Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Konstanz, 10. Oktober 1510

Karlsruhe, GLA, Abt. D Nr. 1134, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; Gegenzeichnung: Serntein).

Ks. Maximilian hat mit Bm., Rat und Gemeinde von Konstanz über den geschlossenen Schirmvertrag (Nr. 717) hinaus Folgendes vereinbart:

Seit geraumer Zeit hat der Ks. gemerkt dero von Costenz, irer burger und inwoner beswerung, geverlichait und sorgfeltigkeit, so sy irer gueter halben im Turgew haben und gewarten muessen. Daher will er ihnen ihre dortigen Güter, Renten, Nutzungen und Gülten abkaufen. Die Konstanzer sind dazu bereit, doch soll diese Zusage nur für diejenigen Bürger gelten, die in einem dem Ks. übersandten Register genannt sind. Jede Seite soll je einen Bürger von Lindau und von Überlingen, dazu je einen in der Nähe von Konstanz ansässigen Prälaten und Freien benennen, denen der Abt von Salem als Obmann beigegeben wird. Diese neun Personen sollen den Wert besagter Güter, Renten, Nutzungen und Gülten einzeln schätzen, anschließend wird ein Kaufbrief erstellt. Aus sondern genaden und zu ainer ergetzlichait und vererung will der Ks. denen von Konstanz zusätzlich noch ein Viertel der Kaufsumme geben. Weil er derzeit irer Mt. und des hl. Reichs obligenden kriegsleuf und ander merklicher ausgab halben nicht in der Lage ist, die Güter bar zu bezahlen, sind die Konstanzer berechtigt, sie bis zur Begleichung der Kaufsumme und des zusätzlichen Viertels wie bisher zu nutzen. Außerdem wird ihnen der Ks. jährlich am 24. Juni ( St. Johannstag sonnwenden) 500 rh. fl. in die Kammer reichen. Diesen Betrag sollen Bm. und Rat nach ihrem Ermessen verteilen, und zwar sowohl an die Verkäufer wie auch an diejenigen, die nicht verkauft haben und denen an solhen iren guetern, renten und gülten von den Eidgenossen ye zu zeiten mit auflegungen, steurn oder geltlichen beswerden uber alt herkumen eintrag beschähe, nach gelegenhait ains yeden beswerung oder schaden. Wenn die Bezahlung der Kaufsumme und des zusätzlichen Viertels erfolgt ist oder der Ks. den gezirk herdishalb der Taur [= Thur] erlangen und denen von Costenz zustellen oder das landgericht losen und inen denselben gezirk zuordnen [wird] oder wo das nit beschähe und sy ir Mt. sonst vergnugen werd nach inhalt und vermügen des obgedachten erbvertrags, hieneben aufgericht, so sind der Ks. und seine Nachkommen nicht mehr verpflichtet, besagte 500 rh. fl. zu bezahlen. Der Ks. hat zugesagt, daß er im Fall einer Bezahlung der Güter Bm. und Rat von Konstanz bevollmächtigen wird, sie im ksl. Namen selbst oder durch Amtleute als ksl. Güter zu verwalten. Hierüber wird er mit ihnen eine Vereinbarung treffen.