg mit der Steuerzusage. Mecklenburg und die Stadt Straßburg setzten in diesem Zusammenhang eine Friedensgarantie für die CA-Stände voraus. Daneben wurde die Einbeziehung auswärtiger Potentaten in die Türkenabwehr teils als Vorbedingung der eigenen Bewilligung, teils als Zusatz gefordert, da ein Erfolg versprechender Feldzug allein durch das Reich nicht möglich schien (Kurmainz, Kurbrandenburg, Pommern, Städte Frankfurt und Straßburg).

Die Steuerhöhe wurde in nur wenigen Instruktionen thematisiert. Einige Vertreter erhielten den Auftrag, für eine möglichst niedrige bzw. erschwingliche Steuer (Kurmainz, Sachsen-Weimar, Städte Augsburg und Straßburg) zu votieren und wegen der Höhe um Weisung nachzufragen (Wetterauer Grafen184). Ansonsten nannte Kurpfalz etwas unbestimmt den einfachen Romzug. Der Bischof von Speyer wollte versuchen, die Forderung Ferdinands von acht doppelten auf acht einfache Römermonate zu vermindern, während Hessen vier bis fünf Römermonate vorgab. Bezüglich der Steuerform bevorzugten Kurbrandenburg, der Bischof von Passau und Franz Otto von Braunschweig den Gemeinen Pfennig: Er sei gegenüber der Reichsmatrikel die leichter zu erhebende, gerechtere sowie für Stände und Untertanen tragbarere Steuer. Hingegen belaste die Matrikel die Stände ‚ungleich‘, wie die zahlreichen Moderationsgesuche belegten. Die Gegenposition vertrat Kurmainz mit dem Vorwurf, der Gemeine Pfennig bedinge viele Steuerungerechtigkeiten. Es beharrte deshalb ebenso auf der Veranschlagung nach der nicht moderierten Matrikel wie Kursachsen und die Stadt Augsburg. Jülich und Mecklenburg dagegen wünschten die Erlegung nach der moderierten Matrikel.

Mehrere Instruktionen äußerten sich zur Steuerverwaltung und -verwendung. Überwiegend wurde die Bestallung eines Generalobersten oder von Kriegsräten vorgeschlagen (Kursachsen, Kurbrandenburg, Baden-Durlach). Besonders Sachsen-Weimar bestand auf einer strengen Steueraufsicht, um einen Einsatz gegen die CA-Stände zu unterbinden. Weitere Punkte betrafen spezielle Belange einzelner Stände wie das Problem der Doppelbesteuerung der in Österreich begüterten Bischöfe (Freising, Passau) oder des Steuerzugriffs auf exterritoriale Güter bei der Umlegung auf die Untertanen (Deutschmeister).

4) Exekutionsordnung, Landfrieden: Die Instruktionen betonten wiederholt, dass die gesetzlichen Vorgaben der Exekutionsordnung ausreichten, der Vollzug aber zu verbessern und mit entsprechenden Maßnahmen sicherzustellen sei (u.a. Würzburg, Stadt Frankfurt). Ansonsten sollten die Gesandten je nach Kreiszugehörigkeit den erfolgten Vollzug im eigenen Bezirk darlegen und die Umsetzung in anderen Kreisen anmahnen (Kursachsen, Kurbrandenburg, Sachsen-Weimar, Deutschmeister) oder rechtfertigen, dass man den eigenen Verpflichtungen im Kreis nachkomme (Bischöfe von Freising und Speyer, Stadt Augsburg). Heinrich von Braunschweig legte wegen des Ausschreibestreits mit dem Erzbischof von Magdeburg185 großen Wert auf diesen Punkt und ließ darlegen, dass der Vollzug im Niedersächsischen Kreis am Erzbischof scheitere. Die Stände aus dem Oberrheinischen Kreis waren gehalten, die dortigen Probleme (Oberstenwahl)186 vorzubringen und eine Lösung zu ermöglichen (Hessen, Wetterauer Grafen, Stadt Straßburg).

5) Reichskammergerichtsordnung: Die Instruktionen bezogen sich je nach Datierung auf vermutete Themen im Anschluss an den Reichstag 1555 oder auf den Visitationsbericht vom Mai 1556 und die darin festgestellten Mängel. Allgemeine Verbesserungen auf dieser Grundlage forderten Kurbrandenburg und der Bischof von Speyer. Als Einzelpunkte wurden angesprochen: Regelung der Finanzierung mit dem Kammerzieler (Kurmainz) oder ohne Belastung der Reichsstände (Kurköln, Jülich, Bischof von Speyer); qualifiziertere Besetzung mit erfahrenen und gelehrten Juristen (Kurköln, Kurpfalz/Neuburg, Pommern); Besetzung nur durch Obrigkeiten, die sich der Reichsjustiz unterstellen (Jülich); bessere Besoldung der Assessoren, um die Verweildauer am Gericht zu erhöhen (Pommern, Bischof von Speyer); Erhöhung der Anzahl der Assessoren (Freising) oder befristete Anstellung außerordentlicher Assessoren (Pommern). Konkrete Mängel benannten Kurpfalz/Neuburg (Pfändung, Landfriedensprozesse gegen Reichsstände, überhöhte Taxen) und Württemberg (Pfändung, übereilte Erklärung in die Reichsacht, Mängel in der Kammergerichtskanzlei). Einen Schwerpunkt in den Instruktionen der CA-Stände bildete der Vollzug des Religionsfriedens am Gericht bei der Besetzung, der Vereidigung des Personals und der Rechtsprechung (Kurpfalz/Neuburg, Kursachsen, Kurbrandenburg, Hessen, Sachsen-Weimar).

6) Session und Vorrang: Die Vorgaben hierzu beschränkten sich auf die vom Rangstreit betroffenen Häuser im Fürstenrat, deren Instruktionen die Session häufig als ersten Punkt behandelten. Ausführlich regelten Salzburg und Magdeburg die Gestaltung der Rangfolge unter sich und mit Österreich. Daneben ging es um den Rangstreit der Häuser Bayern, Pfalz, Sachsen (Instruktionen Pfalz-Neuburg und Sachsen), der Pfalz-Neuburg zum gänzlichen187 und Sachsen-Weimar zum vorübergehenden Sessionsverzicht188 veranlasste, sowie der Häuser Mecklenburg, Jülich, Baden, Hessen, Pommern189 und Württemberg (mit Ausnahme Württembergs in allen Instruktionen enthalten). Von den Bischöfen erteilten Passau, Speyer und Freising Vorgaben zur Session. Die Wetterauer Grafen ordneten die alternierende Rangfolge mit den schwäbischen Grafen an, falls für diese ebenfalls nur Gesandte am Reichstag teilnähmen. Die Instruktion der fränkischen Grafen beschränkte sich weitgehend auf die Durchsetzung und Wahrung des Sessionsanspruchs beim Reichstag190.

Neben den bisher genannten Themen gehörte die Wiedergewinnung verlorenen Reichsgebiets zum Standardprogramm der Reichstage seit der Mitte des 16. Jahrhunderts191. Von den Instruktionen regten 1556 Kurköln, Jülich und Pommern die Restitution der an Frankreich verlorenen Gebiete im Zusammenhang mit der Friedensvermittlung zwischen Kaiser Karl V. und König Heinrich II. sowie der Anhörung einer etwaigen französischen Gesandtschaft beim Reichstag an. Als Spezifikum sprach allein die Kurpfälzer/Neuburger Instruktion eine nochmalige Vorlage der Passauer Gravamina192 an: Sie kritisierte, dass diese trotz der 1555 unterbliebenen Klärung weder im Reichsabschied 1555 noch in der aktuellen Proposition erwähnt würden, und forderte, in Kooperation insbesondere mit den weltlichen Kurfürsten ihre Behebung anzustreben.

Anmerkungen

129
 StA Bamberg, GHA Plassenburg 6004, Fasz. 1, unfol. Kop. mit einem Einschub im Konz. Billigung durch das Domkapitel am 20. 2. 1556: StA Würzburg, MDKP 11, fol. 10’ f.
130
 Weisung an Kanzler Matthias und Sekretär Bagen (Mainz): HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 109–113’. Or.; präs. Regensburg, 29. 7. Ergänzend wurden ein Bericht zum Vollzug der EO (3. HA) im Kurrheinischen Kreis sowie zum 1. HA (Religionsvergleich) die Abordnung von Theologen in Aussicht gestellt.
131
 HStA Düsseldorf, Kurköln VI Nr. 129, fol. 1–7’. Kop. mit späterer Ergänzung zur Türkenhilfe. Vgl. zur Instruktion ein Gutachten des Kölner Domkapitels, das eine umfassende Revision des Religionsfriedens beim RT forderte (ebd., fol. 44–52’. Kop.). Bezüglich des Vergleichswegs (Generalkonzil) und anderer Punkte (RMO) bestand Übereinstimmung mit der Instruktion, konkreter äußerste es sich zur Finanzierung und Besetzung des RKG. Kf. Adolf rechtfertigte in seiner Stellungnahme (20. 5. 1556) die Verabschiedung des Religionsfriedens als unumgänglich und lehnte eine Revision ab (ebd., fol. 139–141’. Konz.).
132
 HStA München, K. blau 107/2b, unfol. Or.; K. blau 107/3b, fol. 11–33’. Kop. mit teils kommentierenden Randvermerken; K. blau 271/12, fol. 13–29’. Kop. Druck: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 6a S. 234–250. Auszüge und Auswertungen, vorrangig zur Religionsfrage: Ritter I, 129; Kurze, Kurfürst, 89, 93 f., 100 f., 105–107, 114, 119 (Anm. passim); Hollerbach, Religionsgespräch, 208 f.; Westphal, Kampf, 39; Bundschuh, Religionsgespräch, 118–120; Gotthard, Religionsfrieden, 336; Gotthard, Ottheinrich, 82; Kohnle, Kurpfalz, 33; Wolgast, Faktoren, 167 f. Nicht in die Instruktion aufgenommene Zusätze (Religion, RMO): HStA München, K. schwarz 16675, fol. 172–173. Konz. Weiteres Konz. einer wohl nicht gültigen Instruktion mit Ergänzungen für die innerprotestantischen Verhandlungen und Akzentuierungen in der Beurteilung des Religionsfriedens: Ebd., fol. 175–181’. Gutachten für Maßnahmen gegen die Teuerung im Reich und für die Verbesserung des Reichsmünzwesens: K. blau 271/12, fol. 1–8’. Or. Die Spezialinstruktion für die Anhörung der ksl. Gesandtschaft wird an entsprechender Stelle (Kap. 4.1.2) berücksichtigt. Die Hauptinstruktion beruft sich vielfach auf die zuvor für das Fst. Pfalz-Neuburg ausgestellte Direktive. Deshalb werden beide Instruktionen im Folgenden im Zusammenhang ausgewertet. Daneben liegen vor: Nebeninstruktionen für ein Engagement der CA-Stände zugunsten der Reichsstädte wegen der Wiederherstellung ihres Status vor 1546 (K. schwarz 16675, fol. 166’–168. Kop., o. D.), zum Streit mit dem Bf. von Augsburg (ebd., fol. 169–171’. Konz., o. D.; vgl. Nr. 562) und mit Bayern (Amberg, 3. 10. 1556: K. blau 334/3, unfol. Or.; vgl. Nr. 563).
133
 HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 1–20. Kop. GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. X Fasz. A, fol. 16–34. Kop. Auszug zur Religionsfrage im Wortlaut: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 5 S. 227–233. Referate und Auswertungen zur Religionsfrage ebd., 15–17; Ritter I, 129 f.; Westphal, Kampf, 37–39; Hollerbach, Religionsgespräch, 208; Bundschuh, Religionsgespräch, 117 f.; Luttenberger, Kurfürsten, 268.
134
 GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. X Fasz. B, fol. 38–59. Kop. (Konz. ebd., fol. 2–37).
135
 Ebd., fol. 62–82. Or. (Fragment des Konz. ebd., fol. 83–86’). Mit leichten Abweichungen und Fehlstellen, die der Absprache mit Kursachsen im August 1556 entsprechen (vgl. Kap. 3.3 mit Anm.124, 125) und damit eine Zwischenstufe zwischen erster und zweiter Instruktion darstellen: HStA Dresden, Loc. 8504/8, fol. 32–51’. Kop. Auszug (Religion) nach dieser Kop.: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 7 S. 252–257. Auswertungen (Religion) ebd., 20; Hollerbach, Religionsgespräch, 209; Bundschuh, Religionsgespräch, 118.
136
 LA Salzburg, GA IV/1, fol. 156–158’. Spätere Kop. (Sammelakt zu Sessionsfragen).
137
 LHA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 275, fol. 61–72’. Konz.; gemäß Dorsv. konzipiert am 24. 2. 1557. Die sehr spät formulierte Instruktion blieb für die Hauptverhandlungen ohne Bedeutung, da Magdeburger Gesandte nicht daran teilnahmen.
138
 DOZA Wien, Rei 65/3, fol. 46–57. Or. Nebenmemoriale zur Livlandfrage (o. D.): Ebd., Liv 4/1, fol. 280 f.
139
 GLA Karlsruhe, Abt. 78 Nr. 2222, fol. 33–38. Konz.
140
 HStA München, Hst. Freising K. blau 201/20a, unfol. Or. (in sich paginiert: pag. 1–45); Konz. in Hst. Freising K. blau 200/11, unfol.
141
 HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 4 Nr. 43 (neu 20), unfol. Kop. mit wenigen Korrekturen. Ergänzungen zur Instruktion enthielt die Weisung des Bf. vom 16. 1. 1557 (Passau): Ebd., unfol. Konz.
142
 Weisung an den Gesandten Dr. Heinrich Moß (Würzburg, 11. 8. 1556): StA Würzburg, WRTA 39, fol. 318–320’. Or.; präs. Regensburg, 20. 8. Beim Konz. der Weisung (ebd., fol. 278–281’) die Vorbemerkung, Moß werde hiermit „(an statt ainer instruction) uff etliche puncten der proposition des regenspurgischen Reichs tags bevelch zugeschriben, sonderlich die religion betreffende.“ Die Weisung bezog sich in knapper Form auf alle HAA. Grundlage war das Gutachten der geistlichen Räte des Bf. [Nr. 455], das für die Religionsfrage übernommen wurde, während man es beim 3. HA (Landfriede) nicht berücksichtigte. Ein daneben angesprochenes Gutachten der weltlichen Räte des Bf. als Basis der anderen HAA konnte nicht aufgefunden werden.
143
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol. Konz. Hd. Braun sowie daneben auch Kop. oder Or., unterzeichnet von den bfl. Räten in Dillingen. Die Empfehlung argumentiert ausführlich gegen Nationalkonzil und Kolloquium. Vgl. dazu das umfassende Gutachten Brauns [Nr. 458].
144
 Die Instruktion Ferdinands I. für seine RT-Kommissare und die Vertreter des Hauses Österreich wird im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Kgs. ausgewertet (Kap. 3.1.1).
145
 HStA München, K. blau 271/12, fol. 68–96’. Or. mit Datierung 13. 8. Eine Kop. der Instruktion mit 2 umfangreichen Korrekturen (ebd., fol. 33–67) ist in der Erstfassung nicht datiert, das Datum 13. 8. wurde erst in der Korrektur des Schlussabschnitts nachgetragen. Die korr. Fassung dieser Kop. entspricht inhaltlich dem Or. Die Datierung 13. 8. kann sich nur auf die korr. Ausfertigung der Instruktion beziehen, nicht aber auf den Zeitraum ihrer Formulierung: Erst im Or. wird Ottheinrich als Kf. tituliert, während er in der Erstfassung noch als Pfgf. firmiert. Auch bezieht sich die mit 25. 7. datierte Kurpfälzer Instruktion bei fast jedem Punkt auf die Neuburger Direktive, die folglich bereits vorlag. Ottheinrich selbst betonte in einer Weisung an Heyles, diese sei vor seinem Regierungsantritt als Kf. entstanden und in Heidelberg nochmals beraten worden (Grünau, 22. 8. 1556: Ebd., K. blau 106/3, fol. 33–36’, hier 33 f. Or.; präs. 25. 8.). Die Neuburger Instruktion wurde demnach wohl bereits im Februar 1556 formuliert. Eine weitere Kop. in K. blau 107/2b, unfol., entspricht inhaltlich der nicht korr. Fassung, lediglich Einleitung und Datierung wurden aktualisiert.
146
 HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 6b–19. Or. Referat zur Religionsfrage bei Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 3 S. 219; danach Bundschuh, Religionsgespräch, 120 f.
147
 HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 300–307a’. Or. Themen: Vollzug der EO, Türkenhilfe.
148
 StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 20/I, fol. 130–137’. Konz. Inhaltlich übereinstimmende Vorstufe: Ebd., fol. 140–149’.
149
 Hg. Adolf von Holstein an Hg. Franz Otto von Braunschweig (Kiel, 21. 1. 1557): Da er und seine Brüder den RT „auß sonderlichen bedenncken“ nicht beschicken, ist die Vertretung nicht möglich (HStA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 37, fol. 40–41’. Or.).
150
 HStA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 37, fol. 3 f., 6–7. Konz. der Instruktion vom 14. 3. 1556. Ebd., fol. 26–29’, das Or. dieser Instruktion für Straube, das anschließend modifiziert wurde als Konz. der neuen Instruktion mit Datum 3. 2. 1557 für den pommerischen Gesandten. Geändert wurde lediglich die Entschuldigung des Fernbleibens Hg. Franz Ottos vom RT.
151
 HStA Stuttgart, A 262 Bü. 47, fol. 40–51 (Or. der Hauptinstruktion), fol. 58–83 (Or. der Nebeninstruktion). Regesten mit wörtlichen Auszügen: Ernst IV, Nr. 77 S. 81–84, Nr. 78 S. 85–90. Referate und Auswertungen: Häberlin III, 135 f.; Sattler IV, 95–98; Heppe I, 132 f.; Kugler II, 26 f.; Wolf, Geschichte, 18 f.; Hollerbach, Religionsgespräch, 210; Westphal, Kampf, 37; Bundschuh, Religionsgespräch, 120; Langensteiner, Land, 278 f. mit Anm. 207, 284 mit Anm. 238, 288 f.
152
 HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 2–5’. Or. Referat mit Auszügen: Below, Landtagsakten, Nr. 245 S. 734 f. Zur Instruktion liegen vor: Ein Gutachten vom 8. 2. 1556 als Grundlage für die Religionsverhandlungen, das ausschließlich theologische Fragestellungen zu den Artikeln der CA sowie zu kirchlichen Missständen beinhaltet (HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 8–16. Kop.); ein Memoriale zur Reichsjustiz, das vorrangig auf die Jülicher Supplikationen [Nrr. 542, 543] eingeht (ebd., JB II 2298, fol. 187–190. Konzeptkop., o. D.).
153
 StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 2–12’. Or. Auszug zur Religionsfrage: Laubach, Reichspolitik, 192 f. Zur Instruktion liegen vor: Memoriale für die Gesandten zu weiteren Punkten (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 18–20’. Or.); Nebeninstruktion für Geheimabsprachen mit den kursächsischen Gesandten (ebd., fol. 30–33’. Or.); Instruktion in hessischen Privatbelangen (Kassel, 12. 5. 1556: Ebd., fol. 4–16’. Or.).
154
 AP Stettin, AKS I/163, pag. 3–51. Or. (Konz. ebd., pag. 169–233); AKW 104, fol. 4–33’. Or. mit nachgetragenen Korrekturen; AKS I/162, pag. 243–293. Kop. Zu vgl. ist ein Gutachten für die Formulierung der Instruktion: AKS I/163, pag. 91–99. Korrespondenz beider Hgg. zur Instruktion im Rahmen der RT-Vorbereitung: AKS I/163, pag. 101–258 passim, bes. 101–111.
155
 LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 45–51’. Or.
156
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 90a, Prod. 5. Konz., Datierung 24. 11. 1556 laut Dorsv. Neben Landschad ist nachträglich Dr. Johann Hirschmann als Empfänger eingefügt, der aber weder in der Subskription des RAb noch in den Protokollen des RT erwähnt wird. Vgl. zur Instruktion knapp: Langendörfer, Landschaden, 63.
157
 HStA München, K. schwarz 14188, unfol. Kop. Die Instruktion beinhaltet ausschließlich die Sicherung der Reichsstandschaft und war auch für den bayerischen KT gültig.
158
 HStA Wiesbaden, Abt. 171 C 1727, unfol. Konz. Das Datum könnte auch als 24. 2. gelesen werden, doch kommt aufgrund des Abschieds des Grafentages vom 29. 2. (Wetzlar), der die Instruktion beschloss, nur der 29. 2. in Betracht (ebd., Abt. 150 Nr. 1689, unfol. Kop.). Auszug: Schmidt, Grafenverein, 261.
159
 StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 83, unfol. HHStA Wien, MEA RTA 42 Fasz. B, fol. 12–17. Kopp. Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 179, 243.
160
 StadtA Augsburg, STTA 16, fol. 585–586’. Kop., Zimmermann am 25. 8. überschickt (ebd., fol. 630, 631’. Or.; präs. Regensburg, 31. 8.). Die nachfolgenden Deputierten sollten eine eigene Instruktion erhalten.
161
 ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 16–22’. Konz. Teildruck (Religion): Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 19 S. 275–277; danach Auszug bei Pfeiffer, Religionsfrieden, 279. Die Instruktion wurde verfasst von Dr. Hieronymus zum Lamm (Billigung des Konz. am 22. 12. 1556: ISG Frankfurt, Bürgermeisterbücher 1556, fol. 142’ f.; Rpr. 1556, fol. 92’).
162
 AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 1–4’. Kop. Zu Genese und Inhalt (Religion) vgl. Weyrauch, Krise, 189 f.
163
 StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 778, Prod. 8. Konz. Weitere und ausführliche Instruktion dezidiert für den Städtetag: Ebd., MüB 778, Prod. 9. Kop.
164
 StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz. des Berichts, o. D.; Datierung und Autoren gemäß Vorlage und Beschluss im Rat am 23. 11.: Ebd., RV 1137, fol. 5. Vgl. das Gutachten [Nr. 469].
165
 StadtA Ulm, A 3530, Bd. 24, fol. 439’ (Ratsprotokoll). Gemäß dieser Beratung betraf ein wesentlicher Punkt der Instruktion die Änderung des Städteartikels im Religionsfrieden (vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 279).
166
 Vgl. Kap. 1.2.
167
 Vgl. beispielhaft die Rückfrage der Kurkölner Gesandten vom 15. 7. 1556, ob der Vollzug der EO im Kurrheinischen Kreis noch dem Status der Instruktion entspräche oder zwischenzeitlich weitere Maßnahmen eingeleitet worden seien (HStA Düsseldorf, Kurköln VI Nr. 129, fol. 237–239’, hier 238’ f. Or.).
168
 Vgl. die beiden Kurbrandenburger Instruktionen vom 6. 6. 1556 unter Bezugnahme auf den RAb 1555 und vom 1. 11. 1556 unter Bezugnahme auf die Proposition und das seitherige RT-Geschehen.
169
 Vgl. dazu sowie grundsätzlich zur Präsentationsform der Instruktionen (thematisch gegliederte, zusammenfassende Übersicht): Lanzinner, RTA RV 1570, 141 f.; Leeb, RTA RV 1558/59, 257 f.; Leeb, RTA RV 1582, 158 f.
170
 RAb 1555, §§ 139 f. ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3148).
171
 Vgl. für Würzburg und Augsburg die Argumentation in den jeweiligen Gutachten [Nr. 455, Nr. 458] für das Konzil und gegen die alternativen Wege.
172
 Vgl. die Referate der Instruktionen bei Bundschuh, Religionsgespräch, 117–121.
173
 Passauer Vertrag, § 7 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
174
 Vgl. Anm.13 bei Nr. 468.
175
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens (Art. 6) im RAb 1555, § 18 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
176
 Kurpfälzer Instruktion: HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Or.); Zitat auch in K. blau 271/12, hier fol. 17’ f. (Kop.; abweichender Buchstabenbestand).
177
 Neuburger Instruktion: HStA München, K. blau 271/12, fol. 68–96’, hier 76’. Das nicht in die Instruktion übernommene Kurpfälzer Konzept (HStA München, K. schwarz 16675, fol. 175–181, hier 175–177) stellte darüber hinaus den gesamten Religionsfrieden zur Debatte mit der Frage, ob ein Frieden verantwortbar sei, der die CA-Stände dazu verpflichtet, die katholische Religionsausübung nicht zu behindern und die katholischen Stände gegen Angriffe zu verteidigen.
178
 Vgl. auch Wolgast, Faktoren, 168 f.; Wolgast, Konfession, 28 f.
179
 Städteartikel (Art. 14) des Religionsfriedens im RAb 1555, § 27 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
180
 Vgl. diese Bedingungen sowie die diesbezüglichen Verhandlungen beim RT 1555: Anm.9 bei Nr. 102.
181
 Wie Anm. zuvor.
182
 Vgl. das Votum Würzburgs im FR am 24. 12. 1556 (Würzburg, fol. 148 [Nr. 162]). Die Wendung an die kgl. Kommissare unterblieb zunächst, da Bamberg befürchtete, dies könnte die Vergleichsverhandlungen im Markgrafenkrieg negativ beeinflussen (Berichte Moß an Bf. Melchior vom 28. 9. und 10. 10. 1556: StA Würzburg, WRTA 39, fol. 371, 372’; fol. 389–390’. Orr.; präs. Würzburg, 2. 10., 15. 10.).
183
 Das Konzept wurde im FR am 22. 12. 1556 vorgetragen. Vgl. Österreich B, fol. 516’–517’ [Nr. 160].
184
 Die Instruktion gibt die Bewilligung nur nach Rücksprache mit den Gff. vor. Der Grafentag in Butzbach am 27. 8. 1556, bei dem die Instruktion nach dem Vorliegen der RT-Proposition nochmals beraten wurde, beschloss unter Vorbehalt des Anschlusses an die Mehrheit die anfängliche Zusage von 1–2 Römermonaten. Eine größere Unterstützung sollte als Truppenhilfe erfolgen. In den übrigen Punkten wurde die Instruktion nicht modifiziert (Abschied vom 27. 8.: HStA Wiesbaden, Abt. 171 C 1727, unfol.; G 374, fol. 14–15. Kopp. Vgl. Schmidt, Grafenverein, 261, Anm. 5). Dagegen hatte der Gesandte Lieberich in seiner Stellungnahme zur Proposition nachgefragt, ob er sich einer mehrheitlichen Bewilligung von 6 oder 8 Römermonaten anschließen sollte (ebd., Abt. 171 R 421, fol. 263–265. Kop.). Auch Gf. Johann von Nassau-Beilstein hatte in seiner Instruktion für den Tag in Butzbach 6–8 Römermonate angeregt (o. O., 20. 8. 1556: Ebd., Abt. 171 C 1727, unfol. Kop.).
185
 Vgl. Nr. 526.
186
 Vgl. Nr. 560.
187
 Vgl. die Supplikation [Nr. 563]. Zum Sessionsstreit Pfalz-Bayern im Zeitraum 1547–1559 umfassend: Ott, Präzedenz, 316–340; für 1556/57: 330–333.
188
 Sessionsstreit mit Pfalz-Zweibrücken. Vgl. Anm.12 bei Nr. 189 sowie die Supplikation [Nr. 572].
189
 Vgl. die Supplikation [Nr. 565].
190
 Vgl. Nr. 6, Anm.2.
191
 Zu den Standardthemen vgl. Neuhaus, Reichstag(en), 139 f.; Lanzinner, Reichsversammlungen, 17–19.
192
 Vgl. die erst späte Vorlage und nur knappe Beratung mit Nachweisen: Kurmainz, pag. 835, 837–839 [Nr. 105] mit Anm.1113.