Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Köln, 27. Juli 1512
Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 158a-158ab.
Kop.: Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 18a-19a.
Inhaltsangabe: Kaser, Bewegungen, S. 86-88.
Sollen zunächst erklären, er sei davon ausgegangen, daß der in Speyer zwischen den Streitparteien schwebende Konflikt durch die Bemühungen seiner Räte beigelegt und die Empörung beendet werde. Nu werden wir aber bericht, das noch kain guetlichait zwischen inen verfangen, Bm. und rat irer empter, slussl zu den toren, regierung und verwaltung entsetzt und zu unpillichen glubden und ayden gedrungen sein, alles wider unser als röm. Ks. oberkait, herlichait und gerechtigkait, gemeine recht, des hl. Reichs ordnung und alle pillichait. Darein uns dann als irem rechten und obristen H. aus oberkeit zu sehen und die stat vor unrat, schaden und verdeerben zu verhueten gepurt und genzlichen gemeint ist. Die Abgesandten sollen deshalb nachdrücklich darauf hinwirken, daß die Mitglieder der Gemeinde solch ir conspiracion und verpuntnus, under inen selbs aufgericht und gemacht, desgleichen die phlicht, so sy einander getan haben, von stund und furderlichen abstellen und die Bm. und rat irer phlichten und glubd, darzu sy sy gedrungen, ledig zelen, sy in ire empter, regierung und verwaltung widerumb einsetzen, auch die slussel zu den toren und andern orten, so sy inen genomen haben, wider geben, und wann sy das getan haben, alsdann auf ir artikl, mengl und geprechen, so sy uch vormals ubergeben haben, zimlichen einsehet, daryn gut ordnung, form und mas begreifet und uns des berichtet. So wollen wir uns darauf entsliessen und die beswerung nach zimlichen dingen messigen und abtun. Falls die Gemeindemitglieder diesen gütlichen Modus wider Erwarten nicht annehmen, sollen sie durch die Abgesandten darauf hingewiesen werden, daß sie durch ihre Konspiration massiv gegen Ks. und Reich handeln, und sie unter Hinweis auf ihre Pflichten und Eide gegenüber Ks. und Reich ersucht werden, besagter Aufforderung Folge zu leisten, damit der Ks. nicht veranlaßt werde, gegen sie als Ungehorsame vorzugehen. Wenn sie sich erneut weigern, sollen die Abgesandten ihnen sagen, der Ks. betrachte ihre Vereinigung als kraftlos und hebe sie auf. Eine Bestrafung für ihr Fehlverhalten behalte er sich vor.1