Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Vorschlag zur Einsetzung eines Koadjutors im Stift Fulda; sein erfolgreicher Widerstand dagegen; [2.] Details zum Plan einer Einsetzung von Statthaltern; seine Ablehnung auch dieses Vorhabens; Abreise der Gegenpartei; [3.] Übermittlung dieses Ergebnisses an den Ks. durch EB Albrecht von Mainz; dessen Forderung nach einem zwischenzeitlichen zweimonatigen Stillstand; Zurückweisung des Ersuchens durch die Gegenseite; Bitte um Unterstützung im Fall eines Angriffs seiner Widersacher.
Marburg, StA, Bestand 2 Nr. 184, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (Unterschrift wie in Nr. 877).
[1.] Gruß, Anrede. Hat jüngst mit den landgfl. Räten Peter von Treisbach und Balthasar Schrautenbach vereinbart, er werde Landgf.in Anna d. J. und ihre Räte darüber informieren, wie sich die sachen der underhandlungen mit unsern widerwertigen abschidlichs ends diß tags zu Mentzs verlassen würden. Teilt demgemäß mit, das nach vilgehapter und empsiger handlung, unserm stift zu statlicher regirung mit eynem coadiutor versehung zu tun, in forschlegen gewest. Davon wir auch euer liebden reten solchs fornemens bericht getan. So haben wir aber doch, euer lieben und gunsten willen zu pflegen, uns dermassen der sachen geschickt, das nehstverschienen sontags nach Petri vincula [2.8.17] wir diese sachen und tagleistung vor unserm H. und frunde [EB Albrecht] von Mentzs entlichen abschid, inmassen wir zum tage komen sein, ganzs freye erlangt haben. Dadurch die forgenomen handlung des coadiutors ganzs abe und gefallen sein. Versehen uns, in solchem euer lieben und gunsten wilfertige erzeigung, als wir auch noch und hinfuran in alle wege zu tun geneigt sein, gehandelt haben.
[2.] Nach solchem abschid ist ander handlung, unserm stift versehung mit stathaltern zu tun, forgenommen worden. Des wir uns fuglicher gestalt, in solcher underhandlung zu verfolgen, nicht haben wissen zu entslagen. Aber nach vilgehapter handlung ist der forschlag beschlißlich gewest und dahin entlich gelendet, das wir unserm stift stathalter, in unserm namen und an unser stadt regirender verwaltung zu pflegen, verordnung tun sollen. Doch was dieselbigen unser stathalter fornemen und handeln würden, darin solten wir dieselbigen nicht zu verhindern, sondern damit ihres willens gewerden lassen. Darzu solten wir auch denselbigen stathaltern undergeben und zu irem gewalt stellen unser stadt Hamelburg, auch schloß Saleck, ampte, zent und alles, das dem anhangt, und solten die stathalter uns jerlichen ein pension geben und reichen und sich verschreiben, die zu entrichten, nemlich sechshundert fl. Darzu uns auch zu zeiten des fals die probstey Holzkirchen zu unserm gepruche und besten zu haben forbehalten sein solt. Als wir aber in der sachen handlung vermirkt, uber das, so unser widerwertigen gewaltiges ingriffens uns entwert, weiter nach dem, das wir noch haben zu Hamelburg, gedrachtet worden, haben wir ab solchem nit unpillich der sachen abeschüens entpfangen und uns von unsern fromen und getreuwen undertanen zu Hamelburg nicht absondern lassen wollen. Derhalben dieselbige handlung auch vergeblich und ane ends plieben. Daruf unser widersacher fritags nach Sixti [7.8.17] us Mentzs ane ends abegescheiden.
[3.] Dweil aber der abschid unsers H. und freunds von Mentzs vermag, daß sein liebe us ksl. bevelh die sachen, wie die in verhore vor den Kff. und stenden des Reichs verhort und ferkomen sein, ksl. Mt. anzuzeigen und doruf begert, // der sachen allenthalben zwen monat gedult zu tragen und kein teil gegen dem andern in ungutem nichts zu handeln, dem wir also zu verfolgen uns willig erzeigt. Aber unser widersachen haben den begerten anstand der zweier monat mitnichte bewilligen oder annemen wollen. Davon wir uns versehen müssen, gegen den unsern zu Hamelburg in ungutem zu trachten, als wir auch offentlich gehort haben, wie Gf. Wilhelm von Henneberg des erbarn gemüts nicht gewest und unser H. und frund von Mentzs der sachen hette wollen zusehen, es weren die anschlege in bereitschaft gewest und darzu geschickt, unser personen us Hamelburg zu langen. Davon bitten wir, euer lieben und gunsten wollen zum besten verdacht sein und uns, irem und des Ft. Hessen verspruchs und schirms verwanten, trosts und gewalts ufzuhalten nicht verlassen, als des zu euer lieben und gunsten, der wir uns dinstlich, freuntlich und gutwillig erpiten, zuversicht steht, in alle weg verschinen und beschulden wollen. So wollen wir bey ksl. Mt.,[zu] der wir besonder gn. vertrostung unser sachen [haben], weiter nachtrachtens haben. Datum Mentzs fritags nach Oswaldi Ao. etc. XVII.