Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV Karton 42 Pos. 2, fol. 59a u. b, Konz.

Ist zufrieden, dass sie bisher in Worms ausgeharrt haben. Weist sie an, nicht abzureisen und den dortigen Bm. und die Gemeinde in seinem Namen zu trösten, daz wir sy zum allerfurderlichsten von irer beswerd entledigen, bey recht und billigkait handhaben, schutzen und schirmen, auch verschaffen wellen, damit inen ir erlitten scheden widerumb bezalt oder des in ander weeg ergetzt werden.2

Anmerkungen

1
 Terminus post quem ist das ksl. Ladungsschreiben zum Wormser Reichstag vom 20. August 1513 (Nr.394). Der terminus ante quem ergibt sich aus dem gestrichenen Randvermerk, das Schreiben solle auch ergehen an N., unsern reten und ander, so yetzo auf allerheiligentag nehstkünftig [1.11.13] auch daselbsthin gen Wormbs kommen werden.
2
 In einem weiteren undatierten, jedoch wohl zur selben Zeit verfassten Brief schrieb der Ks. seinem Hofmeister Wilhelm von Rappoltstein, dieser habe von ihm die Erlaubnis zur Heimreise erhalten (vgl. Nr.204 [6.]). Da jedoch Bm. und Rat von Worms fur und fur von iren veinden genötigt und gedrungen und sie Rappoltstein deshalb um Unterstützung anrufen würden, solle er ihnen im ksl. Namen Rat und Hilfe gewähren und Trost zusprechen. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV Karton 42 Pos. 2, fol. 59a, Konz. – In einem dritten, undatierten, aber wohl ebenfalls gleichzeitigen Schreiben an Bm. und Rat von Worms erklärte der Ks., er habe ihrer Mitteilung und der Werbung ihres Stadtschreibers (Adam von Schwechenheim) entnommen, daz ir dieser zeit von euern veinden mit merklicher beswerung beladen seit und euer notturft wol erfordert, euch mit ansehlicher hilf zu statten ze komen. Ist, wie er ihnen schon früher mitgeteilt hat, nach wie vor bereit, ihnen diese Unterstützung zukommen zu lassen und sie von ihren Belastungen zu befreien. Demnach begern wir an euch, ir wollet in mitler zeit also das pest tun und eur widerwertigen furnemen kein erschregken tragen, sonder denselben, sovil euch möglich ist, taphern widerstand tun, dann wir euch in solhem in kürz fursehung und wendung verschaffen. Ebd., fol. 59b–60a, Konz.