Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Augsburg, 25. Juni 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 143, fol. 253a-254a, Kop.
Vor einiger Zeit haben der Schwäbische Bund für sich und im Namen Augsburgs, Nürnbergs, Ulms und Isnys einerseits sowie Heinrich von Guttenstein und zur Schwarzenburg andererseits Hg. Wilhelm gebeten, sich des Konflikts, der aus der durch Heinrich von Guttenstein, Heinz Baum und deren Zugewandte gegen die genannten Städte verübten Fehde, Nahme und Gewalttat resultierte, anzunehmen.1 Hg. Wilhelm hat daraufhin durch seine Vormünder Schiedsverhandlungen begonnen und eine vertragliche Vereinbarung beider Parteien zustande gebracht. Sie sieht vor, daß Heinrich von Guttenstein, Heinz Baum und die Rst. Nürnberg die haubtsach, daraus die vehdhandlung erflossen und erwachsen ist, mit recht bürgerlich austragen sollen vor Hg. Wilhelm und dessen verordneten Vormündern und Räten an einem vom Hg. zu bestimmenden Ort. Die Schatzung und die den Bürgern von Augsburg, Nürnberg, Ulm und Isny weggenommene Habe sollen diesen entsprechend der Entscheidung Hg. Wilhelms, seiner Vormünder und Räte zurückgegeben werden. Besagte Rechtshandlung und der Gütespruch sollen binnen Jahresfrist nach der vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Er ist nun zwar durchaus für die Beilegung des Konflikts, hat jedoch auch erkannt, das gestrack, gestreng recht die parteien in den und dergleichen hendeln nit zu ende, ru noch friden, sonder etwo zu nachtail und mer unwillen und haß führt. Um zu einem dauerhaften friedlichen Ausgleich in der Angelegenheit zu kommen und auch deshalb, weil Heinrich von Guttenstein und sein Bruder im gegenwärtigen Reichskrieg (gegen Venedig) ksl. Militärdienst leisten und damit bis auf weiteres nicht zur Verfügung stehen, hat er den bevorstehenden Rechtsentscheid und die Güteverhandlung vier Monate lang ausgesetzt. Statt dessen soll am 10. August ( St. Laurenzentag nechstkünftig) vor ihm selbst an dem Ort, an dem er sich gerade aufhalten wird, ein Schiedstag stattfinden. Dabei wird er beide Streitparteien anhören und alles daransetzen, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Sollte dieser nicht gelingen, ist das in der vertraglichen Vereinbarung vorgesehene Prozedere umzusetzen. Gebietet Hg. Wilhelm, während der vier Monate nichts zu unternehmen und die Konfliktparteien an ihn zu verweisen.2