Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Wien HHStA, RK RA i. g. 13a/Konv. 2, fol. 268r–309r (Ausf.).

B  koll. Konstanz StadtA, G 7 (Reformationsakten), fol. 412r–447v (Kop.).

C  koll. Straßburg AM, AA 494, unfol. (Kop.).

Sachsen und Hessen haben aus triftigen Gründen auf den 19. Dezember 1540 einen Bundestag nach Naumburg ausgeschrieben 1. Auf diesem Bundestag wurde folgendes beschlossen:

Braunschweig betreffend:

Braunschweig wird von Hg. Heinrich, Goslar vom Kammergericht bedroht. Sachsen und Hessen haben Braunschweig erlaubt, zur Abwehr tätlicher Übergriffe 200 Reiter auf Kosten des Schmalkaldischen Bundes anzuwerben und zu unterhalten sowie das in Braunschweig hinterlegte Geld zu Verteidigungsvorkehrungen zu verwenden. Warum dies alles nicht verwirklicht wurde, wurde den Gesandten auf dem Bundestag erläutert. Zudem haben die Gesandten Braunschweigs berichtet, welche weiteren Beschwerungen die Stadt seit dem Arnstädter und Schmalkaldener Bundestag zu ertragen hatte. Die Gesandten hatten gehofft, dass auf dem im Schmalkaldener Bundesabschied aufgezeigten Wege die Beschwerungen abgestellt werden könnten.

Die Mehrzahl der braunschweigischen Beschwerden wurde in Arnstadt und Schmalkalden als Religionssachen anerkannt. Hinzu kommt nun, dass Hg. Heinrich der Stadt die Abschaffung des altkirchlichen Kultes in den Stiften St. Blasius und St. Cyriakus höchst übel nimmt, die Stadt um der Religion willen aller Privilegien und Freiheiten für verlustig erklärt, die Einkünfte der Bürger aus dem Herzogtum Braunschweig konfisziert, viele Bürger gefangen genommen hat, streifende Rotten auf Wege und Straßen patrouillieren lässt, Brücken abreißen, Bürger fangen, schlagen und verhöhnen lässt, die Gefangenen und die konfiszierten Güter erst wieder freigeben will, wenn Braunschweig die altkirchlichen Zeremonien restituiert.

Alle diese Übergriffe und Anmaßungen werden als Religionssachen anerkannt, für die die Bündnisverpflichtung gilt. Die Bundesobersten sollen deshalb der Stadt Braunschweig 400 Reiter und zwei Fähnlein Knechte schicken und zur Verteidigung zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass sich diese Hilfe als unzulänglich erweist, werden die Bundesobersten ermächtigt, die Bundes- und Kriegsräte zur Beratung der Sachlage einzuberufen. Da Braunschweig mit Hg. Heinrich aber auch wegen etlicher Profansachen in Streit liegt, soll die Stadt auch diejenigen, die verpflichtet sind, ihr in Profansachen beizustehen, um Hilfe angehen.

Falls Braunschweig mit Hg. Heinrich Frieden schließt, muss die Stadt dabei den schmalkaldischen Bundesvertrag und die Bundesverfassung berücksichtigen. Wenn den Braunschweigern gütliche Unterhandlung angeboten wird und einige Aussicht auf Erfolg gegeben ist und die Unterhändler für die Schmalkaldener akzeptabel sind, sollen die Braunschweiger die Bundesobersten darüber unterrichten. Diese sollen sich dann der Bundesverfassung gemäß halten und den Braunschweigern zu ihrem Vorteil raten.

Die Bundsobersten sollen die für Braunschweig bestimmte Hilfe notfalls auch für andere etwa bedrohte Verbündete verwenden dürfen 2.

Goslar: Man hat auch über die über Goslar verhängte Acht beraten. In ihrer Eingabe an den Bundestag bittet die Stadt Goslar unter Hinweis auf ihr Schreiben an den Kaiser und das Ausschreiben des Bundes um Rat und Hilfe, weil sie in die gegenwärtigen Schwierigkeiten um der Religion willen geraten sei. Die Bundesgesandten hatten gehofft, dass Goslar diesen Bundestag stattlicher beschicken und seinen Vertretern die Akten mitgeben würde, damit sich die Verbündeten ein um so vollständigeres Bild machen könnten. Doch ist dies wegen zu großer Gefahr und Unsicherheit unterblieben. Goslar gilt deshalb als entschuldigt. Auf der Grundlage der von Goslar eingereichten Schriften und der bisherigen Bundesabschiede wurde festgestellt, dass Goslar, dem die Gesandten nichts mehr als Vertrag und Frieden wünschen, nicht im Stich gelassen werden dürfe, weil die Stadt vermuttlich umb des haß willen, der zu inen von wegen der relligion getragen, in die acht erkanth worden ist.

Und was erstlich den wegk belanget, dadurch sie mit radt getrost werden solten, ist durch bescheene antzaige des Kf. zu Sachssen und Lgf. zu Hessen verordenten rethen gnugsam erclerth, welchermaßen die stadt Goßlar nach stadtlichem, empfangenem radt und bedencken an die ksl. Mt., auch an den H. Granvhel uf dem jetzt gegenwertigen gesprechstag zu Wormbs supplicirt und dan auch von den rethen, geschickten und botschaften der stende christenlicher vorain, sovil dieselbten zu Wormbs beyeinander versamblet seint, fur sie, die von Goßlar, stadtliche und ernstliche furbieth bescheen, alles mit solchem vleis, das auch wol fur unnottigk und uberflussigk geacht werden mocht, uber solche ordentliche ausfuerung und bericht ferner anhalten zu thun. Noch dannocht, damit man zu spurren und zu vornemen hette, das den von Goßlar diese beschwerung zue irem verderben hogst angelegen were, so ist fur gut angesehen worden, wo der reichstagk zu Regenspurg zu fortgang keeme, das man solch der von Goßlar anliegen, grundt und fugen in einem kurtzen begreif und sumari verfassen und denselben nachmaln an die ksl. Mt. und die andern chur- und fursten, grafen, stende und stete des reichs mit bester geschickligkeit langen lassen solt, und das Goßlar auch abwarte und vornheme, do der stetetage, welcher nach Trium Regum gegen Regenspurg angesatzt, furgengig, was bey demselben geslossen und im radt funden werden wolle.

Für die Zwischenzeit bis dahin sagen die Verbündeten Goslar allen Rat und alle Förderung zu, um der Stadt aus ihren Schwierigkeiten zu helfen. Daneben wurde auch erwogen, ob, wenn sich die genannten Maßnahmen als unverfänglich erweisen, Goslar nicht auch mit konkreter Hilfeleistung unterstützt werden sollte. Ein großer Teil der Gesandten machte darauf aufmerksam, dass aus den vorliegenden Informationen eindeutig hervorgehe, dass Goslar früher durchaus wohlgesinnte Richter gefunden, auch seiner Sache günstige Urteile erhalten habe und nur wegen der Religion in die Acht erkannt sei und dass deshalb die goslarische Frage als Religionssache anerkannt und von den Verbündeten verteidigt werden müsse. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn Goslar unterliege, dies sehr wohl die christliche Religion insgemein betreffe und die Goslarer Bürger in Gewissensnot bringen werde, weil sie dann die altgläubige Geistlichkeit und den altkirchlichen Kult restituieren müssten, zum Ärgernis, zur Verführung und zur Spaltung des Volkes. Das wolle kein Stand des Schmalkaldischen Bundes dulden.

Dagegen wurde eingewandt, dass der Konflikt zwischen Goslar und Hg. Heinrich nicht um der Religion willen ausgebrochen sei. Die Vertreter dieser Auffassung bedauerten auch, dass die Akten nicht in hinreichendem Umfang vorlägen, hatten auch keine Vollmacht zu definitivem Beschluss 3.

Einige Stände haben daraufhin beantragt, die Stimmstände des Bundes darüber votieren zu lassen. Andere dagegen haben gebeten, von diesem Verfahren Abstand zu nehmen, weil es bisher noch nicht angewandt worden sei.

Die Entscheidung, ob es sich bei der Goslarer Frage um eine Religionssache handelt, wurde deshalb vertagt, doch unbegeben alles des, das Goßlar in craft der vorstendtnus auch aller ergangener abschiede geburth, aignet und zusteet. Die Gesandten kamen auch überein, dass man in ander wege ausserhalb der voraynigung der von Goßlar halben uf geburendt wege bedacht sein solle.

Diejenigen Gesandten, die hier noch nicht die Goslarer Frage als Religionssache anerkennen konnten, haben versprochen, ihre Obrigkeiten gründlich über die ganze Angelegenheit zu informieren und darauf hinzuarbeiten, dass ihre Obrigkeiten ihre Entscheidung innerhalb von 6 Wochen den Bundesobersten mitteilen4. Wenn diese Stände die Goslarer Frage als Religionssache anerkennen, soll es dabei bleiben, wenn nicht, sollen die Stimmstände des Bundes darüber defintiv entscheiden5.

Beschickung des reichstags: Nachdem auch in dem ausschreiben dieses tags halben unther anderm durch rethe und botschaften alhie zu beratschlagen und zu erwegen gemeldt, ob der durch ksl. Mt. ausgeschriebene reichstag von aller der christenlichen vorain stende wegen uf ein gemeine volmacht und instruction ader durch jeden erforderten standt sonderlich zu beschicken sein sol etc. Wiewol nu nit an, das die relligion aine gemeine sach aller aynungsverwandten stende und desselbigen verainigten corpers, darauf auch die christenliche vorain gewidembt und ergrundet ist, darumb unschwer sein wolt, sembtlichen derwegen zu schicken, so wirdet doch hinwider durch rethe und botschaften diß bewegen, das in ksl. Mt. ausschreiben andere meher puncten, uff bestimptem reichstag zu beratslagen, angeregt und Kf., Ff. und stende baiderseits und ein jeder sonderlich und particulariter bey der vorwandtnus und pflicht, damit sie ksl. Mt. und dem reich zugethann, erfordert sein worden. Derhalben durch angetzaigte semptliche beschickung allen furfallenden handellungen nicht wolte gnug bescheen, auch diß daraus erfolgen, so die sachen, welche die religion nit betreffen noch sich darein ziehen, nicht solten in gewonlicher session mittractirt und beratslagt werden, das sie durch die ksl. Mt. uf solche semptliche beschickung davon ausgeslossen und des andern teils bedencken darin diesen stenden zu nachteil allain furdrucken wurde. Zudeme, das auch aus solcher semptlichen abefertigung erfolgen mocht, das die stende, so auch der augspurgischen confession und doch nicht der vorain vorwandt, aber dannocht, die relligion inmaßen diese stende mitzuvertretten, gneigt sein, wie sie dan auch die tege gegen Hagenaw und jetzt gegen Wormbs beschickt haben, gar ausgeslossen und solchs von inen dafur den sachen zu nachteil geacht mochte werden. Derwegen wirdet bedacht, rettlicher, auch der vormanthena pflicht halben sicherer und besser sein, das ein jeder standt vor sich selbst den reichstag, wo derselbige erstrackt were ader ein anderer in gleicher form wider angesatzt wurde ader der angesatzte also seinen fortgangk haben solt, wie dan geschrieben wirdet, besuche ader nach seiner gelegenhait stadtlichen beschicke.

Es solt auch nit ungut sein, das der Kf. zu Sachssenn und Lgf. zu Hessen Mgf. Jorgenn von Brandeburg, auch die von Nurnberg freuntlich und gnediglich anlangen thetten, weil sie der augspurgischen confession mitverwandt und dieselbige bißhier uf gehaltenen tegen dem almechtigen zu lobe und erweitterung gotlicher warheit hetten mitvertretten helfen, das sie gleich den stenden dieser vorain uf kunftigem reichstage in solchen sachen in furfallenden beratslagungen und handellungen mit fursehen, auch iren rethen im falh, das Mgf. Jorg uf solchem reichstag aigner person nicht sein wurde, und die von Nurnberg solchs iren und irer mitverwandten stete botschaften, an irer stadt zu thun, bevelhen wolten, darauf sie auch ane tzweifel dester gneigter dartzue sein wurden6.

Und wiewol Mgf. Hans zu Brandeburg, was die besuchung ader beschickung der reichstege antrieft, durch den bruder, den churfursten, wie man sagt, entnomen muß werden, nachdem aber sein fstl. Gn. der vorain vorwandt, solt nit ungut sein, das er in gleichnus auch ermhanet wurde, der relligion halben etzliche, die den sachen wol geneigt, von seiner fstl. Gn. wegen zu schicken und dergleichen bevelich inen, wie jetzt gemelt, auch zu thun7.

Wiewol auch die sechssischen und sehestete des wenigern teils dem reich ane mittelh verwandt und derhalben die reichstege nit beschicken, so wirdet doch fur gut angesehen, dieweil inen gleich den andern stenden der christenlichen confession an den sachen zum hochsten gelegen und der handellung mitgenissen und entgelten mußen, das ein jede derselbten stete ein geschickte radtspersonen mit etwo einem predicanten ader sonst einer gelerten ader nutzlichen personen nach einer jeden stadt gelegenheit zu so vil merer stadtlicher berathslagung solcher großwichtigsten sachen, auch zu sterckung der vorwandtnus den andern stenden und iren rethen und botschaften zuschickten.

Und dieweil rethe und botschaften von den churfurstlichen sechssischen und den hessischen rethen bericht empfangen, auch inen ein notelh verlesen, welchergestalt baide ire kfl. und fstl. Gn. an ksl. Mt. geschrieben [Nr. 416] und allerlay ehaften der personlichen erscheynung halben furgewandt, doch mit angehengtem, underthenigstem erbiethen, im falh ksl. Mt. resolucion sich aller untherdenigkeit uf maß desselben schreibens zu halten, darauf sich ire kfl. und fstl. Gn. numeher teglichs antworth vorsehen, so achten rethe und botschaften ane noth sein, das an ksl. Mt. des gleits halben ferner zu schicken ader zu schreiben8, sondern berurter antworth zu erwardten, auch nach gelegenheit derselben durch ire kfl. und fstl. Gn. zu erwegen sein, ap an ksl. Mt. weiter zu schreiben ader zu schicken sein wolle. Dan leichtlich ist zu achten, was den stenden der christenlichen vorain daran gelegen, das baide churfurst und fursten Sachssen und Hessen ader zum wenigsten ir ainer aigner person uf kunftigem reichstag sein möcht. Aber ane sonderlich vorgleittung solchs semptlich ader sonderlich zu thun, kondten rethe und botschaften nit fur ratsam noch gut ansehen nach gelegenheit aller furstehenden leufte und geschwindigkeiten. Wollen aber verhoffen, auch von wegen irer hern und obern mit vleis gebetten haben, das sie im falh irer kfl. und fstl. Gn. personlichen nit-erscheinung gleichwol ire furnemliche rethe schicken wolten mit geburlichem gewaldt und bevelich, an irer kfl. und fstl. Gn. stadt die sachen zu furdern.

So wirdet auch ferner bedacht, es trage sich mit dem gesprech zu Wormbs zu, uf welchen wege es wolle, so wirdet doch nit vorpleiben, umb ferner vorgleichungshandellungen uf dem reichstage antzuregen ader diesen stenden den unglimpf uftzuschieben, als solte bey inen der mangel gewest sein, das man zu keiner fruchtbarn handellung hette kommen mugen, darwider aber bestendigs gegenberichts vonnotten sein will, auch sonderlich hierumb, das im falh, do kein gutliche vorgleichung der relligion bescheen wurde, von dem wege eins rechtmessigen concilii geredt sol werden. So solte derhalben in alwege gut sein, das die rethe, botschaften und theologen, so itzo zu Wormbs sein, wo nicht alle, doch eins gueten teils neben andern gesandten uf kunftigen reichstag aus angetzaigten ursachen widerumb verordenet möchten werden, dan ane tzweifel werden die papistischen heftigk darauf dringen, das dieser teilh in ein solich rechtmessig concilium, wie sie es achten, gleich inen solte vorwilligen, welchem der babst als das haubt presidirt und mit seinen veraidetenb bischofen allain ius decidendi hette und also der furnembste gegenparth auch richter sampt deren anhengigen weltlichen potentaten weren, darwider doch durch diesen teilh die bebstlichen concilia zu Mantua und Vincentz neben andern ursachen vorschiener zeit stadtlichen recusirt seint worden. Aber der theologen halben wolt in sonderheit vonnöten sein, das sie mit keyserlichem gleit möchten vorsehen werden, inmassen rethe und botschaften durch ire ksl. Mt. der tege halben zu Hagenaw und jetzt zu Wormbs schrieftlich vorgleit seint worden.

Und nachdem, wie obsteet, alhier fur besser und sicherer geacht wirdet, das ein jeder churfurst, furst und standt der christenlichen vorain fur sich selbst zu dem reichstage personlich kome ader an sein stadt gnugsam schicke, so wirdet weiter fur gut angesehen, das es mit den beratslagungen und furwendungen dieser sachen, die relligion anlangendt, dermaßen gehalten werde, wie es zu Augspurgk, auch uf den andern erfolgten reichstegen bißhier gehalden ist worden, nemlich, das alle confession-, protestacion- und aynungsverwandten stende in berurten sachen und handellungen beyein und fur einen parth stehen und, was darin zu thun und antzutzaigen, semptlich beratslagen und furwenden und sich darin voneinander nit trennen noch sondern lassen, dieweil die ksl. Mt. solcher sonderung nu so oft uf reichstegen stadtgegeben und zu Augspurg selbst den anfang gemacht und die stende uf zway teil gescheiden hadt. Dann solte sich ein jeder standt wie in andern prophansachen unther den stenden des gegenteils in seiner session derwegen vornemen lassen, so möchte sich zutragen, wie uf dem andern reichstag zu Speier understanden wardt, davon dan die protestacion und appellacion dieses teils erfolgten, das man die stende dieser relligion mit dem merern uberstymen wolt etc.

Und apwol die sachen, den Turckenn, auch die untherhaltung des chamergerichts belangendt, sonsten an inen selbst fur prophan und gemeine reichshendel zu achten, wil doch die notturft sein, wie uf vorigen tegen auch bedacht, darinnen semptlichen zu vorstehen, dan dieweil kgl. Mt. an der turckenhulf, sonderlich nach itziger gelegenheit der hendelh in Hungern merglich und groß gelegen, so will zu erlangung eins beharlichen fridens ader anstandts biß uf ein gemein, frey, christenlich concilium, auch gleichmessiger besetzung des chamergerichts die turckenhulf nit wenig furdern, so sich niemandts aus den stenden dieses teils derselben halben absondert, sonder von allen dieses teils stenden ein gleichhellige, ufftzugige antworth gegeben werde, inmassen sich Kf., Ff. und stende dieser vorain uf den tegen zu Schmalkaldenn vor vier jaren, auch darnach zue Braunschweig nach lauth der doselbst und anderer gemachten abschiede solcher antworth miteinander vorainiget und entschlossen. Dan solte sich auch ein jeder standt dieser vorain particulariter am orth seiner session darumb vornemen lassen, so wurde er uberstimbt und möchten baide artickel, nemlich die turckenhulf und die beschwerung des chamergerichts belangendt, nicht zugleich und uf ein malh in handellung genomen werden. Wo dan gleich der eusserliche fride gegen bewilligung der turckenhulf eingereumbt wurde, so stunden doch die chamergerichtsbeschwerungen aussen und man wurde mit berurter turckenhulf die erledigung derselbten nit meher erdringen konnen, welchs den christenlichen stenden nachteiligk und gleich so vil sein wolt, als were gar kein fride noch anstandt gegen der bewilligten hulf erlangt. Dan leichtlich zu achten, wo das chamergericht nicht sol mit andern personen, dan wie jetzt daran und wider dieser stende relligion vorpflicht sein, besatzt werden, so wolt es einen wegk gleich so vil als den andern sein, aus ursachen, so in untherreden durch rethe und botschaften bedacht seint worden. Doch stellen solchs rethe und botschaften dohin, was die stende und ire gesandten der christenlichen vorain zu Regenspurg zue irer ankunft in deme, wie die beschwerungen der turckenhulf und des chamergerichts bequemlich sollen furgewandt werden, weiter bedencken werden, doch das aus den vorigen vorainigungen und abeschieden, es bescheen semptliche ader sonderliche furwendungen, nit geschritten werde.

Nachdem auch zu besorgen wil sein, das an solchem orth, do die röm. ksl. Mt. personlich gegenwertigk sein wirdet, diesem teil oft ungehorsam, abefalh, auch als man zu entbörung handelte, wollen zugemessen und solchs zufurderst den auswertigen botschaften eingebildet werden, ire konige und herschaften wider diese stende dest meher zu vorbittern, so wirdet fur gut angesehen, das die stende mitlerweil darauf wollen verdacht sein, wie sie sich darwider ufs stadtlichst verantworten und entschuldigen wollen, das sie auch ire gelerten uf ein form eins rechtgeschaffenen, freien, christenlichen concilii und, wie das chamergericht gleichmessigk zu verordenen und zu besetzen sein solt, lassen gedencken und ratslege vorfassen und die dohin mit uf den reichstagk schicken, daraus man sich zu ersehen und alsdan die notturft mit guetem grunde muge furzuwenden haben.

Mordbrenner: Den Gesandten wurden die Geständnisse etlicher bestraften bzw. gefangen gehaltenen Mordbrenner vorgelesen. Entnehmen daraus, dass das Mordbrennen gegen die protestantischen Stände gerichtet ist. Es wird daraus auch ziemlich klar, wer die Anstifter etc. sind. Es erscheint zwar bedenklich, auf die Aussagen der gefangenen Delinquenten hin hochstehende, adlige Personen in Verdacht der Anstiftung zu bringen. Andererseits aber wurde erwogen, dass nicht angenommen werden kann, dass dieses Mordbrennen ohne konspirative Anstiftung erfolgt sei. Zudem wurden auch ziemlich viele Täter, und zwar an verschiedenen Orten, bereits überführt. Die bisher gestellten Täter kennen sich auch untereinander nicht. Und doch haben alle sehr ähnliche Aussagen gemacht, aus denen geschlossen werden kann, dass das Mordbrennen aus einem bestimmten Territorium dirigiert wurde. Die protestantischen Stände können auf keinen Fall untätig bleiben, weil mit der Aburteilung der gefassten Täter wenig erreicht ist und den Anstiftern so das Handwerk nicht gelegt werden kann. Diese werden vielmehr für Geld immer wieder leichtfertige Leute finden.

Deshalb sollten sich die Verbündeten dieser Sache mit Nachdruck annehmen und versuchen, Genaueres über die Hintergründe und die Anstifter des Mordbrennens in Erfahrung zu bringen. Da Sachsen und Hessen in ihrem Schreiben an den Kaiser wegen des Reichstagsbesuchs bereits auf das Mordbrennen als einen der Gründe, die ihr persönliches Erscheinen hindern könnten, hingewiesen haben, kann man des Kaisers Antwort darauf zum Anlass nehmen, die ganze Angelegenheit weiter zu verfolgen. Sachsen und Hessen sollen durch Rechtssachverständige die vorliegenden Geständnisse von Mordbrennern daraufhin prüfen lassen, ob sich daraus Aufschluss über die Hintergründe und Anstifter gewinnen lässt. Die Gesandten wollen nach ihrer Heimkehr ihre Obrigkeiten ausführlich über das Mordbrennen informieren und sie dazu bewegen, darüber zu beraten, insbesondere darüber, wie man die ganze Angelegenheit dem Kaiser auf kommendem Reichstag füglich anbringen und ihn dazu veranlassen kann, gegen die Anstifter rechtlich vorzugehen bzw. gegen sie notfalls den Landfrieden anzuwenden. Wie dies Anbringen, ohne dass ungewollte Weiterung entsteht, formuliert werden kann, haben die Gesandten zwar beraten, aber nicht definitiv beschlossen. Darüber soll erst während des Reichstages endgültig befunden werden 9.

Lüneburg: Die Gesandten Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg haben an den Konflikt des Herzogs mit dem Ebf. von Bremen wegen des Stifts Bardowick erinnert. Dieser Streit wurde bereits als Religionssache anerkannt und auch in der zu Frankfurt übergebenen Liste anhängiger Prozesse in Religionssachen aufgeführt. Obwohl der Herzog die Rekusation und andere Rechtsbehelfe anführte, prozessierte das Kammergericht weiter und fällte ein Urteil. Dieses Urteil wurde verlesen. Da zu befürchten ist, dass das Kammergericht noch weitergehen und den Herzog in die Acht erklären wird, bitten die lüneburgischen Gesandten um Rat und Beistand.

Die Gesandten der Verbündeten brachten ihr Bedauern über den geschilderten Gang der Entwicklung zum Ausdruck. Sie erinnerten an die früheren Bundesbeschlüsse, wie man sich in Religionssachen verhalten solle. Sie können dem Herzog nicht raten, in etwas zu willigen, was diesen Abschieden zuwiderläuft. Sie können dem Herzog auch nicht raten, sich dem Kammergerichtsurteil zu unterwerfen oder etwas zu tun, was der erfolgten Kassation der Prozesse in Religionssachen bzw. der Rekusation abbrüchlich sein könne. Wenn der Herzog sich an die früheren Bundesbeschlüsse halte und deshalb in Schwierigkeiten komme, werde man ihn aufgrund der Bundespflicht nicht im Stich lassen 10.

F. Wolfgang von Anhalt: Anfrage des F. Wolfgang von Anhalt, ob die Äbtissin von Gernrode auf das ksl. Ausschreiben hin den Reichstag besuchen solle. Da die Gesandten die Sachlage nicht genau kennen, können sie keine bestimmte Antwort geben. Zweifeln nicht, dass der Fürst sich dem alten Herkommen gemäß zu verhalten wissen wird. Empfehlen dem Fürsten, entweder als Erbschutzherr des Stifts die Vertretung der Äbtissin zu übernehmen oder aber sich von der Äbtissin als Vertreter ausdrücklich bevollmächtigen zu lassen.

Was den Komtur zu Buro betrifft, der ins Magdeburgische gegangen ist wegen seines unzüchtigen Lebens und nun die Einkünfte seiner Komturei beansprucht, die ihm F. Wolf nicht zukommen lassen will, verweisen die Gesandten auf den in Braunschweig im Hinblick auf Kursachsen gefassten Beschluss, wonach Komturbesitz wie der übrige geistliche Besitz zu behandeln ist. F. Wolfgang wird also darauf sehen müssen, dass der emigrierte Komtur die Einkünfte seiner Komturei nicht weiterhin widerrechtlich beziehen kann.

Die Ff. zu Anhalt zu Dessau belangend: Die Gesandten stellen es den Ff. Georg von Anhalt, Dompropst zu Magdeburg, Johann und Joachim von Anhalt anheim, auf das ksl. Ausschreiben hin den Reichstag in Regensburg persönlich zu besuchen oder sich durch Gesandte vertreten zu lassen11.

Und dieweil dan ausserhalb irer fstl. Gn. sonsten meher stende seint, so nach dem nurnbergischen fridestandt zu dieser christenlichen vorstendtnus komen, welche deshalben den reichstag, dieweil die in allen handlungen, so mit dem kaiserlichen oratorn in verlaufener zeit furgewest, von den andern stenden mit in den friden getzogen worden, unsers erachtens nit unbesucht werden lassen, so werden sich ire fstl. Gn. nach irer gelegenheit und vermuge des obberurten artickels, von beschickung des reichstags meldendt, auch zu halten wissen.

Tecklenburg: Nach der Protestantisierung des Klosters Osterberg haben etliche geflohene Mönche beim Kaiser ein Mandat ausgewirkt, das die Wiederherstellung der früheren Verhältnisse anordnet. Der Bf. von Osnabrück unterfange sich, die Geistlichen in der gräflichen Herrschaft Rheda zu schützen, hat auch den Klöstern verboten, dem Grafen Frondienst beim Bau des Schlosses Rheda zu leisten, ihm Steuern zu zahlen und den von ihm ausgeschriebenen Landtag zu besuchen. Das alles ist gegen das alte Herkommen und nur wegen der Religion geschehen.

Darauf wurde dem Grafen geraten, in Sachen Osterberg dem ksl. Mandat nicht zu gehorchen, sondern es bei seinen Maßnahmen bleiben zu lassen. Auch soll der Graf dem Bf. von Osnabrück, was die Religion betrifft, nicht nachgeben. Gegebenenfalls wird der Bund den Grafen unterstützen. Was Fron, Steuer, Landtagsbesuch angeht, so sind dies zwar keine Religionssachen, doch wollen die Gesandten dem Bischof deswegen schreiben, in der Zuversicht, der Bischof werde dann unbillige Ansprüche fallenlassen.

Straßburg: Auf die Klage des Kartäuserprovinzials am Rhein, des Priors auf dem Michelsberg bei Mainz und des Priors der Straßburger Kartause, Lamprecht Pascualis, hat das Kammergericht unter Androhung der Acht entschieden, dass Straßburg die von ihm bestellten Vorsteher aus der vor Straßburg gelegenen Kartause Frauenberg abberufen und alles in den früheren Stand restituieren muss. Nun hat Straßburg, bevor das Mandat erging, bereits den alten Zustand wiederhergestellt. Nur der altkirchliche Kult wurde nicht wieder restituiert. In diesem Punkt will Straßburg auch dem Mandat nicht nachkommen.

Die Gesandten billigen den Widerstand Straßburgs gegen die Wiedereinführung des altkirchlichen Kultes in der Kartause und sagen für den Fall, dass daraus Schwierigkeiten entstehen, den Beistand und den Schutz des Bundes zu. Die Gesandten nehmen an, dass diejenigen, die dem Kloster Zinsen und Renten zu zahlen haben, auf das Straßburger Ausschreiben hin sich entsprechend verhalten werden. Für dieses Mal lassen es die Gesandten dabei bewenden. Auf weiteren Antrag Straßburgs hin wird man später zu erneuter Beratung bereit sein 12.

Memmingen und Esslingen: Mündlicher und schriftlicher Bericht der Memminger Gesandten über den Kammergerichtsprozess Memmingens gegen den ksl. Fiskal und die Erben Dr. Vogelmanns. Obwohl diese Angelegenheit als Religionssache anerkannt wurde, will Memmingen, da gute Aussicht auf einen Sieg im Prozess bestehe, diesen Prozess am Kammergericht weiterführen13.

Die Gesandten können Memmingen nicht raten, den früheren Abschieden, der Rekusation und Appellation zuwiderzuhandeln. Wenn Memmingen nach den frü heren Beschlüssen verfährt und bei der Rekusation bleibt, soll es des Bundesschutzes sicher sein.

Gleicher Bescheid wurde den Gesandten von Esslingen hinsichtlich des Kammergerichtsprozesses ihrer Stadt gegen den Geistlichen Benedikt Bautz gegeben. Esslingen soll sich in dieser Sache vor dem Kammergericht nicht einlassen 14.

Einbeck: Erlittener Brandschaden. Hilfeleistung der Verbündeten15.

Lüneburg wegen der durch die im Herzogtum Lüneburg vergarderten Knechte verursachten Kosten. Bewilligung von 800 fl. unter Vorbehalt.

Minden: Bericht Mindens über die gegen die Stadt ergangene Achterklärung und über die Übergriffe ihrer Feinde. Was die Acht betrifft, erinnern die Bundesgesandten daran, dass die Sache Mindens als Religionssache anerkannt und bereits in Arnstadt Hilfe und Beistand versprochen wurden. Doch soll Minden selbst die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um vor Überraschungsschlägen sicher zu sein, und die Bundesobersten über die Entwicklung der Dinge, die Maßnahmen der Gegner etc. stets auf dem Laufenden halten. Was die erwähnten Übergriffe angeht, soll Minden die Vorgänge in allen Details den Bundesobersten mitteilen. Diese werden sich dann gemäß dem Arnstädter Abschiede verhalten16.

Erklärung der Räte Hg. Heinrichs von Sachsen: Da Hg. Heinrich an den voraufgehenden Bundestagen nicht teilgenommen hat, ist er über die Frage der Hilfe für Braunschweig und die Hintergründe nicht hinreichend informiert. Daraufhin erhielten die Gesandten Hg. Heinrichs Einsicht in die einschlägigen Akten17.

Da die braunschweigische Angelegenheit ganz eindeutig eine Religionssache sei und die Stadt deshalb Anspruch auf Bundeshilfe habe, bitten die Bundesgesandten die Gesandten Hg. Heinrichs, diesen zu einer positiven Stellungnahme zu bewegen, auch dazu,dass er sich uf die negste schickung Trinitatis der verfassung halben also und dermaßen gegen den stenden wolten einlassen, damit dieselbige handellung auch muge zu vergleichung bracht werden. Das haben die Gesandten Hg. Heinrichs zugesagt. Wollen auch fördern, dass Hg. Heinrich seine Stellungnahme dem Kf. von Sachsen mitteilt.

Ausstehende Bundesbeiträge.

Verehrungen für Georg von der Planitz und Dr. Heinrich Kopp.

Aufnahme Hg. Erichs von Braunschweig in den Bund: Mitteilung der hessischen Gesandten, dass Hg. Erich von Braunschweig zum Beitritt zum Bund bereit sei, wenn er wie Hg. Ernst von Braunschweig veranschlagt wird. Die Bundesgesandten haben zwar ihrerseits keine Bedenken, dem Aufnahmeantrag zuzustimmen, müssen aber zuvor ihre Obrigkeiten informieren. Innerhalb von 6 Wochen sollen die Stände dazu Stellung nehmen 18. Der Lgf. von Hessen soll die Hgn. von Braunschweig, Hg. Erichs Mutter, bitten, bis zum nächsten Bundestag Geduld zu haben, sich auch erkundigen, wie die Landschaft zum Bundesbeitritt steht.

Erlegung des Doppelmonats zur großen Anlage und Erhöhung der sechs einfachen Monate. Vorkehrungen gegen feindliche Rüstungen.

Geldforderungen des H. von Bieberstein und Christophs von Veltheim.

Bremen: Der Bremer Antrag auf Hilfe gegen Balthasar von Esens wurde auf jetzigem Bundestag erneut zur Sprache gebracht. Darauf erhielten die Bremer Gesandten folgenden Bescheid: Da der sächsische Sekretär Georg von der Fichten vor Ankunft der Bremer gestorben und der landgräfliche Sekretär abgereist ist, können sich die Gesandten nicht hinreichend über die Sachlage informieren. Die Gesandten haben deshalb nichts beschließen können. Der Punkt wurde auf den nächsten Bundestag vertagt. In der Zwischenzeit wollen die Gesandten ihre Herren informieren, damit auf dem kommenden Bundestag abschließend beraten werden kann19. [...].

Ersatz für den Kriegsrat Hamburgs.

Braunschweigische Hilfe: Dem Kaiser, dem König und den Hgg. von Bayern sollen die Bundesobersten die Bewilligung der braunschweigischen Hilfe und die dafür ausschlaggebenden Gründe mitteilen. Ob Sachsen und Hessen sich deshalb noch während des Wormser Verhandlungstages an Granvelle wenden, soll ihnen überlassen bleiben.

Oberhauptmannschaft: Obwohl die Gesandten die Beschwerden Sachsens und Hessens wegen der Führung des Oberhauptmannsamtes kennen, haben sie die beiden Fürsten doch wegen der augenblicklich besonders besorgniserregenden Entwicklung der Dinge um Fortführung der Oberhauptmannschaft gebeten, auch erreicht, dass sich Sachsen und Hessen bereit erklärten, das Amt bis Thomae Apostoli [1541 Dezember 21] zu verwalten.

Auseinandersetzung zwischen Magdeburg und Braunschweig wegen Verordnung eines Kriegsrats. [...]20.

Namensliste der Gesandten. Beurkundungsformel.

[Gegeben] zur Naumburg uf den 16. tag des monats Januarij nach Christi, unsers lieben herrn und seligmachers geburth 1500 und in dem 41. jhar21.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen an Bgm. und Rat von Ulm, 1540 Oktober 29, Lindau StadtA, 35,7, unfol. (Kop.): Sie haben als Bundeshauptleute der Stadt Braunschweig zur Verteidigung gegen Hg. Heinrich von Braunschweig die Anwerbung und Stationierung von 200 Reitern für mehrere Monate uff gemeiner stend uncostenund unter Verwendung der bei der Stadt Braunschweig hinterlegten Gelder bewilligt. Es ist notwendig, sich über die etwa erforderliche weitere Unterstützung der Stadt Braunschweig zu verständigen. Zumindest müssen die jetzt ausgegebenen Gelder zur Ergänzung der großen Hauptanlage – etwa durch eine gemeine Anlage – wieder eingebracht werden. Außerdem ist Ulm in ihrem vorigen Schreiben auch über die ksl. Bewilligung eines Religionsgesprächs gemäß dem Hagenauer Abschied bzw. über die geplante Einberufung eines Reichstags unterrichtet worden. Dieweil dann sonder zweifel ksl. Mt. uff solichen reichstag aigner person komen, so wirdet man uff disem thail nicht umbgeen könnden, denselben durch ainen ausschuß von fürsten, stenden und stöten auch zu besuchen. Dann ksl. Mt. wirdet, als vermutlich ist und ir ksl. Mt. bißher den geprauch gehapt, nit allen dises thails verwandten stenden, sonder allain uns und unsern in der religion oder protestation mitverwandten schreiben. Ferner endet am Thomastag [1540 Dezember 21] die gegenwärtige Hauptmannschaft der Einung, was eine Diskussion über die zukünftige Führung des Bundes erfordert. Auch über die Mordbrennerei, die überwiegend gegen einungsverwandte Fürsten, Herrschaften, Städte, Flecken und Dörfer gerichtet ist und ein bisher nicht gekanntes Ausmaß erreicht hat, und über die dazu vorliegenden Urgichten ist zu beraten. Zur Behandlung der genannten Punkte und sonstiger, etwa bestehender Probleme erscheint ihnen eine Zusammenkunft der Einungsverwandten nötig. Kurfürst und Landgraf laden daher die Verbündeten nach Naumburg ein und bitten um Ankunft der Gesandten am Abend des 19. Dezember. Datum, den 29. October anno etc. 40. 1. Zettel: Aus gegebenem Anlass sollen neben den Gesandten auch die Kriegsräte geschickt werden. 2. Zettel: Die Gesandten sind auch für die Beratungen über die aus beiliegender Kopie ersichtlichen Beschwerungen Hg. Ulrichs von Württemberg zu instruieren. 3. Zettel: Die Beschwerungen des Hg. von Württemberg, davon der ain eingelegt zedel meldung thut, betreffen das gegen ihn am Kammergericht eingeleitete Rechtfertigungsverfahren wegen des Verdachts, Christoph von Venningen und Christoph von Landenberg in deren Fehden mit Rat, Hilfe und Unterschleif unterstützt zu haben.  – Vgl. auch die Instruktion der Stadt Straßburg für Mathis Pfarrer und Michael Han als Gesandte zum schmalkaldischen Bundestag in Naumburg, o. Datum [1540 Dezember 6], Straßburg AM, AA 494, unfol. (Kop.), Regest mit Ausz.: Winckelmann, Pol. Corr. Straßb., Bd. III, Nr. 148, S. 135–138.
2
 Vgl. Spiess, Werner: Geschichte der Stadt Braunschweig im Nachmittelalter. Vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende der Stadtfreiheit (1491–1671), 1. Halbbd., Braunschweig 1966, S. 58–77.
3
 Zum Konflikt zwischen Hg. Heinrich von Braunschweig und der Stadt Goslar und zur Rolle des Schmalkaldischen Bundes vgl. Blume, Gundmar: Goslar und der Schmalkaldische Bund 1527/31–1547, Goslar 1969 (Beiträge zur Geschichte der Stadt Goslar Heft 26), S. 10–92, hier bes. S. 60–92.
4
 Vgl. den Abschied der oberdeutschen Städte des Schmalkaldischen Bundes, [Esslingen, 1541 Februar 22], Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 16r–19v (Kop.), Anm. 3 zu Nr. 496.
5
 Zum Konflikt Hg. Heinrichs von Braunschweig mit den Städten Braunschweig und Goslar vgl. Täubrich, Rainer: Herzog Heinrich d. Jüngere von Braunschweig-Wolfenbüttel (1489–1568). Leben und Politik bis zum Primogeniturvertrag von 1535, Langenhagen 1991 (Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Geschichte Bd. 29), S. 114–132, S. 136–137, S. 145–147 und S. 169–172 und Schmidt, Georg: Der Städtetag in der Reichsverfassung. Eine Untersuchung zur korporativen Politik der Freien und Reichsstädte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Stuttgart 1984 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. Universalgeschichte Bd. 113; Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches Bd. 5), S. 224–230.
a
 In B: verwanten.
6
 Vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen an Mgf. Georg von Brandenburg und Mgf. Albrecht von Brandenburg, mut. mut. an Bgm. und Rat von Nürnberg, o. Ort, 1541 Januar 29, Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 387 Nr. 147, fol. 67r–68v (Reinkonz.) [Nr. 457].
7
 Vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen an Mgf. Johann von Brandenburg-Küstrin, o. Ort, 1541 Januar 29, Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 391 Nr. 148 Bd. 2, fol. 78r–79v (Reinkonz.) [Nr. 458].
8
 Vgl. das ksl. Geleit für die protestantischen Stände, Speyer, 1541 Januar 26 [Nr. 4d].
b
 In B: verordneten.
9
  Scribner, Bob: The Mordbrenner Fear in Sixteenth Century Germany: Political Paranoia or the Revenge of the Outcast?, in: Evans, Richard J. (Hrsg.): The German Underworld. Deviants and Outcasts in German History, London 1988, S. 29–56.
10
 Zum Konflikt um Stift Bardowick vgl. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 123–124.
11
 Vgl. dazu die Eingabe des Kanzlers der Fürsten von Anhalt-Dessau an die schmalkaldischen Verbündeten, Naumburg, 1541 Januar 8, Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 335 Nr. 134 Bd. 2, fol. 105r–106v: F. Johann und F. Joachim von Anhalt haben ihn angewiesen, folgendes vorzutragen: Beide Fürsten sind vom Kaiser zum Reichstag geladen. Beide Fürsten sind erst 1537 auf dem Bundestag zu Schmalkalden dem Bund beigetreten und gemeinen stenden allererst vorwant worden. F. Georg von Anhalt, Dompropst zu Magdeburg, hat sich umb ader vor der zeit ungeverlich unser christlichen augspurgischen confession anhengig gemacht. Die Fürsten haben nun, weil sie in den Nürnberger Friedstand nicht eingeschlossen sind, Bedenken, den Reichstag zu besuchen, und bitten die Verbündeten um Rat, damit ihr fstl. Gn. in dieser sache das thuen, das ihren fstl. Gn. an ihrem vorwantnus, damit sie dem hl. reich und röm. ksl. Mt. zugethan, unvorweislich und unnachtheilig sein muge. Werden dafür dankbar sein. Datum Naumburgk, den Sonnabent nach Epiphanias domini anno eiusdem 1541.
12
 Zum Prozess des Kartäuserordens gegen die Stadt Straßburg wegen der dortigen Kartause vgl. Schelp, Robert: Die Reformationsprozesse der Stadt Straßburg am Reichskammergericht zur Zeit des Schmalkaldischen Bundes (1524)/1531 – 1541/(1555), Kaiserslautern 1965, S. 172–198 und S. 235–239.
13
 Vgl. Frieß, Peer: Die Außenpolitik der Reichsstadt Memmingen in der Reformationszeit, Memmingen 1993 (Memminger Forschungen Bd. 4), S. 118–120 und S. 142–149.
14
 Vgl. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 201.
15
 Vgl. den Abschied der oberdeutschen Städte des Schmalkaldischen Bundes, [Esslingen, 1541 Februar 22], Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 16r–19v (Kop.): [...] Neben disem ist auch meldung beschehen von wegen gesuchter hilf der stat Einbeck und für guet angesehen, das ain yeder gesanter bey sein hern und obern mit allem vleyß welle fürdern, damit ain yede stath nach ierem vermugen und, wie sie des durch Gott den allmechtigen in ieren gewissen ermant, inen, denen von Einbeck, mit gebürlicher leidenlicher hilf welle erschiessen und die sachen dahin richten, das ain thail sollicher gewilligter hilf zu gemainer stat nutz und der ander thail den armen, beschedigten burgern uffs gleichmessigst mechte aufgewendet werden, sie, die von Einbeck, nach erberer billichhait ein sollichs woll werden zu verordnen wissen. Actum Dinstags Vincula Petri anno 1541. In der Datierung liegt offenkundig eine Verwechslung mit Cathedra Petri vor.
16
 Zum Religionskonflikt der Stadt Minden vgl. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 177–179 und S. 193–194. Zur Bedeutung der Reichsacht gegen Minden in den Überlegungen auf protestantischer Seite über einen Präventivkrieg 1538/1539 vgl. Wolgast, Eike: Die Wittenberger Theologie und die Politik der evangelischen Stände. Studien zu Luthers Gutachten in politischen Fragen, Gütersloh 1977 (Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte Bd. 47), S. 239–251.
17
 Zum Verhältnis Hg. Heinrichs von Sachsen zum Schmalkaldischen Bund vgl. Ißleib, Simon: Herzog Heinrich von Sachsen als evangelischer Fürst, 1537–1541, in: Groß, Reiner (Hrsg.): Ißleib, Simon: Aufsätze und Beiträge zu Kurfürst Moritz von Sachsen (1877–1907), Bd. 1, Köln-Wien 1989 (Mitteldeutsche Forschungen. Sonderreihe Quellen und Darstellungen in Nachdrucken Bd. 8,1), S. 61–133, hier S. 119–126.
18
 Vgl. den Abschied der oberdeutschen Städte des Schmalkaldischen Bundes, [Esslingen, 1541 Februar 22], Frankfurt ISG, Reichssachen II Nr. 909, fol. 16r–19v (Kop.): [...] Stimmen der Aufnahme Hg. Erichs in den Schmalkaldischen Bund zu. Dieweil aber seine fstl. Gn. von Gott dem allmechtigen mit landen und leutten dermassen begabt, das dieselbige etwas höher, dann zur Numburg irthalb begert worden, anzulegen sein mechte, stellen sie es Sachsen und Hessen anheim, den Herzog nach billichen, leidenlichen und treglichen dingen andern stenden gemeß anzulegen, wie dann der goßlerischen acht und auch dißer eynnemung halben dem Lgf. von Hessen geschrieben wurde, wie ihre Oberen der Kopie dieses Schreibens entnehmen können. [...] Actum Dinstags Vincula Petri anno 1541. In der Datierung liegt offenkundig eine Verwechslung mit Cathedra Petri vor.
19
 Zum Konflikt der Stadt Bremen mit Balthasar von Esens vgl. Richter, Max: Bremen im Schmalkaldischen Bund 1537–1540. Ein Beitrag zur Geschichte des Schmalkaldischen Bundes, Marburg 1914, S. 17–24 und S. 49–89 und Lucke, Helmut: Bremen im Schmalkaldischen Bund 1540–1547, Bremen 1955 (Schriften der Wittheit zu Bremen Reihe F: Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen H. 23), S. 18–19.
20
 Vgl. auch die Vereinbarung unter den schmalkaldischen Verbündeten neben dem Naumburger Bundesabschied, betreffend Hg. Heinrich von Sachsen, 1541 Januar, Konstanz StadtA, G 7 (Reformationsakten), fol. 448r–449r: Bezug: Antwort Hg. Heinrichs von Sachsen auf die Werbung, die im letzten Sommer nach dem Arnstädter Bundestag an ihn gerichtet wurde. Hg. Heinrich verharrt demnach auf seinem zu Arnstadt vorgetragenen Erbieten etc. Keinesfalls darf man bei der gegenwärtigen politischen Entwicklung Hg. Heinrich von der Einung kommen lassen. Aber man soll seine Gesandten füglich und glimpflich bearbeiten, damit Hg. Heinrich ohne seine Sonderkonditionen Vollmitglied der Einung wird. Der Kf. von Sachsen, der schon so viel dafür getan hat, Hg. Heinrich für die protestantische Partei zu gewinnen, soll angehalten werden, dahin zu wirken, dass Hg. Heinrich auf der protestantischen Seite bleibe, und, da sich zutrug, das unser gnediger herr, Hg. Moritz, von wegen seiner fstl. Gn. hern vatters oder derselben rät den kunftigen, angesetzten reychstag besuchen wurden, das sy mit dises thails stenden, sovil die religion antreff, in derselben handlung, da die furgangen wolt werden, byainandern stehen sollten. Actum Nuwenburg nach Erhardi anno etc. 1541.
21
 Vgl. auch die Stellungnahme Hg. Ulrichs von Württemberg zum Naumburger Abschied der schmalkaldischen Verbündeten, Nürtingen, 1541 März 16, Stuttgart HStA, A 262 Bü. 11, unfol. (Kop.): [...] Und erstlich, sovil die reuter und fussknecht belangt, die in die statt Brunschwigk gelegt worden sein solten etc., halten wir es auch darfur, das sollichs nunmer von onnotten sein werd, diewyl die röm. ksl. Mt., unser allergnedigster her, so ernstlich Hg. Heinrichen zugeschriben und mit deren eigen heralden beschigkt hat, wie dann eure L. schryben, jungst uns zukhomen, ferner in sich haltet. Gleichergestalt gedencken wir von wegen deren von Gosslar, diewyl die acht suspendiert, das von onnötten sein werd, ir sach zu erkhantnus der stimen khomen zu lassen. Und ob gleich die suspension der acht nit erlangt oder mit der zeit ein anders nit geordnet wurde, hielten wir es darfur, das aus allerley bewegungen unser aynung nutzer und besser sein wurde, das ir sach durch die stimmen nicht gemeret noch erkhannt, sonder irethalb ein ander ynsehen geschehe, wie dann zu khunftigen tagen davon geratschlagt werden möcht. Das wir dann nebent andern unsern aynungsverwandten fursten und stenden denen von Embeckh zu ergötzung ires jämmerlichen und erbärmlichen brandtschadens ein gnedige handtreychung thun solten, wöllen wir uns jetziger unser gelegenheit nach ferner bedengken. Sovil dan des jungen Hg. Erichs von Brunschweigs ynnemung belangt, wer woll unser bedengken, das sein L. ingenomen wurde, doch, sovil den stift Hildesheim betrifft, mit sonder mass, wie zu khunftigen tagen davon geradtschlagt werden mag. Die erlegung zweyer anfachen oder eines gedoppelten monats soll von unser wegen beschehen und daran unser halb khein mangel erscheinen, doch an orten und enden, wie uns anfangs gegöndt und zugelassen worden ist. Was dann die besuchung des reichstags betrifft, haben wir unsere räth mit instruction und bevelche dermassen abgevertigt, das wir gedengken, es soll unser halb gar khein mangel oder somnus befunden werden. [...]. Datum Nurtingen, den 16. Marcy anno 41.