Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 100 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen1

Er hat aus kgl. Machtvollkommenheit Goslar, Mühlhausen und Nordhausen für 64.0002 fl.rh. an Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen verpfändet, wogegen die drei Städte Einspruch erhoben haben. Er wird deshalb auf dem Konstanzer RT mit diesen beiden Fürsten oder ihren Gesandten darüber verhandeln, einstweilen von der Verpfändung keinen Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Zustimmung wird er den drei Städten eine Sicherstellung für 100 000 fl. geben. Davon sollen die Städte sich selbst für 64 000 fl. auslösen. Der Kg. wird die beiden Fürsten oder ihre Gesandten über die Verschreibung informieren, genslikes verhopendes, sie ganz gewiß sin sollen. Er erwartet, daß Hg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel auf dem RT erscheinen und dort erneut in die Dienste von Kg. und Reich treten wird. Diesen Fürsten wird er über die Verschreibung informieren, der dann als Vertreter der drei Städte dafür Sorge tragen soll, daß das Geld bei ihnen eingeht. Dessenungeachtet sollen sie einen Gesandten zum RT abordnen.3 

Act. Salzburg, 29. November 1506 (am sondage vur Andree apostoli).

Goslar, StdA, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 11–12 = Textvorlage A. Mühlhausen, StdA, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 32–32’ = B.4

Nr. 101 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen

Er wird auf dem bevorstehenden RT zu Konstanz mit Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen verhandeln, damit ihre Forderungen an ihn auf andere Weise beglichen und die drei Städte von dieser Angelegenheit befreit werden. Sie sollen der Ladung zum Konstanzer RT Folge leisten und ihre Gesandten dorthin abordnen.1

Act. Salzburg, 3. Dezember 1506 (donerstach nach Andree apostoli).

Goslar, StdA, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 15 = Textvorlage A. Mühlhausen, StdA, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 34’ = B.2

Nr. 102 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt

Bedanken sich für den ihren Gesandten in ihren Angelegenheiten gegebenen Rat. Die Gesandten haben vom röm. Kg. die Zusage erlangt, daß er auf dem Konstanzer RT dafür sorgen werde, daß die Geldforderung Kf. Friedrichs von Sachsen beglichen und ihre damit zusammenhängenden Beschwerden abgestellt würden. Da sie ebenfalls zum Konstanzer Tag geladen sind, bitten sie um Mitteilung, ob dieser stattfinden oder verschoben wird. Bitten auch, die Frankfurter RT-Gesandten zu instruieren, ihren Emissären auf deren Bitte beizustehen.1 

Nordhausen, s.d., jedoch vor dem 18. März 1507.

Frankfurt, ISG, RTA 22, fol. 9–9’ (Or.) = Textvorlage A. Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 1 (Konz.) = B.

Nr. 103 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Kg. Maximilian

Bevollmächtigen und akkreditieren gemeinsam Hermann Pfeiffer (Kanoniker in Nordhausen) als Teilnehmer am ausgeschriebenen Taga zu Konstanz.1 

[Nordhausen], 22. März 1507 (montags nach dem suntage judica).

Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 86–86’ (Konz. A); 86’-87 (Konz. B).

Nr. 104 Entwurf Nordhausens für die Instruktion Hermann Pfeiffers als Gesandten zum kgl. Tag in Konstanz

1. Der Gesandte soll mit Vollmacht zur Teilnahme am angesetzten Tag in Konstanz abgefertigt werden, um mit den Gesandten der übrigen Frei- und Reichsstädte, was gut und nutz sien will, von aller stet wegen zu beraten und zu beschließen.

2. Die kgl. Räte und die Unterstützer der drei Städte sollen informiert werden, was in der Angelegenheit seit dem Salzburger Rezeß geschehen ist.

3. Wenn der Gesandte feststellt, daß in dieser Sache inzwischen etwas zum Nachteil der Städte geschehen ist, wogegen er auch mit der Hilfe der den Städten geneigten kgl. Räte nichts unternehmen kann, soll er unverzüglich die Gesandten der Reichsstädte um Rat bitten. Falls dies nichts nützt, soll sich der Gesandte um die Beauftragung unparteiischer Kommissare oder, falls dies nicht möglich ist, um Anhängigmachung eines Verfahrens am kgl. Kammergericht bemühen.

4. Falls der Kg. eine Anhörung in Konstanz wünscht und den Fall an die Reichsstände verweisen will, soll der Gesandte geltend machen, daß die drei Städte ihre Sache in Rottenmann vorgebracht und in Salzburg eine Antwort erhalten hätten. Sie hielten deshalb eine Anhörung für unnötig, er sei auch nicht mit den nach Rottenmann mitgeführten Unterlagen ausgestattet. Falls jedoch auf der Anhörung insistiert würde, solle dies den Städten mitgeteilt werden, damit sie ihn entsprechend bevollmächtigen und mit den erforderlichen Belegdokumenten ausstatten könnten. Gleichwohl soll der Gesandte Abschriften der städtischen Freiheiten1 erhalten.

5. Der Bf. von Hildesheim und Hg. [Heinrich d. Ä.] von Braunschweig[-Wolfenbüttel] sollen gebeten werden, sich noch einmal schriftlich an den Kg. zu wenden und die Einhaltung früherer Zusagen einzufordern. Dieser Schritt wird dem Kg. die Beschwerden der Fürsten vergegenwärtigen und könnte ihn veranlassen, die Freiheiten der Fürsten und Städte zu respektieren. Die Städte Nordhausen und Mühlhausena sollen deshalb auch bei Hg. Georg [von Sachsen] vorstellig werden, falls dieser nicht persönlich dorthin [nach Konstanz] reist.2

6. Falls der röm. Kg., wie zu vermuten ist, noch erwägt, die drei Städte mit den ihm in der Verpfändungssache, etwa für die Gesandtschaft, aufgelaufenen Unkosten zu belasten, soll der Gesandte so verfahren, daß ein Nachteil für die Städte vermieden wird.

7. Nordhausen und Mühlhausen sollen sich Dr. [Sigmund] Pflug durch ein Geschenk gewogen halten.

s.l., s.d., jedoch Nordhausen, 22. März 1507.3

Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 94–95 (Konz.).

Anmerkungen

1
 Die drei Städte hatten im September 1506 den Braunschweig-Wolfenbütteler Kanzler Konrad Gossel, den Nordhäuser Kanoniker Hermann Pfeiffer und den Mühlhäuser Hauptmann Rudolf von Bülzingsleben an den kgl. Hof abgeordnet. Sie sollten die Anfang August von kgl. Gesandten unter Übergabe entsprechender kgl. Mandate [vom 16.4.1506; Heil, RTA-MR VIII/1, S. 934 Anm. 4] vorgetragene Aufforderung, sich unter die kursächsische Pfandherrschaft zu begeben, beantworten (Kredenzbrief für dies., Kop. [Nordhausen], dinstags nach Mathei apostoli et evangliste [22.9.]1506; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 70; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 27/3633], unfol.). Die Verhandlungen wurden am 18.10. (am sondage Luce ewangeliste) in Rottenmann in Anwesenheit etlicher Ff., Gff. und anderer Räte eröffnet. Die von den städtischen Emissären übergebene Supplikation um Zurücknahme der Verpfändung unter Hinweis auf die Privilegien der Städte, ihre erwiesenen Dienste für Ks. und Reich, die negativen Folgen für den Handel und ihre Beziehungen zu den benachbarten Ständen (Kop., s.d.; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 29–31; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 6–8) wurde von Gesandten Bf. Johanns von Hildesheim und Hg. Heinrichs d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel [K. Gossel] (Supplikation an Kg. Maximilian, Kop., s.d.; ebd., pag. 3–5) sowie Hg. Georgs von Sachsen [Sigmund Pflug] unterstützt. Bei weiteren Verhandlungen in Salzburg und Gmunden schlugen kgl. Räte die Einsetzung einer Kommission vor, was die Vertreter der drei Städte notfalls akzeptieren wollten. Kg. Maximilian erachtete dies jedoch als unnötig. Laut der von seinen Räten am 17.11. mitgeteilten Antwort wollte er die Verpfändung kassieren und die Bezahlung Kursachsens anders regeln. In der Folge drängten die städtischen Emissäre auf eine schriftliche Fassung dieser Antwort. Am 29.11. übergab Gf. Eitelfriedrich von Zollern jedoch den oben wiedergegebenen Bescheid (Relation der Gesandten; StdA Goslar, ebd., hier pag. 9–10; StdA Mühlhausen, ebd., hier fol. 31–31’).
2
 Richtig: 54 000 fl. (Urkunde Kg. Maximilians vom 31.7.1505; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 656, hier S. 934).
3
 Die Vertreter Goslars, Mühlhausens und Nordhausens lehnten diesen Bescheid rundweg ab. Demgegenüber drängten die Räte Kg. Maximilians in den folgenden Tagen auf dessen Annahme. Die städtischen Gesandten übergaben schließlich ihre Instruktion an den Gf. von Zollern zur Vorlage an den röm. Kg., um deutlich zu machen, daß sie nicht bevollmächtigt waren, über Zahlungen der Städte an Kursachsen zu verhandeln. Sie boten den Rechtsweg an und baten, die im August zugestellten kgl. Mandate zu kassieren oder wenigstens in Zitationsmandate umzuwandeln. Am 3.12. (donerstach nach Andree apostoli) übergaben Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Wilhelm von Wolfstein und Leonhard von Völs den Gesandten eine weitere Erklärung Kg. Maximilians [Nr. 101] (Relation der Gesandten; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], hier pag. 12–15; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, hier fol. 32’-34. Vgl. Ludolphy, Friedrich, S. 249f.).
4
 Es handelt sich jeweils um einen Auszug aus der Relation der Gesandten der drei Städte über ihre Verhandlungen am kgl. Hof vom 18.10–3.12.1506 (StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 2–16; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 29–35). Vgl. Müller, Verpfändung, S. 94f.
1
 Die Gesandten nahmen die Erklärung zur Berichterstattung an die Magistrate an, äußerten jedoch zugleich den Vorbehalt, daß die Freiheiten und Rechte der Städte nicht eingeschränkt werden dürften (StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20 - 3934], pag. 15; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 34’).
2
 S. o. Nr. 100, Anm. 4.
1
 Ein entsprechendes Schreiben der drei Städte ging auch an Nürnberg aus (Konz. [Nordhausen, vor dem 18.3.1507]; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 1’). Bereits mit Schreiben vom 11.1. hatte Mühlhausen Hg. Georg über den in Salzburg gegebenen kgl. Bescheid informiert und ihn um Unterstützung bei Kg. Maximilian gebeten (Konz., secunda post epiphanie; StdA Mühlhausen, W 1, Nr. 9, fol. 27’).
a
 Tag] In Konz. A korrigiert aus: reichstag.
1
 Pfeiffer erhielt außerdem einen Kredenzbrief zur Vorlage an die Städte Frankfurt und Konstanz sowie an die Gesandten der Reichsstädte in Konstanz (Konz. [Nordhausen], secunda post judica [22.3.]1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 85) und – laut einem Vermerk auf dem folgenden Aktenstück – an Hg. Georg von Sachsen. Nordhausen übersandte die aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der drei Städte zur Beschickung des kgl. Tages zu Konstanz erstellten Schriftstücke – Vollmacht und Instruktion – am 14.4. zur Durchsicht und Verbesserung an Goslar (Konz., quarta post quasimodogeniti; ebd., fol. 87’).
1
 Privilegien Ks. Karls IV. für Mühlhausen vom 10.7.1349, für Nordhausen vom 17.7. bzw. 10.9.1354 und für Goslar vom 4.11.1357 (Huber, Regesten, Nrr. 1111, 1892, 1920, 2719).
a
 Mühlhausen] Korrigiert aus: Goslar.
2
 Nordhausen hatte Hg. Heinrich von Braunschweig bereits über den vor allem auf dessen Intervention hin in Salzburg erlangten Bescheid informiert und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Besuch beim Kg. für die drei Städte einzusetzen, auch, wo es e. ftl. Gn. tunlich, bie und mit kgl. Mt. verfugen, uns auch verbitten, das wir die unsern zu solchem reichstag beswerunge halber der unkost nicht fertigen dorften, dan wir uns erbieten, das darselbst beschlossen und unsers vermogens aufgeleget, das wir seiner kgl. Mt. und dem Hl. Reiche zu tun schuldig, als die gehorsam zu halten (Konz., s.d.; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 96–96’). Laut einer Aufzeichnung über eine Stellungnahme Hg. Heinrichs empfahl dieser eine gemeinschaftliche Gesandtschaft der drei Städte zum Konstanzer RT. Sie sollten auf diese Weise ihren Gehorsam gegenüber der an sie wie an andere Stände auch ergangenen Einladung zum RT demonstrieren und dort überdies ihre Bereitschaft zum Vollzug der zu beschließenden Reichshilfe bekunden. Bei Verhandlungen über die Verpfändung sollte die Gesandtschaft der Städte den Kg. noch einmal bitten, sie in dieser Sache gnädig zu bedenken, da sie gehorsame Städte des Reiches seien und auch künftig bei Kg. und Reich bleiben wollten (Kop., s.d.; ebd., fol. 107).
3
 Gemäß dem Datum der Vollmacht [Nr. 103].