Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 135r–137v (Ausf.); DV v. a. Hd. fol. 137v: Unser gnedigst und gnedig herrn geben antwort auf die 28. und 29. post und zeigen an, was die hessischen rethe der turckenhulf halben willigen, das es an iren kfl. und fstl. Gn. auch nit mangeln soll. Einkomen Regennspurg, Mitwoch, den 20. Julij umb 7 uhr gegen abent 1541.
Uns ist ehrgestern vor dato gegen abent bei unserm knaben, dem Lichtenstain, und gestern fru auf der post von euch brive zukommen, welche wir alles inhalts vornommen. Und wiewoll wir doraus under anderm vorstehen, das die eilende turckenhulf dieses tails alberait gewilligt worden, doch mit solchem anhang, das von ainem frieden und gleichmessigen rechten, im reich aufzurichten, mitlerzeit des fridlichen anstands, welcher sechs monat lang voltzogen, soll gerett, gehandelt und geratschlagt werden, so haben wir euch doch negst auf ainer zedel geschrieben, was hirinnen unser gemut und maynung ist, wie ir nuhmer doraus werdet vormarckt haben.
Wiewoll nu an Mgf. Georgen, auch der von Nurmberg undt anderer bewilligung, so unser aynung nicht vorwant sein, nicht gros gelegen wolt sein, ob sie sich gleich berurter eilenden turckenhulf halben von uns und gedachten unsern eynungsvorwanten sonderten, das aber unsers vettern, Hg. Hainrichs zu Sachssenn etc., rete als des L. in bemelter vorstentnus begriffen, auch anderer mer unser eynungsvorwanten rethe und potschaften zu solcher bewilligung vor aufgerichts friedens und gleichmessigs rechtens solten gnaigt gewest sein, hetten wir uns nicht vorsehen, dieweil auf vorigen gehaltenen, cristlichen bundstegen, auch auf negstem tag zur Naumburg ainhellig beschlossen, das kain turckenhulf ane ainen satten frieden oder geraumen anstand solt gewilligt. Und ist nicht wenig beschwerlich, das die ainmal gewilligte abschiede so ungleichmessig sollen bedacht werden. Dann wir können nicht achten, sovil wir aus der uberschickten schrift, welche Bairnn in der fursten rath hat vorlesen lassen [Nr. 124], vormercken, das ain sollicher fride und gleichmessig recht, das uns dieses tails annemlich, nuhmer werde aufgericht werden. Dann solche condition und massen, die unsere notturft erfordern, solten ksl. Mt. selbs schwer gnug gefallen sein zu erheben. Vilweniger will zu gedencken sein, do ksl. Mt. so kurtzlich solte abraisen, das es die drei comissarien erheben solten. Zudeme wirdet von unsern widerwertigen nur unser klainmutickait doraus vormarckt und raum gegeben, dergleichen zur andern zeit, do sich die sachen also zutragen, auch zu vorsuchen.
Das nu unser vetter und bruder, der landtgrave, in gleichnus bedencken dorinnen gehapt und seiner L. rethen derhalben bevelh getan, wie ir uns geschrieben, das haben wir gern gehört und hetten wol leiden mugen, ir hettet mitsampt den hessischen reten dorauf beharret und die sachen an uns zu gelangen underlassen. Und wissen euch derhalben nicht zu bergen, das wir solchs seiner L. geschrieben und bemelte bedencken und beschwerungen angezaigt, auch sein L. gebeten haben1, dieweil sein L. des mit uns ainick ist, das sein L. iren reten aufs allerfurderlichst gegen Regensburg wolte bevelhen, neben euch nachmals dorob zu halten, domit der fride und das gleichmessigk recht, ehr und zuvor die turckenhulf dieses tails gelaistet, aufgericht must werden, und das seiner L. rethe und ir den stenden dises tails, zufurderst der aynungsvorwantnus derwegen nach ain furhaltung tetet. Wo aber die andern aynungsvorwanten ungeachtet voriger semptlichen vorglichenen undt bewilligten abschiede sich in deme absondern, so wolten wir uns auf den falh von seiner L. bedencken hirinnen auch nicht sondern, sondern wolten und könten unsers tails alsdan doran auch nicht erwinden lassen, doch mit berurter furbehaltung, das der fridliche anstand die sechs monat lang aufgericht, auch dorzwuschen von ainem bestendigen frieden und gleichem rechten geratschlagt und geschlossen wurde. Und dieweil desselben frieden und gleichmessigen rechten halben nicht geschlossen, das in mitlerzeit das camergericht durch ksl. Mt. mit bewilligung churfurst und fursten suspendirt, auch mit dem von Braunschwig, den sechsmenigen stillstand gegen der stat Braunschschweig und Goßlar, auch sonst zu halten, itzt ernstlich geschafft und die vorschaffung in den abschit dieses reichstags gebracht wurde, nachdeme, wie beraitan des Kf. von Branndennburg rethe auch angezaigt, der anstand am camergericht nach [= noch] auch durch den von Braunschwig nicht wurde gehalten werden.
Und wann nu des landgraven rethen von seiner L. auf berurt unser schreiben wirdet beschait zukommen, inmassen ane zweifelh furderlich beschenn wirdet, so werdet ir euch alsdann mit inen dieses unsers bevelhs zu halten wissen. Doch haben wir solchs alles in unserm schreiben an unsern vettern und brudern, den landgraven, dohin gestelt, was sein L. iren rethen hirinnen bevelen und bedencken, auch ir gefallen lassen werden, das wir euch geschrieben und bevolhen, des mit seiner L. von unsernwegen auch mit aynick zu werden, welchs wir euch dann auch himit wollen also bevolhen haben. [...]. Datum Torgau, Dornnstag nach Margarete anno etc. 41.