Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08993/05, Gebrechen zwischen [...] Sachsen [...] Meißen [...] 1540–1542, fol. 223r–224v (Ausf.).

Die beide doctores Lossel und Camitzs haben uns die nottel, wie in des churfursten und euerer fstl. Gn. und Hg. Johans Ernsts nahemen der ksl. Mt. uf der bischoffe clageschrift solt bericht zu thun sein, angezaigt, doryn wir ezliche, wiewol wenig artikel und worte finden, die unsers bedenckens zu weit gehen wollen. Dan das mus man gestehn, das die bischoffe in allen des reychs anlagen und anschlegen seint angeschlagen worden, das sie auch ire anlage geraycht und gegeben. So wissen wir auch nicht, das der stifte dinste in der fursten dinste geschlagen und das sich die bischoffe mit der hulfe an die fursten gehalten. Das wissen wir aber wol, wan gemain noth der lande zue schutz und zu befridung vorfelt, das die bischoffe mit iren stiften mit dem lande leiden mussen. Also auch die negst turckensteur haben die bischoffe mitangelegt und Merseburg hat sie hieher gesazt, wiewol das stift die schlussel dorzue hat. Aber Meisen hot sie nicht von sich geben wollen.

Daruber haben wir etliche worte understrichen und schicken die nottel eueren fstl. Gn. hyrbei zue und stellen in euerer fstl. Gn. bedencken, ob sie die understrichene worte herauslassen wollen. Dan solte etwas hynneinbracht werden, das sich anders befinde, das wolte in anderm, do man grundt hat als mit der session, beschickunge und stande im reichsradt, allerley nachdenkens machen, das es besser were, man uberginge die steur, dinste, anschlege etc. und liese die in irem werte.

Was aber die appellacion belanget, wissen wir etliche felle, das von deme Bf. zue Merseburg als in den nechsten 15 jhare zweymalh an das cammergerichte appellirt und das Hg. George loblicher gedechtnus die eine appellacion nicht wolte annehemen. Dan es wart von deme parthe gesucht, ob er an seine fstl. Gn. appelliren mochte. Zum andern ist eyn zanck gewest zwischen deme stifte Naumburg und deme Ebf. zue Magdeburg der appellacion halber, das der erzbischof haben wolt, man solte an inen appelliren. Und ist ein vortrag durch Hg. Georgen gemacht, das man in weltlichen sachen ans reich appeliren sol von deme Bf. zuer Naumburg. Dorumb wil der artikel auch ferlich seyn, aber gleichwol haben wir inen stehn lassen, weil er im beschluß wol gestelt.

Wan auch ein bischof hat erwehlet werden sollen, wissen wir nicht, das solchs mit vorwissen hette gescheen mussen, sondern das wissen wir, das die erwehleten bischoffe zue iren schutzfursten kommen oder geschickt und sich in genedigen schutz zu nehemen gebeten haben, ehe dan sie die administracion angenohemen1. [...]. Datum Leipzk, Dornstags Ascensionis domini anno 41.

Anmerkungen

1
 Vgl. Hg. Heinrich von Sachsen an Kf. Johann Friedrich zu Sachsen, Dresden, 1541 Mai 29, Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08994/01, Der Bff. zu Meissen, Merseburg und Naumburg [...] angemaßte Session im Reich [...] auf den Reichstagen zu Speyer 1541–1547, fol. 38r–39r (Konz.): Hat sicher von seinen Räten, die er jüngst zu Zwickau hatte, erfahren, dass sie sich mit Hg. Heinrichs Gesandten auf eine gemeinsame Gegendarstellung gegen die Supplikationen der Bff. von Meißen und Merseburg an den Kaiser geeinigt haben. Hat diesen Entwurf gelesen, findet, dass darin einige Worte auszulassen sind, einige hinzugesetzt werden müssen, wie aus beiliegender Kopie hervorgeht. Schickt beiliegend Abschrift der Teilungsvereinbarungen für den Fall, dass Johann Friedrich sie nicht zur Hand hat. Johann Friedrich wird auf der Grundlage der Teilungsverträge zu erwägen haben, ob sie sich als Landesfürsten der drei Bischöfe bezeichnen dürfen, ohne dass dies der Kaiser zum Nachteil der anderen Gerechtigkeiten des Hauses Sachsen missversteht. Denn sie wollen ja beide keine weitergehenden Ansprüche erheben, als dies dem Herkommen und den Rechten des Hauses Sachsen entspricht. Hat gegen den gegen ihn gerichteten Vorwurf des Bf. von Meißen, er habe ihn befehdet, eine kurze Verantwortung hinzusetzen lassen. Hat auch Bedenken wegen der Appellation. Hg. Georg soll eine Appellation vom Bf. von Merseburg an ihn nicht angenommen haben, weil vom Bischof an das Kammergericht appelliert werden solle. Es soll auch ein Vertrag zwischen dem Ebf. von Magdeburg und dem Bf. von Merseburg bestehen, wonach an das Reich zu appellieren sei. Damit ihre Gegendarstellung nicht angefochten werden kann, hat er den entsprechenden Artikel allgemein formulieren lassen. Was die Lehen angeht, die ihm der Bf. von Meißen vorenthalten will, will er diesen Punkt auf sich beruhen lassen, weil er eine schriftliche Bestätigung seines Belehnungsantrages hat. Hat zur Beschleunigung der Angelegenheit den Entwurf mit den erwähnten Änderungen ins Reine schreiben lassen und gesiegelt. Bittet, Johann Friedrich möge ihn, wenn er einverstanden ist, auch siegeln und seinen Gesandten in Regensburg zuschicken, die die Gegendarstellung dem Kaiser einreichen sollen. Wenn Johann Friedrich aber noch Bedenken haben sollte, so will er diese gern zur Kenntnis nehmen. Datum Dresden, Sontags Exaudj anno etc. 41. Vgl. dazu die Instruktion Kf. Johann Friedrichs von Sachsen für seinen Hofmeister Hans Löser zu Verhandlungen mit Hg. Heinrich von Sachsen, Torgau, 1541 Juni 25, Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 387 Nr. 147, fol. 112r–114v (Ausf.): Soll die Werbung bei Hg. Heinrich von Sachsen allaine und ane beisein ainichs seiner L. rats vortragen. Eingangs übliches höfliches Diensterbieten. Freude über Besserung der Krankheit Hg. Heinrichs. Soll dann weiter mitteilen, dass mit der letzten Post seiner Reichstagsgesandten einer seiner Räte den Kurfürsten in gehaimbde über die Konferenz der Nürnberger Verbündeten mit dem Kaiser, an der auch die Bff. von Meißen und Merseburg teilgenommen haben, unterrichtet hat. Diesem Rat wurde vertraulich mitgeteilt, dass die Nürnberger Verbündeten den Kaiser dazu bewegen wollten, Hg. Heinrich von Sachsen zur Übernahme der Bündnisverpflichtungen Hg. Georgs von Sachsen und zur Rückerstattung der bei diesem hinterlegten 60.000 fl. aufzufordern. Im Weigerungsfall soll Hg. Heinrich dazu gezwungen werden. Da eine entsprechende Initiative des Kaisers zu befürchten ist, teilt der Kurfürst dies mit, damit Hg. Heinrich sich darauf einstellen kann. Die Teilnahme der beiden Bischöfe an dem Treffen mit dem Kaiser lässt vermuten, ob sie nicht ursach gewest und getrieben möchten haben, das seiner L. halben bei ksl. Mt. ain solche suchung beschenn were. Dieweil sich dann dieser zeit seiner L. und unsern halben zu inen nichts guts zu versehen und aber sein L. etzlicher wenigen wort halben, die in seiner L. und unser semptlichen vorantwurtung gegen ksl. Mt. gemelter bischove halben solten aussenzulassen sein, bedencken gehapt, welchs wir aber gegen seiner L. in unser negsten schrift widerumb abgelainet und nachmals gebeten, es bei der gestelten vorantwurtung, auch die berurten wort dorinnen bleiben zu lassen, dorauf wir von seiner L. entliche antwurt freuntlich teten gewarten, so lässt der Kurfürst Hg. Heinrich bitten im gegenwärtigen und künftigen Interesse des Hauses Sachsen die beanstandeten Worte stehen zu lassen und der bischove halben neben uns fur ainen man zu stehen, wie es der Kurfürst von ihm erwartet. Dorgegen weren wir erbutig, do sein L. der nurmbergischen buntnus des hinderlegten gelds oder auch der genannten bischove halben beschwert wolte werden, sie mit hulf und rath nicht zu vorlassen, sondern uns als der vetter und freundt dorinnen gegen seiner L. zu erzaigen, in gleichnus wir uns zu seiner L. auch freuntlich teten vorsehen. Löser soll über Hg. Heinrichs Antwort Bericht erstatten. Datum Torgaw, Sonnabent nach Johannis Baptiste anno etc. 41.  – Vgl. auch Hg. Heinrich von Sachsen an Gf. Hans Heinrich von Schwarzburg und seine anderen Gesandten in Regensburg, Dresden, 1541 Mai 31, Dresden HStA, 10024 GA, Loc. 08994/01, Der Bff. zu Meissen, Merseburg und Naumburg [...] angemaßte Session im Reich [...] auf den Reichstagen zu Speyer 1541–1547, fol. 41r–42v (Ausf.): Klage der Bff. von Meißen und Merseburg gegen ihn und den Kf. von Sachsen beim Kaiser laut ihrer Schriften. Notwendigkeit, sich dagegen zu rechtfertigen durch eine in ihrer beider Namen verfasste Gegendarstellung laut beiliegender Kopie. Sollen solche voranthwortung und gegenbericht neben unsers vettern vorordenthen, denen von seynner L. das vorsigelthe original zugeschickt, yhrer Mt. mit gepurlichem und underthennigem erbiethen uberanthworten, damit es nicht darfur gehalthen, als weren wyr an den angeregten, ubergebennen und geclagten artickeln allen ader zum teil schuldigk. Datum Dreßden, Dinstags nach Exaudj anno etc. 41.Die auf den 17. Juli 1541 datierte gemeinsame Eingabe des Hauses Sachsen wegen der Bff. von Meißen und Merseburg wurde dem Kaiser am 21. Juli 1541 in Regensburg eingereicht, vgl. Beilage zu Nr. 901.