Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 308 Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern (kgl. Hofmeister) bezüglich der Verpfändung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian

Kg. Maximilian hat ihm und seinen männlichen Erben mit Einwilligung der Kff. für 5000 fl. gemäß folgender Urkunde die Reutlinger Stadtsteuer verschrieben: Er, der Kg., hat die Belehnung Gf. Eitelfriedrichs mit dem Erbkämmereramt durch Kf. Joachim von Brandenburg sowie seinen Vertrag mit dem letzten H. von Weinsberg, Philipp (III.), konfirmiert.1 Er will die Dienste der Gff. von Zollern für Kg. und Reich zusätzlich vergüten und dafür sorgen, daß der Gf. das Erbkämmereramt mit großzügigerer Ausstattung wahrnehmen kann. Der Gf. hat eine Verschreibung Ks. Friedrichs (III.) in Höhe von 4000 fl.rh. auf Schloß und Hft. Donaustauf (Thumbstauf)2 vorgelegt und übergeben. Er selbst hat den Gf. außerdem für 1000 fl. auf die Lindauer Stadtsteuer verwiesen.3 Für die Gesamtsumme von 5000 fl. belehnt er den Gf. künftig mit der Reutlinger Stadtsteuer von jährlich 275 fl. Dieses Lehen mit allen Rechten und Pflichten soll künftig jeweils der älteste Gf. von Zollern, der auch als Erbkämmerer fungiert, innehaben. Dem Reichsoberhaupt bleibt dabei die Möglichkeit zur Ablösung der Stadtsteuer durch Zahlung von 5000 fl. vorbehalten.4 Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde (Salzburg, 6.12.1506)5.

Er, Gf. Eitelfriedrich, verpflichtet sich und seine Erben, nach erfolgter Ablösung der Stadtsteuer innerhalb eines halben Jahres für die besagten 5000 fl. Eigengut zu erwerben und dem Reichsoberhaupt zu Lehen aufzutragen.

[Konstanz], 22. Juli 1507.

Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 99–101 (Kop.).

Nr. 309 Konsensbrief Kf. Jakobs von Mainz1

Der röm. Kg. hat für 5000 fl.rh. die Reutlinger Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern und seine männlichen Erben überschrieben und ihn damit belehnt (laut inserierter kgl. Urkunde vom 6.12.1506). Erklärt auf Bitte des Gf. seine Zustimmung. Der Gf. hat ihm und anderen Kff. zugesagt, daß er oder seine Erben nach Auslösung der Stadtsteuer für dieses Geld innerhalb eines halben Jahres Eigengüter erwerben, die sie dem röm. Ks. oder Kg. zu Lehen auftragen werden, wie dies der gfl. Reversbrief [Nr. 308] besagt.

Konstanz, 24. Juli 1507.

Stuttgart, HStA, B 201, U 101–104/111–112, fol. 7’-13 (Kop.).

Druck: Harpprecht, Staatsarchiv III, S. 518f. (Nachweis über Gegenz. durch den Kurmainzer Sekretär Georg Griecker).

Anmerkungen

1
 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians vom 29.6.1505 (Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 526, S. 845f.). Die bereits erfolgte Konfirmation wird hier lediglich erwähnt. Der Urkundentext läßt keinesfalls den Schluß zu, daß Kg. Maximilian die – am 28.5.1507 erfolgte [Nr. 534, Anm. 2] – Belehnung Zollerns mit dem Erbkämmereramt erneut bestätigte (so irrtümlich Neumann, Studien, S. 72; Dressel, Graf, S. 147).
2
 Vermutlich stand die – nicht vorliegende – Verschreibung mit der Entsendung Gf. Eitelfriedrichs zur Umsetzung des Augsburger Schiedsspruches (25.5.1492) nach Regensburg im Zusammenhang. Er war von Ks. Friedrich unter anderem beauftragt, die Übergabe der seit 1486 an Bayern verpfändeten Hft. Donaustauf zu fordern (Schmid, Herzog, S. 144f.; Mayer, Ringen, S. 67f.).
3
 Verschreibung Kg. Maximilians vom 6.9.1495 (Dressel, Graf, S. 69).
4
 Zerschnittener Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs vom 10.12.1506 über die Möglichkeit der Ablösung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian oder seine Nachfolger (Or. Perg. [Salzburg], pfinztag nach unser lb. Frauen tag empfengnuß; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 2, fol. 27).
5
 Entsprechende Urkunde Kg. Maximilians, Salzburg, 6.12.1506 (koll. Kop., Beglaubigungsverm. des öffentlichen Notars Sebastian Hohenschilt vom 6.5.1605; GStA Berlin, I. HA, Repos. 11, Nr. 306d, Fasz. 2. Kop.; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 115–124; HStA Stuttgart, B 201, U 101. Druck: Harpprecht, Reichsarchiv III, S. 515–517. Regest: Schnell, Reichs-Erzkämmereramt, S. 35, Nr. 3). Vgl. Manns, Hohenzollern, S. 108f.
1
 Ebenfalls vom 24.7. datierende, gleichlautende Konsensbriefe liegen vor von Kf. Jakob von Trier (Kop.; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 153–156; HStA Stuttgart, B 201, U 101–104/111–112, fol. 13–18) und Kf. Friedrich von Sachsen (Kop.; ebd., fol. 19’-24’). Kf. Joachim von Brandenburg erklärte seine Zustimmung am 4.11.1507 (Or. Perg. m. S., Cölln/Spree, dornstags nach omnium sanctorum; HStA Stuttgart, B 201, U 106. Spätere Abschr.: HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 205, fol. 1–7’; StA Ludwigsburg, D 10, Bü. 88, unfol. [irrtümliche Datierung auf den 2.11.]). Kf. Philipp von Köln und Kf. Ludwig von der Pfalz folgten erst gelegentlich des Augsburger RT am 4.5.1510 (jew. Kop., sampstag nach des hl. creuztag; HStA Stuttgart, B 201, U 101–104/111–112, fol. 18–19, 19–19’). Dessenungeachtet befahl Kg. Maximilian der Stadt Reutlingen bereits am 7.8.1507 unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung der Kff. die Auszahlung der Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; ebd., U 105).