Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 100 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen1
Er hat aus kgl. Machtvollkommenheit Goslar, Mühlhausen und Nordhausen für 64.0002 fl.rh. an Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen verpfändet, wogegen die drei Städte Einspruch erhoben haben. Er wird deshalb auf dem Konstanzer RT mit diesen beiden Fürsten oder ihren Gesandten darüber verhandeln, einstweilen von der Verpfändung keinen Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Zustimmung wird er den drei Städten eine Sicherstellung für 100 000 fl. geben. Davon sollen die Städte sich selbst für 64 000 fl. auslösen. Der Kg. wird die beiden Fürsten oder ihre Gesandten über die Verschreibung informieren, genslikes verhopendes, sie ganz gewiß sin sollen. Er erwartet, daß Hg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel auf dem RT erscheinen und dort erneut in die Dienste von Kg. und Reich treten wird. Diesen Fürsten wird er über die Verschreibung informieren, der dann als Vertreter der drei Städte dafür Sorge tragen soll, daß das Geld bei ihnen eingeht. Dessenungeachtet sollen sie einen Gesandten zum RT abordnen.3
Act. Salzburg, 29. November 1506 (am sondage vur Andree apostoli).
Goslar, StdA, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 11–12 = Textvorlage A. Mühlhausen, StdA, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 32–32’ = B.4
Nr. 101 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen
Er wird auf dem bevorstehenden RT zu Konstanz mit Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen verhandeln, damit ihre Forderungen an ihn auf andere Weise beglichen und die drei Städte von dieser Angelegenheit befreit werden. Sie sollen der Ladung zum Konstanzer RT Folge leisten und ihre Gesandten dorthin abordnen.1
Act. Salzburg, 3. Dezember 1506 (donerstach nach Andree apostoli).
Goslar, StdA, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 15 = Textvorlage A. Mühlhausen, StdA, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 34’ = B.2
Nr. 102 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt
Bedanken sich für den ihren Gesandten in ihren Angelegenheiten gegebenen Rat. Die Gesandten haben vom röm. Kg. die Zusage erlangt, daß er auf dem Konstanzer RT dafür sorgen werde, daß die Geldforderung Kf. Friedrichs von Sachsen beglichen und ihre damit zusammenhängenden Beschwerden abgestellt würden. Da sie ebenfalls zum Konstanzer Tag geladen sind, bitten sie um Mitteilung, ob dieser stattfinden oder verschoben wird. Bitten auch, die Frankfurter RT-Gesandten zu instruieren, ihren Emissären auf deren Bitte beizustehen.1
Nordhausen, s.d., jedoch vor dem 18. März 1507.
Frankfurt, ISG, RTA 22, fol. 9–9’ (Or.) = Textvorlage A. Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 1 (Konz.) = B.
Nr. 103 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Kg. Maximilian
Bevollmächtigen und akkreditieren gemeinsam Hermann Pfeiffer (Kanoniker in Nordhausen) als Teilnehmer am ausgeschriebenen Taga zu Konstanz.1
[Nordhausen], 22. März 1507 (montags nach dem suntage judica).
Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 86–86’ (Konz. A); 86’-87 (Konz. B).
Nr. 104 Entwurf Nordhausens für die Instruktion Hermann Pfeiffers als Gesandten zum kgl. Tag in Konstanz
1. Der Gesandte soll mit Vollmacht zur Teilnahme am angesetzten Tag in Konstanz abgefertigt werden, um mit den Gesandten der übrigen Frei- und Reichsstädte, was gut und nutz sien will, von aller stet wegen zu beraten und zu beschließen.
2. Die kgl. Räte und die Unterstützer der drei Städte sollen informiert werden, was in der Angelegenheit seit dem Salzburger Rezeß geschehen ist.
3. Wenn der Gesandte feststellt, daß in dieser Sache inzwischen etwas zum Nachteil der Städte geschehen ist, wogegen er auch mit der Hilfe der den Städten geneigten kgl. Räte nichts unternehmen kann, soll er unverzüglich die Gesandten der Reichsstädte um Rat bitten. Falls dies nichts nützt, soll sich der Gesandte um die Beauftragung unparteiischer Kommissare oder, falls dies nicht möglich ist, um Anhängigmachung eines Verfahrens am kgl. Kammergericht bemühen.
4. Falls der Kg. eine Anhörung in Konstanz wünscht und den Fall an die Reichsstände verweisen will, soll der Gesandte geltend machen, daß die drei Städte ihre Sache in Rottenmann vorgebracht und in Salzburg eine Antwort erhalten hätten. Sie hielten deshalb eine Anhörung für unnötig, er sei auch nicht mit den nach Rottenmann mitgeführten Unterlagen ausgestattet. Falls jedoch auf der Anhörung insistiert würde, solle dies den Städten mitgeteilt werden, damit sie ihn entsprechend bevollmächtigen und mit den erforderlichen Belegdokumenten ausstatten könnten. Gleichwohl soll der Gesandte Abschriften der städtischen Freiheiten1 erhalten.
5. Der Bf. von Hildesheim und Hg. [Heinrich d. Ä.] von Braunschweig[-Wolfenbüttel] sollen gebeten werden, sich noch einmal schriftlich an den Kg. zu wenden und die Einhaltung früherer Zusagen einzufordern. Dieser Schritt wird dem Kg. die Beschwerden der Fürsten vergegenwärtigen und könnte ihn veranlassen, die Freiheiten der Fürsten und Städte zu respektieren. Die Städte Nordhausen und Mühlhausena sollen deshalb auch bei Hg. Georg [von Sachsen] vorstellig werden, falls dieser nicht persönlich dorthin [nach Konstanz] reist.2
6. Falls der röm. Kg., wie zu vermuten ist, noch erwägt, die drei Städte mit den ihm in der Verpfändungssache, etwa für die Gesandtschaft, aufgelaufenen Unkosten zu belasten, soll der Gesandte so verfahren, daß ein Nachteil für die Städte vermieden wird.
7. Nordhausen und Mühlhausen sollen sich Dr. [Sigmund] Pflug durch ein Geschenk gewogen halten.
s.l., s.d., jedoch Nordhausen, 22. März 1507.3
Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 94–95 (Konz.).