Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Sie erklären vor dem kgl. Kommissar Bf. [Heinrich von Augsburg] und den zugeordneten Beisitzern in Form einer Quadruplik, daß sie ungeachtet der sächsischen Triplik1 an der Exzeption festhalten und diese bekräftigen.

[2.] Erklären noch einmal wie schon in der Duplik mit Hinblick auf ihre Spolieneinrede, daß die Belagerung Groningens unbestreitbar auf Befehl Hg. Georgs hin durchgeführt wurde und daß Gf. Edzard von Emden als dessen besoldeter Heerführer die Stadt eingenommen hat. Da die Gegenseite diese offenkundige Tatsache bestreitet, bieten sie ergänzend zur Exzeption und Duplik die Beweisführung für die folgenden Punkte an:

[3.] Tatsache ist, daß Hg. Georg Groningen mit einem Heer eingeschlossen und belagert hat, daß er Gf. Edzard als seinen besoldeten Rat zum Befehlshaber über dieses Heer eingesetzt hat, daß die im Namen und auf Kosten Hg. Georgs erfolgte Belagerung bis zur Einnahme der Stadt fortgesetzt wurde und daß das hgl. Heer nicht vor, sondern erst nach der Einnahme abgezogen wurde. Die Belagerung war die Ursache der Spoliation. Daraus folgt, daß Hg. Georg um das Vorgehen Gf. Edzards gegen die Stadt und deren Eroberung wußte und dies billigte.

[4.] Es ist weiterhin Tatsache, daß die Bff. von Utrecht seit mehr als 100 Jahren und länger als Menschengedenken bis zur Eroberung durch die Gegenpartei die rechtmäßige Obrigkeit der Stadt Groningen waren und als solche auch anerkannt wurden, daß umgekehrt die Stadt unmittelbar Bf. und Hst. zugehörig ist und daß die Einwohner der Stadt bis zur Spoliation niemandem außer den Bff. von Utrecht als ihren Herren gehuldigt haben.

[5.] Ebenso entspricht es den Tatsachen, daß Bf. Friedrich den Groningern zu dem Vergehen, weswegen sie der Reichsacht verfielen, keinerlei Veranlassung gab noch sie dabei in irgendeiner Weise unterstützte oder unterstützt, sondern sich aus dieser Angelegenheit heraushielt. Die Groninger wurden niemals wegen dieses verübten Unrechts vor Bf. Friedrich verklagt, er hätte in dieser Sache niemandem sein Recht verweigert. Der Bf. wurde in die Achterklärung gegen Groningen nicht einbezogen. Das kgl. Mandat gegen Groningen, auf das sich die Gegenseite beruft, darf deshalb keine negativen Konsequenzen für den Bf. zeitigen. Es ist überdies zu bezweifeln, daß das kgl. Mandat einen dahinlautenden Passus enthielt. Man muß sich wundern, daß die Gegenpartei ernsthaft die Auffassung vertritt, durch das gewaltsame Vorgehen gegen die Stadt dem Bf. von Utrecht keinen Schaden zugefügt zu haben.

[6.] Sie erneuern deshalb die in der Exzeption und Duplik vertretene Position, daß die Klage Hg. Georgs gegen Bf. Friedrich unzulässig ist, solange nicht die Spoliation rückgängig gemacht wurde. Behalten sich Änderungen an ihrer Quadruplik vor.

Am 26. Juni 1507 in Konstanz den Deputierten von Kg. und Reichsständen übergeben.

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 42–46 (Kop., Aufschr.: Traiectensis quadruplica, sabbato St. Johannis et Pauli [26.6.].).

Anmerkungen

1
 Die sächsische Triplik liegt nicht vor. Laut Erklärung der sächsischen Anwälte vom 26.6. [Nr. 369, Pkt. 9] wurde kein entsprechendes Schriftstück vorgelegt.