Beratung der kfl. Räte über Verhandlungen mit dem Zaren auf der Grundlage des Berichts der ksl. Kommissare. Verweis auf die RVV von 1570 und 1572 sowie auf die aktuellen Beschlüsse des KR. Empfehlung, die geplante Gesandtschaft unverzüglich abzufertigen und unter anderen Hg. Barnim von Pommern nach Moskau zu entsenden. Inhalt der Gesandtschaftsinstruktion entsprechend dem RT-Beschluss von Speyer 1570: 1) Forderung nach Restitution der dem Reich entzogenen Gebiete in Livland oder 2) Forderung nach einem Waffenstillstand in Livland; 3) Sondierung eines gegen die Türken gerichteten Bündnisses mit dem Zaren. Berichterstattung der Gesandtschaft als Grundlage für die Beratung des weiteren Vorgehens auf dem bevorstehenden RT. Kostenübernahme durch die sechs wendischen Städte.
Am Vormittag des 2.11.1575 im KR (Sitzung der kfl. Räte) mit den ksl. Kommissaren beraten1 und am 3.11.1575 verlesen und gebilligt2. Datiert Regensburg, 3.11.1575.
HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 65–67 (Kop.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 10, Nr. Ll Fasz. B, unfol. (Kop.Dorsv.: Der Kff. rhäte bedencken die schickung in die Moskau belangende, 3. Novembris anno 75 zu Regenspurgk.) = B. LAV NRW R, Kurköln V, Nr. 9, fol. 37–39 (Kop.Aufschr.: Decretum von wegenn schickung in die Moscaw. 2. bedenken der Kff. in causa moscowitter.) = C. Knapp referiert bei Häberlin
, Reichs-Geschichte IX, 417.
Auf der romischen kayserlichen Mt. etc., unsers allergnedigsten hern, verordentten ksl. commißarien3 zum Kff. rath gethanen bericht, waß und wiefiel mit dem muscowitter in namen irer ksl.Mt. etc. gehandelt und was nachmalß bey ime dem Heiligen Reich zum besten durch vorhabender schickung verhoffentlich zuerlangen sein mochte etc., haben die chur- und furstlichen rethe, irem habenden befelich nach, von solcher wichtigen sachen sich ferners unterredet.
Unnd nachdem sie sich erinnert, was der schickung wegen in die Muscaw alle des Heiligen Reichß stende in nechster reichsversamlung anno 70 zu Speyr sich einhelliglichen vorglichen4, waß sonder bedencken auch von wegen der sechs Kff. darnach anno 72 der kayserlichen commißarien zu Mulhausen eröfnet5 unnd dan was abermalß alhier die anwesenden Kff. und pfaltzischen abgesandten bey diesen puncten der schickung im rath bedacht6, auch irer ksl.Mt. fur ihr wolmeinendt bedencken in schriefften allerunderthenigst uberreichen lassen7, alß haben sie nachmals vormug solcher irer gnedigsten chur- und furstlichen Gnaden, auch gemeiner stende bedencken dahin geschloßen und inen, den kayserlichen commißarien, wiederumb vormelden laßen: Nachdem aus der sechß windischen stette kleglich schreiben8 so fiel vernommen, in was große gefahr sie und die ubrige liefflendische stett und landschafften des einbrechenden muscawitterß halben albereit stehen, so sey nachmalß irer gnedigsten und gnedigen chur- und fursten an irer ksl.Mt. allerunderthenigst bitt, die wolle solche stadtliche schickunga in nahmen irer ksl.Mt. und aller stende des Heiligen Reichs zu dem muscowitter nunmehr unvorlengt vorgehen lassen, dartzu dan in alwegen neben andern auch ein furst alß hertzog Barnym zu Pommern (sintemal irer f.Gn. bruderb, hertzog Hanß Friederich, auß eingewentten ursachen sich entschuldigt zunehmen gebeten hatt[)] zu vermugen sein solle, in erwegung, das diese sache hochwichtig, daß es auch zu mehrer reputation ihrer ksl.Mt. etc. und allen stenden fast notig, und dan daß sonsten andere abgesantten kein sonder ansehens bey dem muscowittischen großfursten haben wurden.
Die instructio aber mochte neben demjenigen, was auch nechst zu Speyr daruber gemeine stende bedacht, auf diese drey vornehme capita ungefehrlich zu ferttigen sein: Zum ersten, daß aus allerhandt eingefurtten bewegnußen bey ime, dem großfursten, zu suchen und zu begeren, die liefflandischen landen, leut, stett und vestungen, so ehr nun etliche jahr hero mit gewertter handt dem Heiligen Reich abgenommen, irer ksl.Mt. etc. und dem Reich wiederumb frey zustellen, des Reichs guter nachtbar sein und sein kriegßvolck abfordern soll. Zum andern, da das alles nicht zu erhaltten, daß ehr doch zum wenigsten die ubrigen liefflendischen stette, vestungen, lande und underthanen an irem leibe, haab und gutern weiterß mit keinem krieg, raub, plundern, brennenc, fahen, belegern noch in andere wege angreiffen, beleidigen oder beschweren wolle, sondern das alles seinen habenden kriegsleuten durchaus verbieten und friedt haltten biß zu kunfftiger tractation und vergleichung. Zum dritten, das die abgeferttigte bottschafften daneben bey ime, dem großfursten, mit sonderm fleiß und geschicklichkeitt zuvornehmen, wie und welchermassen ehr bedacht, seinem forigen erbieten nach mit irer ksl.Mt. und dem Heiligen Reich in guter nachtbarschafft, verstendtnus oder auch sonsten in andere verbuntnus oder societeten wieder den turcken alß irer und unserer gemeiner christenheit erbfeindt zu kriegs- und friedenßzeiten sich eintzulassen. Waß sie dan also erkundiget und vorrichtet, daßelbe soltten sie forderlich irer Mt. zuschreiben, damit uf nechst kunfftigem reichßtage iredMt. das alles gemeinen stenden proponiren lassen und derselben bedencken daruber vernemen moge. Den uncosten aber zur schickung etc.e belangende, mussen es die chur- und furstlichen rethe bey irer gnedigsten und gnedigen hern forigem bedencken, so i.ksl.Mt. albereit in schriefften ubergeben9, bewenden lassen. Dessen vorsehens, es werden die sechß wendischen stette zuf solcher ihneng selbst hochnottiger und nutziger schickung ire schuldige gebuhr zum wenigsten mit aufbringung und furleihung so fiel geldes auch guttwillig leisten, so ihnen hernach an andern anlagen des Reichß pro rata abgetzogen werden solle, und damit sie in diesem destoweniger zu difficultiren hetten, e.ksl.Mt. inen diese gewiße vortrostung zuthun, daß solchs bey gemeinen stenden richtig gemacht und inen festiglich gehaltten werden soll.
Regensburg, im churfursten rath, 3.11.1575.