Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 (alt S I L 61, Nr. 3), fol. 60’–61’ (Kop.) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. Personenselekt Ks. Maximilian I., Fasz. 1. fol. 140–141 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; irrtümlich datiert auf den 3.3.) = B. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 1–2 (Konz.) = C. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. März, Stück-Nr. 25 (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 492, fol. 403’–405 (Kop., um 1530; irrtümlich datiert auf den 3.3.). Straßburg, AV, AA 353, fol. 44–45’ (Kop.).

Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 671, S. 377f.

Er hat glaubwürdige Nachricht erhalten, dass sie ungeachtet der Bitte des Innsbrucker Regiments2das Verfahren zur Exekution des von den Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] erlangten Urteils gegen Venedig fortgesetzt haben. Inzwischen haben die Städte des Schwäbischen Bundes ihn darauf hingewiesen [Nr. 74], dass viele ihrer Bürger Handelsvertreter mit Waren und anderen Gütern wie auch ausstehende Forderungen in Venedig selbst und im übrigen venezianischen Herrschaftsbereich hätten. Derzeit sei eine Evakuierung unmöglich. Falls Venedig in die Reichsacht erklärt und daraufhin angegriffen würde, wären diese Güter unzweifelhaft verloren, woraus ihm als Ks. und der deutschen Nation großer Spott und den Städten nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Die Verhandlungen auf dem bevorstehenden Wormser Reichstag über die Obliegenheiten von Ks. und Reich könnten deutlich erschwert und insbesondere der bestehende Waffenstillstand mit Venedig gefährdet werden, falls das Reichskammergericht auf der Exekution des Urteils beharrt.

Fordert sie deshalb auf, in Erwägung dieser Aspekte bezüglich der Erklärung der Acht und deren Exekution bis zum 24. Juni (St. Johanns tag zu sunnwenden)nichts zu unternehmen und seine Entscheidung in dieser Angelegenheit abzuwarten. Er wird auf dem Reichstag mit den Ständen darüber verhandeln und dem Kammergericht anschließend seinen Entschluss mitteilen. aEr hätte im Übrigen erwartet, über einen so wichtigen Vorgang, der für seine an die Hft. Venedig grenzenden Erblande und das Reich Aufruhr und Krieg zur Folge haben kann, vorab informiert zu werden–a.3

Anmerkungen

1
 Das Mandat wurde dem RKG laut dessen Antwortschreiben [Nr. 76] am 19.3. zugestellt. Die Abrechnung des Überbringers, des Schwäbischen Bundesboten Wolfgang Engel, datiert allerdings auf den 17.3. (Böhm, Reichsstadt, S. 61 Anm. 224).
2
 Das Schreiben des Innsbrucker Regiments vom 4.1. stimmt passagenweise wörtlich und inhaltlich weitgehend mit dem Schreiben der Schwäbischen Bundesstände vom 10.1. [Nr. 67] überein, wofür es offenbar als Vorlage diente [vgl. Nr. 69]. Zusätzlich hatte das Regiment darauf hingewiesen, dass eine Achterklärung Venedig veranlassen würde, den mühselig zustande gebrachten Waffenstillstand aufzukündigen und den Krieg wieder zu eröffnen. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Hh. von der Leiter im Vollzug der verhängten Acht nur von den Erblanden aus gegen Venedig operieren könnten, was man ihnen aber keinesfalls gestatten würde (Kop.; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol.; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 [alt S I L 61, Nr. 3], fol. 39–41; UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 470–472). An Paul von Liechtenstein bzw. das Innsbrucker Regiment und auch an die in Bozen versammelten Tiroler Landstände waren vom 31.12.1508 datierende Schreiben Augsburgs gerichtet (jew. Kop.; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. Vgl. Böhm, Reichsstadt, S. 58f.). Liechtenstein informierte seinerseits die Lechstadt über das obige Schreiben an das RKG und ein – nicht vorliegendes – entsprechendes Schreiben an die Hh. von der Leiter. Die ihm offenbar von Augsburg anheimgestellte Einschaltung des Bozener Landtags hielt er vorläufig für unnötig (eigh. Or. Innsbruck, 4.1.1509; StdA Augsburg, ebd., unfol.).
a
–aEr ... werden] In C Einfügung.
3
 Am 1.3. informierte Ks. Maximilian die Schwäbischen Bundesstädte in Beantwortung ihrer Bedenken wegen des Vorgehens der Hh. von der Leiter gegen Venedig über sein Schreiben an das RKG sowie über eine – nicht vorliegende – diesbezügliche Weisung an den Innsbrucker Hofmarschall Paul von Liechtenstein (Reinkonz. mit ex.-Verm., Gent; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 101. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 [alt S I L 61, Nr. 3], fol. 60; StdA Augsburg, Lit. Personenselekt Ks. Maximilian I., Fasz. 1, fol. 138). Aus dem Konzept wieder gestrichen war die Aufforderung, den Kaufleuten den Venedighandel vorläufig zu untersagen. Dies hängt vermutlich mit einer Intervention Jakob und Ulrich Fuggers zusammen. Sie erwirkten von Ks. Maximilian am 25.2. die Genehmigung, ihre Geschäfte auch im Falle eines Krieges oder einer Achterklärung gegen Venedig fortsetzen zu dürfen. Ausgenommen war lediglich die Lieferung kriegswichtiger Güter (Reinkonz. mit ex.-Verm., Gent; HHStA Wien, ebd., fol. 68–69’; Pölnitz, Fugger I, S. 214f., II, S. 199; Jansen, Fugger, S. 208; Böhm, Reichsstadt, S. 64f.; Wenko, Kaiser, S. 180f.).