Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
A Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 188r–189v (Kop.): ÜS fol. 188r: Dem Kf. zu Brandenburg, den 16. Julij; DV fol. 189v: Copei der religionsverwanten stende antwort, dem Kf. zu Brandenburg, den 16. Julij 1541, Regenspurg.
B koll. Hannover NLA, Celle 1 Nr. 20III, fol. 477r–477v (Kop.).
Auf das letzt beschehen freuntlich und gnedigst ersuchen und begern unsers gnedigsten herrn, des Kf. zu Branndennburg etc., an die gegenwertigen fursten, auch der abwesenden chur- und fursten und andern der augspurgischen confession verwanten stende gesanten, rethen und potschaften haben dieselbigen den sachen nachgedacht und von dem churfursten freuntlich und undertheniglich verstanden.
Und lassen bei der röm. ksl. Mt. beschehen erbieten der suspension und anstellung der processen und achten am keyserlichen chammer- und andern gerichten bleiben, ane zweivel, ire Mt. werden demselbigen also wircklich nachsetzen lassen, damit dem anders, dan bißher geschehen, gelebt und an bemelten gerichten nicht daruber procedirt.
Und aber die von Goßlar belanget, wo es dan den von Goßlar mitlerzeit der suspension dermassen begegen mag, daß man in und ausserhalb rechtens mit that und recht solcher achtsachen halben gegen inen stilsteen soll, so wollen die stende neben andern stenden inhalts vorigs ires erbiettens die eilende hulf leisten und der hoffnung sein, es werde die ksl. Mt. mitlerzeit des anstands irem erbietten nach einen gemeinen, bestendigen friden und gleichmessigs recht im hl. reich aufrichten und also dieser der von Goßlar sachen, wo nicht alhie, doch alßdann auch wircklich geholfen werde. Soferne aber der stilstandt im rechten gegen den von Goßlar nicht mag erlangt oder erhalten werden, so seindt demnach die stende geneigt, die eilende hulf, wie obgemelt, neben andern stenden zu thun, doch mit dem vorbehalt, wo wider die von Goßlar in oder ausserhalb rechtens etwas furgenohmen wurde, daß sie alßdann unbegeben haben wollen, denen von Goßlar zugut ire notturft dargegen auch furzunehmen. Dieweil aber etzliche gesanten inmassen, wie vormals auch angetzeigt, des nicht gnugsam bevelch, so haben dieselbigen solchs an ire herrn gelangen lassen, von denen sie auch teglich antwort gewarten seint. Und wollen also die stende obgemelt der hoffnung sein, die ksl. Mt. werde diesen anstandt dermassen und also gnedigst verordenen, damyt nach derselbigen abscheid im hl. reich frid erhalten, unfrid und unrhue moge verhutet werden2.