Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Köln, 14. August 1512

Kop.: Wien, HHStA, AUR 1512 VIII 13; Innsbruck, TLA, Kammerkopialbücher Nr. 57, fol. 4a u. b (laut Vermerk von Ks. Maximilian, den Hgg. Erich von Braunschweig-Calenberg und Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel sowie dem ksl. Kanzler Zyprian von Serntein unterschrieben).

Ks. Maximilian und Hg. Erich von Braunschweig-Calenberg, vertreten durch seinen Bruder Hg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel, haben sich hinsichtlich der Forderungen, die Hg. Erich aufgrund seiner in den Niederlanden, im Landshuter Erbfolgekrieg und insbesondere als oberster Feldhauptmann im Venezianerkrieg geleisteten Dienste an den Ks. hat, folgendermaßen verständigt: Weder ist der Ks. Hg. Erich noch umgekehrt der Hg. dem Ks. solher obberuerter raitung, dienst, sold und anvorderung halben etwas schuldig. Erledigt sind auch jene 8500 rh. fl. Ehegeld, die Hg. Erichs Gemahlin (Katharina) von den Tiroler Landständen zugesagt worden sind. Weder der Ks. noch die Landstände sind künftig verpflichtet, dieses Geld zu bezahlen. Hg. Erich wird sie deswegen künftig nicht mehr ersuchen. Damit haben der Ks. und dessen Erben und Nachkommen sowie Hg. Erich und dessen Erben und Nachkommen vom heutigen Tag an keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander. Allerdings soll Hg. Erich dem Ks. unverzüglich alle in seinen Händen befindlichen Bestallungsbriefe, Verschreibungen und Quittungen aushändigen. Von diesem Vertrag wurden zwei gesiegelte Exemplare ausgefertigt.1

Anmerkungen

1
 In seinem am 15. August 1512 in Köln ausgestellten Revers erklärt Hg. Erich, daß er gegenüber Ks. Maximilian auf alle Forderungen, die von ausstehendem Sold, Dienst-, Liefer- und Schadengeld, Schulden und anderem herrühren, verzichtet und er weder den Ks. noch dessen Erben und Nachkommen jemals wieder deswegen ersuchen wird. Sollten neben den jetzt ausgehändigten Bestallungsbriefen, Verschreibungen und Quittungen noch weitere entsprechende Unterlagen auftauchen, so sollen auch diese dem Ks. ausgehändigt werden. Geschieht dies nicht, so werden sie schon jetzt für kraftlos und ungültig erklärt. Wien, HHStA, AUR 1512 VIII 15; Innsbruck, TLA, Kammerkopialbücher Nr. 57, fol. 5a-6a, Kop. (laut Vermerk durch die Hgg. Erich von Braunschweig-Calenberg und Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel unterschrieben).