Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 391 Nr. 148 Bd. 2, fol. 111r–115v (Kop.); DV fol. 115v: Hg. Heinrichs von Braunschweigs antwort uf der Drotten und irer mitverwanthen supplication, die junckfrau betreffend, ksl. Mt. ubergeben.

Euer ksl. Mt. haben mir eine vermeinte, unbestendige und ungegrunte supplicationschrift, welche etliche vermeinte supplicanten und angemaste freunde eyner junckfrauen halben, die in meynem frauenzimmer gewesen sein sol, euer ksl. Mt. wieder mich ubergeben, gnedigst zustellen lassen, welcher zustellung gegen euer ksl. Mt. ich mich gantz undertheniglich thue bedancken und bin, es meynes besten vermugens zu verdienen, willig.

Nhun kann ich nit unleichtsam ermessen, auß welcher meiner wiederwertigen bosen, neidigen und unehrlichen anstiften die vermeinten supplicanten sich bewegen lassen, daß sie unbedechtiglich wieder grunt und bestandt mich vor euer ksl. Mt. beschwert, seitmal diese der verwanten supplicanten unwarhaftige und unbestendige supplicationschrift sich eben uff solche unwarhaftige, unerheblichea antzeig und ursach grundet, deren sich der lantgraff erdichtiglich wieder mich in seiner nehern, unwarhaftigen schmachschrift gebraucht hat. Und auß solcher anstiftung werden euere ksl. [Mt.] desto leichtsamer der vermeinten supplicanten ungrunt irer unnotturftigen clagschrift, die sie meynen gegentheiln auß derselbigen bosem, neidigem und gehessigem anreitzen zu gefallen wieder mich angestelt, vermercken und, d[as] mir das und alles anders allein auß abgunstigem und neidigem gemuth zugeschoben wirdt, und zweiffel gar nicht, euer ksl. Mt. werden solche unerwiesene ding fur erdicht und die lauter unwarheit (wie es dann an ihme selbst ist) achten und sich gegen mir mit ungnaden nicht bewegen lassen.

Ich möcht aber erleiden, wo mich die vermeinten, angemaste supplicanten zu besprechen gedechten, daß sie mich vor euer ksl. Mt. oder andern geburenden orthern, wie es sich nach rechtsordnung geburt, furnehmen und ire personn zue recht gnugsam legitimirten. Dann die supplicanten understeen sich, euere ksl. Mt. zu lernen, daß, [wo?] sie richter, selbs nicht theten, und wöllen ord[ine] praepostero den handel von der execution anheben, welche sich zue recht nicht gehört, ne fide iniur[ia]rum nascatur occasio unde iura nascantur, alß one mein erinnerung euere ksl. Mt. auß hohem verstandt sich selbst zu berichten wissen, daß sie allein mit irem unbillichen ansuchen vor euer ksl. Mt. mir den ungelimpf uftzulegen und sich volgents der handlung, wann sie wölten, entschlagen könthen. Es wolt mir aber dergestalt, ir böß und unwarhaftigs anbringen, daß sie wie recht zu vervolgen nicht gedencken, zu gedulden, schwerlich fallen und muste mich vor der gantzen welt und meniglich dessen beschweren. Aber ich zweiffel nicht, euere ksl. Mt. alß ein ehrn- und rechtliebender keiser werden darwieder ein geburlichs einsehen thun, damit zue einem exempel solche leichtvertigkeith, one beweisung andere zu beschweren, hinfuran vermitten und nit gestadt werden mög, dieweil der anclagendt nach sag der rechten, seine beclagung klerer alß das licht zu machen, schuldig ist. Darumb laß ich der angemasten supplicanten vermeinte protestationn, daß ir gemuth nit sey, mich wider recht zu beschweren, uf irem unwerth beruhen und wil alle und jede iniurien, die mir die vermeinten supplicanten in irer gedichten und ungegrunten, vermeinten supplicationn zugelegt, zue gemuth gefurt, auch mich vor euerer ksl. Mt., dieselben alle und jede zue gelegener zeit an geburenden stellen zue rechtvertigen und diese meine gegenantworth allein zue errettung meiner ehren noturft, niemants damit zu schmehen noch mich auch gegen die unlegitimirten supplicanten eintzulassen, herlich bedingt haben, von den [sic!] allen ich per expressum thue protestiren.

Und wie sich die supplicanten, ire eltern, vorfharn, auch ires geschlechts frauen und junckfrauen mogen gehalten haben, thut mich wenig anfechten. Sie sein von mir wieder [= weder]gescholten noch sunst vercleinert worden. Es were auch den vermeinten supplicanten wol unnötig, daß sie mir schmelicherweiß furtzuwerfen vermeynen, alß daß ire freunde von mir irer getreuen dinst unbelonet blieben worden, so ich mich doch (one ruhm) jederzeit gegen sie anderst alß gnediglich nit bewiesen und, auch further zu thun, geneigt gewesen were, wo der almechtig ihnen das leben gegundt. Und muß der eyn vermeint supplicant, der sich auß lauterm stoltz und gantz unerfintlicher weiß gegen mir ufleint, selbst bekennen, daß er so vil von dem, daß seyn vater von meynem hern vater seligen bekhomen, alß des andern seines vaterlichen erbs zu gewarten hat, welches ich doch demselben seinem ehrlichen vater zue keinem verdrieß wil geschrieben haben, daß mich die supplicanten pillich mit diesem antziehen verschonen und gedencken solten, daß sie der leut etwo zue zeiten auch bedurftig sein möchten.

Daß ich aber eyn junckfrau, die in meynem frauenzimmer sol gewesen sein, (wie mir die supplicanten mit gesparter warheit zumessen) geunhert haben sol, bin ich keineswegs gestendig und sag (vor euer ksl. Mt. mit zuchten zu schreiben), daß sie mich mit dem allem ungutlich und bößlich andichten, alß ich dann auf solchs bestendiglich gegen meinen wiederwertigen, den Kf. zue Sachssenn und Lgf. zue Hessenn, verantwort und im vhal gegen sie noch weiter verantworten wil, daß meniglich befinden sol, daß mir von denselben gleich wie von diesen supplicanten gewalt und unrecht geschicht1. Und ap sie schon sagen, daß ich es gegen Sachssenn und Hessenn nicht verantwort, so betzeugen doch meine ausgedrungne, erretliche verantwortschriften klerlich den wiedersynn an, und daß ich auß solchem vermeinten antzug ein gespot soll gemacht haben. Wo ich das gethann, möcht ich doch desselben nicht zu verdencken seyn, dann wer wölt der wiedertheil an solchem thorlichen und unerfintlichen furgeben nit spotten. Sie understehen sich auch, die unerfintliche sache mit den vigilien und sehlmessen groß zu machen und zu aggravirn, und ist doch die unverneinliche warheit, daß die vermeinten supplicanten der lutherischen und verdampten secten anhengig, von vigilien und sehlmessen nichts halten, sonder dorauß ein gespöt machen und treiben, alß euere ksl. Mt. alhie auß der gepflogenen handlung in religionnsachen sonder zweifel ganz uberflussig verstanden. Und man möchte sich auch an disen leuthen nicht wenig verwundern ires manchfaltigen gemuts, dann zue irem vortheil wöllen sie sich der alten religionn, gegen andere dieselbig antzutziehen, gebrauchen und halten doch im grund nichts davon.

Aber dieweil sie sich zue grundung irer vermeinten, unwarhaftigen und unerheblichen supplicationschrift meiner gegentheil schmeliche und erdichte außschreiben gebrauchen, damit dieselbige belieben und angenem halten, versehe ich mich, daß euere ksl. Mt. dieselben nicht weniger alß die autores libellorum famosorum selbst nach disponirung der rechten straffen söllen und werden, alß ich auch hiermit euer ksl. Mt. undertheniglich thu bitten und anruffen.

Ich bin auch keiner notoriet, auch keines geruchtes den supplicanten gestendig, daß derhalben wieder mich ausgeschollen sein sol, haben es noch nit erwiesen, auch, wil Got, niemermehr beweisen söllen. Daß mich aber die wiedertheil, meine wiederwertige und abgunstige, die mir gehessig vheindt und nicht meines glaubenß seyn, auß lauterm geschepftem neidt und haß in iren schmeschriften wieder Goth, ehr und recht derhalben ausgeschrieben, das sol mir billich in allweg unpfentlich seyn und euere ksl. Mt. gegen mir nicht bewegen, zu recht getzogen.

Und so euere ksl. Mt. solchem thetlichen anbringen, sonderlich in einer solchen sach, nit glauben geben, sonder daß der anclager sein anclagen mit glaubwirdigen getzeugen oder offentlichen und unzweiffenlichen documenten und klerer alß die sohnn an dem mittentag beweisen und ausfundig machen sol, daß doch bisher die supplicanten nicht gethan und nicht thun mögen. Und wie ich hieoben angetzeigt, daß man ab executione wieder rechtsordnung nit anfangen sol, und sonst auch gehöret bin, daß sie euerer ksl. Mt. unwarhaftige ding angebracht, auch nichts erheblichs noch bestendigs angetzeigt worden ist, daß euere ksl. Mt. geburen konth, ir ampt gegen mir zu gebrauchen, so stehe ich nit allein in dieser tröstlichen, unvertzweiffelten hoffnung gegen euere ksl. Mt., daß sie der wiedertheil böß und ungegrunth, unwarhaftig anbringen nit glauben noch stadtgeben, sonder auch sie umb ire leichtvertigkeit und unbillich schmehens andern zue einem exempel straffen werden. Und bin darneben des erbiethens, wann sie mich vor euerer ksl. Mt. oder sonst an geburenden örthen wie recht ancklagen wöllen und dartzue ire persone legitimiren und thun werden, daß zue einer solchen accusationn gehört, so wil ich jederzeit ihne zue rechtlicher antwort stehen und mir doch wieder mein geburende gegenwehr und reconvencionnklage, die ich haben mag, zu gebrauchen vorbehalten haben. Dann soll sich (ob Got wil) befinden, daß ich uf recht wege stehe und mich die vermeinte supplicanten auß neidigem, bösen, gehessigem anreitzen meyner wiederwertigen und auß keynem warhaftigen und bestendigen grunt unpillich und unrechtmessiglich vor euerer ksl. Mt. beschwert und verunglimpft haben, und byn dem rechten nach ungetzweiffelt, auch in ansehung, daß die supplicanten mir unpillichen gewalt thun, euer ksl. Mt. werden mich hieruber und wieder recht und pilligkeit uff solchs ir unrechtlich, unbestendig und unwarhaftigs anbringen nit beschweren lassen, sonder alß ein quellender brun der recht und gerechtigkeit mich der rechten und meyner unschult gnediglich geniessen lassen und sich in diesem allen gnediglich und geburlich gegen mir beweisen2.

Anmerkungen

a
 In der Vorlage irrtümlich: und gegrunte.
1
 Zur Beziehung Hg. Heinrichs von Braunschweig zu Eva von Trott vgl. Täubrich, Herzog Heinrich der Jüngere, S. 166–169.
2
 Vgl. dazu die Replik derer von Trott auf obige Stellungnahme Hg. Heinrichs von Braunschweig zu ihrer Supplikation, o. Datum, Hortleder, Der Römischen Kaiser- und Königlichen Majesteten [...] Handlungen und Außschreiben von Rechtmässigkeit, Anfang, Fort- und endlichen Außgang deß Teutschen Kriegs [...] vom Jahr 1546 biß auf das Jahr 1558 [...], Gotha 1645, Buch, 26. Kap., S. 1616–1620: „Folgt der Drotten und ihrer Verwandten Replica“: Dank an den Kaiser für die Zustellung der Antwort Hg. Heinrichs von Braunschweig auf ihre Supplikation. Unzulänglichkeit dieser Antwort: Grund für ihre Replik. Zurückweisung des Vorwurfs, von Fremden zur Supplikation gedrängt worden zu sein. Einspruch gegen die Forderung Hg. Heinrichs nach Bestrafung der Supplikanten. Zurückweisung der Polemik gegen die Informanten. Im gegebenen Fall Klagerecht eines jeden Informierten. Zurückweisung des Vorwurfs, solche Sachen mit verkehrter Ordnung an der Execution angefangen zu haben. Haben vielmehr den gelindesten Weg gewählt. Folgt die Erzählung der Geschichte Evas von Trott im Rückgriff auf die erste Supplikation und deren Inhalt. Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Pflicht Hg. Heinrichs zur Auskunft über den Aufenthalt Evas von Trott bzw. ihren Tod. Verweigerung dieser Erklärung durch Hg. Heinrich. Deshalb nach wie vor Unklarheit über das Geschick Evas von Trott. Antwort Hg. Heinrichs deshalb rechtswidrig. Ablehnung jeder Verpflichtung zum konkreten Nachweis ihrer Aussagen über die Biographie Evas von Trott. Vielmehr Pflicht Hg. Heinrichs zur Rechtfertigung seines Verhaltens im Fall Trott. Kaiser rechtmäßiger Adressat der Klage. Keine Absicht zur Verunglimpfung Hg. Heinrichs. Zurückweisung des Vorwurfs der Undankbarkeit wegen empfangener Wohltaten. Unzulänglichkeit der Antwort Hg. Heinrichs auf ihre Supplikation. Bei zufriedenstellender, überzeugender Erklärung Hg. Heinrichs gegenüber Kf. Johann Friedrich von Sachsen keine Anklage bzw. weitere Nachfrage der Familie Trott. Unzulänglichkeit dieser Antwort Motiv für Supplikation der Familie Trott. Keine Pflicht zur Rechenschaft über ihren Glauben, aber Frage nach Glauben Hg. Heinrichs wegen der Veranstaltung von Vigilien und Seelmessen für die noch lebende Jungfrau. Widerlegung der Auffassung Hg. Heinrichs, das von Sachsen und Hessen publizierte Gerücht über Eva von Trott sei als Mitteilung seiner Feinde unglaubwürdig und deshalb für ihn unschädlich. Rechtmäßigkeit ihres Antrages auf Vorgehen des Kaisers gegen Hg. Heinrich von Braunschweig wegen des Falles Trott. Bitte, diesem Antrag stattzugeben.