Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Wien HHStA, RK RTA 7, unfol. (Kop.).
Konstatiert die Bewilligung der eilenden Türkenhilfe und die Absicht der Stände zu weiteren Beratungen über Hilfe und Anschläge. Erinnert daran, dass der Abt von Kornelimünster und seine Vorgänger sich auf einem Reichstag nach dem anderen über die ungleichen und untragbaren Anschläge beschwert und entsprechend suppliziert haben und dass zuletzt auch zu Speyer 1533 vor den gemäß dem Regensburger Reichsabschied verordneten Kommissarien über Einnahmen und Ausgaben des Stifts mit der Bitte um Ermäßigung des Anschlags und Erledigung der Beschwerden Rechenschaft abgelegt wurde, ohne dass etwas erreicht wurde. Wiederholt noch einmal in Protestationsform seine Erklärung, dass er ohne voraufgehende Ringerung der Anschläge in keine Türkenhilfe einwilligen kann.
Denn die Abtei Kornelimünster ist zwar reichsunmittelbar, hat dementsprechend nach ihrem Vermögen zu den Reichsanlagen kontribuiert und will auch künftig leisten, was zimlich, billich und gleichmessig ist. Aber sie ist durch vielfältige, widerrechtliche Eingriffe hoher und niederer Personen in ihrem Besitz und ihren Rechten finanziell so stark geschwächt, dass, wenn darin nicht Abhilfe geschieht, ihr Bestand und ihre Erhaltung gefährdet sind und sie für Kaiser und Reich jeden Wert zu verlieren droht. Im Übrigen gebührt sich nicht, die Abtei doppelt oder gar mehrfach zu besteuern.
Derhalben ich in namen, wie vor gemelt, in solchen ungleichen, auch untreglichen (wie bißher beschehen) anschlegen und contribution on vorgehender restitution, ringerung der anschlegen und erledigung gemelter beschwerungen bewilligen noch mich einlaßen kann noch darzu bevelch hab, auch, solchs zu thun, nit treglich noch muglich. Bittet, dem Abt solche Weigerung nicht übel zu nehmen, seine Zwangslage in Rechnung zu stellen und ihm die Türkenhilfe zu erlassen oder ihn wenigstens nicht über seine Leistungsfähigkeit und entgegen der Billigkeit zu belasten.