Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 188r–189v (Kop.): ÜS fol. 188r: Dem Kf. zu Brandenburg, den 16. Julij; DV fol. 189v: Copei der religionsverwanten stende antwort, dem Kf. zu Brandenburg, den 16. Julij 1541, Regenspurg.

B  koll. Hannover NLA, Celle 1 Nr. 20III, fol. 477r–477v (Kop.).

Auf das letzt beschehen freuntlich und gnedigst ersuchen und begern unsers gnedigsten herrn, des Kf. zu Branndennburg etc., an die gegenwertigen fursten, auch der abwesenden chur- und fursten und andern der augspurgischen confession verwanten stende gesanten, rethen und potschaften haben dieselbigen den sachen nachgedacht und von dem churfursten freuntlich und undertheniglich verstanden.

Und lassen bei der röm. ksl. Mt. beschehen erbieten der suspension und anstellung der processen und achten am keyserlichen chammer- und andern gerichten bleiben, ane zweivel, ire Mt. werden demselbigen also wircklich nachsetzen lassen, damit dem anders, dan bißher geschehen, gelebt und an bemelten gerichten nicht daruber procedirt.

Und aber die von Goßlar belanget, wo es dan den von Goßlar mitlerzeit der suspension dermassen begegen mag, daß man in und ausserhalb rechtens mit that und recht solcher achtsachen halben gegen inen stilsteen soll, so wollen die stende neben andern stenden inhalts vorigs ires erbiettens die eilende hulf leisten und der hoffnung sein, es werde die ksl. Mt. mitlerzeit des anstands irem erbietten nach einen gemeinen, bestendigen friden und gleichmessigs recht im hl. reich aufrichten und also dieser der von Goßlar sachen, wo nicht alhie, doch alßdann auch wircklich geholfen werde. Soferne aber der stilstandt im rechten gegen den von Goßlar nicht mag erlangt oder erhalten werden, so seindt demnach die stende geneigt, die eilende hulf, wie obgemelt, neben andern stenden zu thun, doch mit dem vorbehalt, wo wider die von Goßlar in oder ausserhalb rechtens etwas furgenohmen wurde, daß sie alßdann unbegeben haben wollen, denen von Goßlar zugut ire notturft dargegen auch furzunehmen. Dieweil aber etzliche gesanten inmassen, wie vormals auch angetzeigt, des nicht gnugsam bevelch, so haben dieselbigen solchs an ire herrn gelangen lassen, von denen sie auch teglich antwort gewarten seint. Und wollen also die stende obgemelt der hoffnung sein, die ksl. Mt. werde diesen anstandt dermassen und also gnedigst verordenen, damyt nach derselbigen abscheid im hl. reich frid erhalten, unfrid und unrhue moge verhutet werden2.

Anmerkungen

1
 Zur Datierung vgl. die protokollarische Notiz vor der Kopie Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 77r–78r, hier fol. 77r: Volgenth, den 16. Julij, als der Kf. zu Brandeburg personlich wiederumb obbemelter sachen halben bey diesen steenden ansuchung gethan, haben die steend seyn kfl. Gn. den 17. eiusdem nochvolgende anthwurt geben. Das Datum ‚16. Julij‘in A bezieht sich offenbar auf den Tag der Beschlussfassung. Vgl. dazu und zum Datum der Übergabe der Antwort auch Protokollarische Aufzeichnungen des Frankfurter Reichstagsgesandten Dr. Hieronymus zum Lamb ad 16./17. Juli 1541 [Nr. 74].
2
 Die Antwort an den brandenburgischen Kurfürsten liegt auch als förmliche Resolution vor, die mit obiger Fassung, von wenigen stilistischen, inhaltlich nicht relevanten Varianten abgesehen, wörtlich übereinstimmt und nur zu Anfang geringfügig umformuliert werden musste. Es heißt dort: Auf ksl. Mt. gnedigst ersuchen an die gegenwurtigen furstn, auch der abwesender chur- und fursten und andere der augspurgischen confession verwandte stend gesandten, reth, pottschaften, die eilend turckenhylf belangend, haben dieselbigen den sachen nachgedacht und lassens bei irer röm. ksl. Mt. beschechen erbieten der suspension und anstellung der processen und achten am keyserlichen chamer- und andern gerichten bleiben [...], vgl. die Resolution der protestantischen Stände zur eilenden Türkenhilfe und zur goslarischen Frage, Regensburg, [1541 Juli 17], München HStA, KBÄA 3153, fol. 116r–117v (Kop.); DV fol. 117v: Der augspurgischen confession verwandte stend antwurt betreffend die turckenhilf und die von Goslar. Actum Regenspurg, den 19. Julii anno 41; koll. Duisburg LAV NRW R, Jülich-Berg II 2271, fol. 395r–395v (Kop.), AV fol. 395r: Vorgelesen am 19. Julij 1541; koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 78, fol. 376r–376v (Kop.), AV v. a. Hd.: Responsio statuum protestantium data caesareae maiestati de ilende turkenhulfe betreffen. Actum 19. Julij anno etc. 41. Die Resolution wurde demnach den altgläubigen Fürsten und Ständen im Fürstenrat am 19. Juli 1541 zur Kenntnis gebracht.