Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Übergabe der Instruktion Schnitzenpaumers; [2.] Rat, das geplante Bündnis mit Großfürst Wassili von Moskau nur im Namen des Ks. abzuschließen; [3.] Risiken des Abkommens für Kurbrandenburg aufgrund seiner Nachbarschaft zu Polen; [4.] Empfehlung, den Pakt nicht sofort als Hilfeleistung für den Deutschen Orden zu deklarieren; [5.] Bereitschaft, sich einem umfassenden Bündnis Großfürst Wassilis, Kg. Christians von Dänemark und des ganzen Reiches nicht zu verschließen.
Berlin, GStAPrK, I. HA, Repos. 11 Nr. 10485, fol. 27a–29a, Kop.
[1.] /
[2.] Nemlich achten wir, das erstlich fugsam und bequem sein solt, auch ksl. Mt. prechtlich, das solch buntnus mit dem grossen H. und F. aller Reussen und Hg. in Muschkovien allein von ksl. Mt. wegen als unser aller houpt und gnst. H. und /
[3.] Wir wollen auch seiner ksl. Mt. als unserm gnst. H., zu dem wir hoch vertrauen tragen, unser nottorftigs bedenken nicht bergen, das wir der cron zu Poln am nechsten gesessen, und grenzet unser lant mit der cron zu Poln ob 30 meilen aneinander. Wo nue der Kg. [Sigismund] von Poln, der ein mechtiger Kg. ist, nicht allein fur sich, sunder mit zutat der cronen und Ftt. Hungern, Beheimen, Slezien, Mehren, Lausitz, mit den wir auch ob 20 meilen gegrenzet sein, diese handlung solt erfarn, als besorglich, wurd sein kgl. wird sein nottorft erdenken. Wa uns und unserm land in der eyl vor beslus und zutat dits handels unrat daraus erwachsn mocht, dann, als wir verwarnet, tragen die Poln eynen sunderlichen widerwillen gein den unsern, bitten wir, ksl. Mt. wol solchs gnediglich bedenken.1
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[5.] Wann dann ksl. Mt. bei dem grossen H. und F. aller Reussen und Hg. zu Muschkovien ihres gefallens erlangt und in gut, notturftig verstentnis gebracht, als hofflich, und desgleichen bei kgl. wird [Christian] zu Denmarken seins gemuts auch erlernet und alsdann sein ksl. Mt. mit Kff., Ff. und stende des hl. Reichs in solchen handel beslissen und mit der tat moge gevolgt werden, zu dem wollen wir /