Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
A Stuttgart HStA, A 262, Bd. 23, fol. 270v–315r (Kop.); AS fol. 270v: Abschiede, durch der cristlichen verain gesandten räthe aufgericht, Nuremberg 1543, den 28. Apprillis verlesen.
B Wien HHStA, RK RA i.g. 13f/Konv. 4, fol. 25r–32r (Ausf. mit 8 Siegeln, z.T. Wasserschäden).
C Stettin AP, AKS I/116, S. 3–50, 75–121 (Kop.).
Wiewol die puncten des nehern braunschweigischen abschidts [1542 Sept. 12] und unserer gnedigsten und gnedigen herrn, des Kf. zu Sachssen und Lgf. zu Hessen, als oberhauptleute christenlicher verain beschehen ausschreibens und jetzt darunder furgefallen zu dem nechstgehaltenem tage zu Schweinfurt [1542 Nov.15] einfallender sterbender leuf halben daselbst nit gentzlich resolviert und zu erörterung gepracht werden mugen, so sein die ubrigen unerledigten sachen und was inhalt des schweinfurtischen abschidts weiter zu bedencken fur nottwendig bedacht, auf den hieigen reichstag geschoben. Und derhalben durch der Kff., Ff., graven, stett und stendt christenlicher veraynigung reth, gesandten und bottschaften von denselben geredt, gerathschlagt und geschlossen, wie nachvolgt.
[Art. 1] Recusation des cammergerichts belangendt:
Haben die rethe, gesandten und bottschaften der geschickten, welche von Schweinfurt auß mit dem libell der recusation und instruction an das cammergericht abgevertiget, schriftliche relation gehört und darauf, was gemainer stendt notturft verner und weiter nach gelegenhait der sachen diser zeit ervordern wöllen, bedacht und berathschlagt.
Und erstlich ist fur nottwendig angesehen, das die beschehen gemain recusation, an dem cammergericht den 4. Decembris vergangen 42. jars furgewendt, auß sondern bewegenden ursachen uber das vermaint decret, darwider den 13. berurts monats von cammerrichter und beysitzer eröffnet, von ainem jeden standt ratificiert, darneben auch die procuratores aines jeden standts an ermeltem cammergericht revociert werden sollten [Nr. 262], wie dann derhalben zwo formen, eine an chammerrichter und beyssitzer [Nr. 263], die ander an die procuratores [Nr. 264], in schriften gestellt, vorhanden.
Als auch etliche sondere personen auf die in recht zugelassen defension gegen Hg. Hainrichen von Braunschweigkh von dem cammergericht citiert und furgevordert worden sein, so ist gleichsfaals von maß und wege, wie sich dieselben sondern personen an dem cammergericht halten sollten, geredt und gerathschlagt und derhalben ain form ainer adhesion, beschehener recusation, protestation und erbiettens, auch ainer instruction und gewalts begriffen [Nr. 267].
Darneben auch ain rathschlag verfaßt worden, welchermassen sich die burger und underthonen in den stetten an dem cammergericht auf beschehen recusation einlassen mögen [Nr. 274], alles vermög der copey, welche den rethen und gesandten zugestellt sein.
Dergleichen, wes sich dann gemaine stendt und jeder in sonder nach furgewendter recusation der jetzigen richter und beysitzer des ksl. cammergerichts mit annemen oder waigern mandaten, citationen und anderer proceß halten möchten [Nr. 273].
Nachdem sich auch etliche stendt beclagt, das sie von den personen, die sich des ksl. cammergerichts zu verwalten anmassen, mit processen, peenen und achten uber jungst beschehen recusation beschwerdt werden und[sich] ains thails solcher beschwerungen kunftigklich besorgen und derwegen der stendt rath und bedencken gebetten [Nr. 272], hetten sich gemaine stendt auf die supplication[Nr. 152], replickh [Nr. 157] und ander vilfältig schriften, röm. kgl. Mt. und den ksl. commissarien, auch den andern stenden ubergeben, gentzlich versehen, sie sollten willfarung irer underthenigen bit und also bestendigen friden und gleichmessig recht erlangt haben, dardurch man dann solcher beschwerung endtladen worden were.
Dwyl aber solch ir bitten und anhalten nichts verfangen und gleichwol dise stendt auß dem abschidt vermerckt, das alle des cammergerichts proceß bis zu der visitation suspendiert werden sollten [Nr. 404, § 34], so wollen sich die rethe und botschaften versehen, cammerrichter und beisitzer werden solchem abschidt parirn und mit den processen stillsteen.
Im faal aber, da sie dem hieigen gemachten abschidt nicht parirn, sonder hiezwischen und des kunftigen versamblungtags gegen disen stenden mit processen, peenen und achten furfarn wurden, so haben die rethe und gesandten auf den faal fur gut bedacht, das unser gnedigst, gnedig herrn Sachssen und Hessen etc. als die oberhauptleut von irer chur- und fstl. Gnn., auch derselben aynigungsverwandten stende wegen den churfursten, so ire beysitzer am chammergericht haben, dise handlung und was darauß ervolgen möcht auch zu erkennen geben und bey irn kfl. Gnn. frundtlich biten, das sie, allem fridlichem wesen zugutem und verner unruw in teutscher nation, die dise leut verursachen möchten, zu furkomen, ire beysitzer abvordern und sonst hierin ain gepurlichs einsehens in dem Reich haben wöllten, damit dis cammergericht in andere leidenliche weg gesetzt wurdet, wie dann ire chur- und fstl. Gnn. wol weiter werden zu betrachten wissen, welcher gestalt und auch was maynung alle oberurte schriften zum fueglichsten gevertiget werden mugen.
So sollen auch die stendt hiezwischen darauf verdacht sein, wie man zu presentation gemainer kraisstendt widerumb komen muge und also die sondern presentation etlicher stenden als wider die reichsordnung und andern stenden beschwerlich abgestellt werde, dardurch dann etliche personen diser stend religion an das cammergericht gepracht werden möchten.
Was nun fur weiter mittel und wege solcher beschwerung halben furtzunemen, dergleichen was der nechstkunftigen visitation und anderer diser stendt notturft halb zu handlen, daruff soll sich hiezwischen und des nechstkunftigen tags ain jeder standt deliberirn und furter auf nechster zusamenkunft von solchem nach notturft verner geschlossen werden.
Weyl aber gleichwol zu besorgen, das der sachen durch alle obberurte wege grundtlich und gentzlich nit mög geholfen werden und aber der schweinfurtisch abschide clarlich vermag, das die stendt diser aynigung von beschehener recusation nit wollen abweichen, sonder derhalben fur ainen mann steen und ainander darbey schutzen und handthaben, also haben sich die gesandten der stendt von wegen irer herrn und obern solchem abschid zu volgen auch des veraynigt, verglichen und endtschlossen, da ainer oder mer standt diser verain von wegen der braunschweigischen defension oder aber nichtunderhaltung halben des ksl. cammergerichts mit peen oder achten oder sonst mit der that beschwerdt wurde, das denselben diser sachen halben beschwerdt endtstienden, nicht weniger dann in religionsachen inhalt der aynigung und verfassung hilf, schutz und rettung beschehen sollt.
Wurde aber ainicher standt in andern ausserhalb oberurten sachen, darinnen er von dem cammergericht active oder passive nicht verfert, sonder sich der furgewendten recusation haltet, mit processen, peenen, achten oder sonsten mit der that beschwerdt, so sollen die oberhauptleut dem gegenthail schreiben, das er sich mit dem beschwerdten standt ains andern gleichmessigen außtrags ausserhalb des recusierten cammergerichts vor unpartheyschen underhändler, richter oder sonsten veraynigen wöllten. Waigerte dis orts des beschwerdten standts gegenthail und wollt auch diser stendt erkentnus, da ime das angebotten wurdt, nicht dulden, so sollt alsdann denselben beschwerdten stenden in disen fellen auch nicht weniger, dann so sie in religionsachen beschwerdt weren, inhalt der aynigung und verfassung hilf, rath und beistandt gelaist werden. Befinden aber die stendt der christenlichen verain, das ainer oder mer standt iren gegenthail under dem schein dises schutz der pillichait offendtlich vor sein wollte, so sollten sie denselben darvon ab- und dahin halten, das er seinem gegenthail, was gleich und pillich, widerfaren lassen. Und da er sich des waigerte, so sollten die stimmen darinnen, was disem standt, so disfaals hilf suchte, seinem gegenthail zu thun gepurret oder nicht, nach gnugsamen bericht erkendtnus zu thon haben. Und im faal, da derselbig standt dises zu vervolgen waigerte, soll ime obangetzaigte hilf nit geleist werden, sonder mag die sachen uff sein abentheur hinauß fueren.
Als aber hievor angeregt, das zu handthabung der furgewendten recusation das der sicherst weg sein sollt, das dise stendt die aynigung auch uff prophansachen erstrecken, doch mit notturftiger versehung gepurlicher außträge, und aber die gesandten auf sich genomen, dis an ire herrn und obern gelangen zu lassen und sich daruff beschaidts zu erholen, so soll alsdann neben obgemeltem bedencken diser articul auf die näher zusammenkunft der stendt verschoben und darinnen geschlossen werden.
Wellichermassen es dann des außtrags halben in sachen und handlungen, so sich under den aynigungsverwandten stenden wurden zutragen, soll gehalten werden, das soll ain jeder standt hiezwischen und des nechsten tags auch bedencken und sich auf demselben darinnen resolviern.
[Art. 2] Fridens, rechtens und der hilf halben wider den Turcken:
Die rethe, gesandten und bottschaften der stendt wissen sich zu erinnern, mit was vleis und ernst sie nunmer ain gute zeit auf vilen gehaltenen reichstägen und sonst umb bestendigen friden und gleichmessig recht angesucht.
Und wiewol inen derselb friden und gleichmessig recht etlich maal versprochen und gegeben, so haben sie doch desselben wurckung volkommenlich nit erlangen mögen, sonder vilmer befunden, das er disen stenden wenig fürträglich gwest ist, wie dann sollichs in der supplication [Nr. 152], dergleichen in der replickh [Nr. 157], der röm. kgl. Mt. und den ksl. commissarien ubergeben, und in andern mer schriften nach der leng außgefuert.
Wahin aber die sachen letzstlich gerathen und in was geferden nun dise stendt des fridens und gleichmessigen rechtens halber, sonderlich dwyl der ander thail von der ksl. declaration nichtzit haltet, dieselb in den abschide zu setzen gewaigert und die personen des ksl. cammergerichts nichtzitdestoweniger bis auf die acht procedirn und geschwindt furtfaren, nunmer steen, das ist under disem hieigen tag auch vilnmaln erregt und stattlich bewogen worden.
Derhalben dann die stendt auß vilen gegrundten, stattlichen ursachen nicht fur rathsam oder nutzlich achten mugen, sich in ainiche beratschlagung oder laistung der turckenhilf one erledigung fridts und rechts eintzulassen, wie dann solchs auch zu vil maln schriftlich und mundtlich erregt worden.
Nachdem nun darauß ervolgt ist, das die stendt des andern thails die berathschlagung der turckenhilf, uber das [= obwohl] mit aim merern beschlossen, das die puncten fridens und rechtens zuvor resolviert und erledigt werden sollten, furgenomen und daruf ainen sondern abschide one diser stendt beysein zu thun wissen und bewilligen, darinnen zum thail der ungleichen anschläg und anderer sachen halben, in der protestation [Nr. 413] außgefurt, zu dem höchsten beschwerdt gestellt, und dann an sie gelangt ist, das die practicken dahin steen sollen, under den protestierenden stenden trennung und sonderung zu erwecken etc., auch one erledigung der puncten frids und rechts bey etlichen disen stenden particular hilf1, wie sie sich desselben allgerait geruempt, zu erlangen und dardurch gleichwoll ir intent zu erhalten.
So wöllen sich demnach die rethe, gesandten und pottschaften nit versehen, das ainicher standt under inen sey, welcher sich vorrigem schlus zuwider von disem thail söndern und sich weder zu gemainer noch particular hilf in ainichen weg persuadirn oder bewegen lassen, sonder sich erinnern werde, da dise suchung particulariter geschehen were oder wurd, das es allein zu des gegenthails vorthail und diser stendt sönderung, trennung, auch schimpf und nachthail furgenomen und gesucht wurde. Dwyl sich dann die rethe, gesandten und bottschaften der gefar, schadens und nachthails, so inen auß der sonderung und trennung entsteen mag, und hinwiderumb des vorthails, da sie auf irem schlus einmuetig und bestendig verharten, zu berichten wissen, und sonderlich, das sie dardurch dester mer zu irem begerr fridens und rechtens komen möchten, so ist derhalben nochmaln auß vorgemelten ursachen ainmuetig beschlossen und fur gut angesehen, das dise stendt hierin fur ainen mann steen, sich vonainander nit söndern und sich in khain handlung one vorgemelte puncten fridts und rechts begeben. Dergleichen das sich khain standt zu khainer hilf, weder gemainlich oder sonderlich, haimlich noch offendtlich (sie werde gepracticiert oder gesucht wie sie wolle) bewegen lassen oder dieselbigen bewilligen oer laisten sollen, es sey dann, das sie vermög ires oft gethonen anhaltens und bittens bestendigs fridens und gleichmessigs rechtens versichert werden.
Da nun ainicher standt diser christenlichen aynigung nitlaistung der turckenhilf oder des hieigen abschidts halben, des sich die andern one dise stendt verglichen und verainigt heten, beschwerdt wurdt, so ist derhalben darbey auch weytter geschlossen, das dise stendt in solchen fellen abermaln fur ainen mann steen und ainander mit hilf, rath, schutz und beystandt vermög der aynigung und verfassung nit verlassen sollen.
[Art. 3] Die näher zusamenkunft der stendt belangendt:
Und dwyl allerlay ungleichait, mengel und beschwerden in christenlicher verstendtnus täglich befunden, dardurch, da sie also ungebessert pleiben sollten, gemaine verstendtnus in abfal und zertrennung khomen möcht, zudem auch andere mer puncten dises abschides stattlichs bedenckens ervordern und sonderlich bey jetzigen geschwinden sorglichen leuffen, dwyl sich die sachen des hieigen reichstags also zugetragen, disen stenden stattlicher beratschlagung vonnöten, so biten die stendt underthenigklich, das Sachssen und Hessen als die oberhauptleut den gemainen versamblungstage, des sich ire chur- und fstl. Gnn. mitainander außzuschreiben vergleichen, an ain gelegen platz außschreiben wöllen. Dartzu dann die statt Frannckfurt2 auß disen ursachen fur gelegen bedacht wurdet:
Erstlich, das die stendt des sächssischen krais durch des Kf. von Sachssen und Lgf. zu Hessen, dergleichen die oberlendische durch des Hg. zu Wurtemperg, Pfaltz und Hessen furstenthumb und lande und also beeder thail kraisstende zu solchem platz sicher und mit wenigster gefar komen mögen, da doch sonst die oberlendischen, wa der tag gen Schmalckhalden oder dero endt gelegt werden sollt, bey disen beschwerlichen leuffen durch unsichere ort, als Bamberg, Wurtzburg und dergleichen, ziehen muessen etc.
Zum andern, das Frannckfurt der ksl. Mt. ankunft halben in das Reich ain gelegner platz, von welchem man zu der ksl. Mt. dester furderlicher zu schicken und zu schreiben het.
Zum dritten, nachdem von grossen nöten sein will, das die chur- und fursten aigner person, dergleichen auch die andern stende durch ire stattliche bottschaften solchen tag besuchen, so wurden auß der gelegenhait die stendt sovil dester mer stattlicher erscheinen mögen.
Zum vierdten, ob man bedacht sein wurde des chammergerichts halber oder aber von wegen der visitation und reformation etwas zu handlen und furtzunemen, konndte es sovil dester furderlicher und mit guter gelegenhayt beschehen.
Demnach biten die rethe und bottschaften, das ire chur- und fstl. Gnn. den vorgemelten versamblungstage daselbst hin gen Frannckfurt benennen. Und ob alle andere protestierrende stende dahin zu ervordern, dwyl sich dannocht dieselben in puncten fridens und rechtens alhie bey disen stenden verharret und sich von der declaration nicht wollen begeben, das stellten die rethe und gesandten in ir chur- und fstl. Gnn. bedencken.
Die Bundeshauptleute sollen dafür Sorge tragen, dass möglichst viele Fürsten persönlich erscheinen bzw. ihre Gesandten mit ausreichenden Vollmachten ausstatten, damit die vorgesehenen Verhandlungsthemen und die bisher unerledigten Punkte ohne Hintersichbringen endgültig beschlossen werden können.
[Art. 4] Schickung zu ksl. Mt.3: Auß was ursachen und bedencken die stendt diser aynigung auf dem nehern tag zu Braunschweig [1542 Sept.] ain stattlich legation zu der ksl. Mt. der braunschweigischen defension halber zu verordnen fur gut angesehen, das seindt die stendt auß dem braunschweigischen abschidt gnugsam erinnert, und sonderlich auß was eingefallner verhinderung derselb punct, als der von Braunschweig auß hernacher weiter verschoben, zu Schweinfurt [1542 Nov.] nit hat mögen resolviert werden und derhalben auf hieige zusamenkunft reserviert worden ist.
Dwyl nun alhie furgefallen, das der verhörtag, welcher von der kgl. Mt. auf vergangen Quasimodo [1543 April 1] het furgengig sein sollen, zu der ksl. Mt. ankunft zu verschieben gebetten und man sich auch solcher braunschweigischen defension halber nochmaln fur die röm. ksl. und kgl. Mtt. und die stendt des Reichs samptlich zu antwurt zu steen erbotten [Nr. 255], derhalben dann stattlicher berathschlagung und bedenckens not sein will, auf das man auf solchem verhörtage mit allem rechtmessigen grundt, fuegen und behelf angetzaigter defension halber stattlich und mit notturft gefasst seye, damit menigklich zu befinden habe, das die stendt zu solcher defension genottrangt und dieselben rechtmessigklich und wie sich geburt furgenomen, die auch mitnichten haben umbgeen mögen. Wann nun diser punct stattlich und nach notturft resolviert wurdt, so khann man auß demselben sovil dester geringer zu der instruction und was die gesandten diser stendt bey der ksl. Mt. werben, erbietten und biten sollten, komen, nachdem es schier ain werckh sein und auß dem andern vliessen will.
Die Bundeshauptleute sollen demnächst eine Versammlung ihrer Rechtsgelehrten gemeinsam mit jenen der Stadt Frankfurt abhalten lassen, die über die Instruktion für die schmalkaldische Gesandtschaft zum Kaiser und die Vorbereitung des braunschweigischen Abhörtages beraten sollen4. Auf der Grundlage von Rechtsgutachten der Gelehrten soll das rechtmäßige Vorgehen des Schmalkaldischen Bundes bei der braunschweigischen Defension bewiesen werden. Die zur Rechtfertigung des schmalkaldischen Vorgehens dienenden Akten und die bei der Eroberung Wolfenbüttels vorgefundenen Schriftstücke sollen den zum Kaiser zu entsendenden Räten mitgegeben werden. A ber die principaln puncten der instruction, bey der ksl. Mt., wann sie in oder nahe zum Reich kome, zu handlen, soll darauf steen, das man ir Mt. der braunschweigischen defension halber endtschuldigung, antzaig, bit und erpietten und dann zum andern, was sich frides und rechtens alhie zugetragen, grundtlich bericht thue, auch mit angehenckter bit und erpieten, wie das in den capitibus zu befinden sein wurdet.
Erstlich endtschuldigung furtzuwenden, auß was gegrundten, rechtmessigen ursachen dise stendt zu furgenomner defension wider Hg. Hainrichen genottrangt sein, wie sie derselben gern vertrag gehapt und derhalben zu der ksl. Mt. schickung gethon [1541], supliciert, umb erledigung der beschwerdten angesucht [RTA JR Bd. XI, Nr. 259–260], auch ksl. jussion, mandaten, bevelch, suspension und declaration, volgendts [1542] kgl. Mt. urkundt und versicherung erlangt [RTA JR Bd. XII, Nr. 148], die dise stendt alle nit heten furtragen mögen, und das sonst khain trost der errettung mer gwest dann der weg der defension, welche auch anderer gestalt nit dann durch furgenomen zug hat beschehen mögen. Dann da man schon particular gegenwör gethon, so were Goßlar damit nit geholfen gwest, sonder het man dardurch zu beschwerung, unruw und entpörrung mer ursach gegeben. So were auch Hg. Hainrich in solchem geschray gwest, das man ainen ernst gegen ime het muessen pruchen.
Warumb sie auch mit solcher defension nit wider den landtfriden oder auß ainem hass gegen Hg. Heinrichen gehandelt, sonder das er, der von Braunschweig, den landtfriden, des Reichs ordnung, abschidt, suspension, declaration und confirmation gebrochen und under anderm angetzaigt, das er sich bey des cammergerichts achturthail, unangesehen der ksl. suspension, gedacht zu handthaben und darbey all sein haab, gueter und vermögen zuzusetzen.
Und soll furter, wie die sachen in facto geschaffen, ain lautere und bestendige antzaig beschen, namblich was ubermessiger beschwerung Hg. Hainrich Goßlar und Braunschweig etlich vil jar heer, und sonderlich auch dem jungsten speirrischen reichstag, zugefuegt, und das sich sonderlich Goßlar solcher erbermblicher drangsale lenger nit mögen aufhalten. Also da man die het lassen hintziehen, so weren sie gar in kurtzem zu endtlichem verderben komen.
Zu disem caput wurdet man seiner aigen bekanntnus, mit seiner handt underschriben und versigelt, auch anderer mer brieve, darinnen er offentlich die suspension, declaration und anderer der ksl. und kgl. Mtt. mandaten, jussion und bevelch fur nichtig helt, denselben nicht zu parirn, sonder darwider zu handlen bevilcht, dergleichen auch volgendts der beeder stett Goßlar und Braunschweig (welche auch auf vorgemelten tage beschriben werden sollten) gegrundten, ordenlichen und bestendigen bericht, das man mit demselbigen nach notturft gefasst sey, bedörfen.
Die in Wolfenbüttel gefundenen Schriften, welche die Untaten Hg. Heinrichs bestätigen, sowie alle Zeugenaussagen gegen ihn sollen dem Kaiser vorgelegt werden
Und das volgendts zum andern ain erpieten von diser stendt wegen an die ksl. Mt. beschehe, das sie alles das, so sie irer Mt. Hg. Hainrichs halben mit grundt angetzaigt, auf dem verhörtag verner notturftigklich außfueren, bewerlich [= wahrhaftig] und beweißlich darthun wöllten, mochten auch nochmaln irem vorrigen erpietten nach in diser sachen handlung leyden.
Daruf soll die petition gericht werden, das ir ksl. Mt. vermög der assecuration, so dise stendt von der kgl. Mt. und irer ksl. Mt. commissarien empfangen [RTA JR Bd. XIII, Nr. 141], khain thätlich handlung gegen disen stenden wollten gestatten, sonder dieselben auch bey dem andern thail abstellen und furkomen oder was dises orts von den verordneten rethen weiter bedacht werden möchte.
Dergleichen das ir ksl. Mt. bey dem chammergericht gnedigklich verschaffen wollt, das[es] gegen disen stenden in solcher sach der defension nicht procedierte, sonder mit solchen iren processen stillgestanden, so wöllten sie ire[r] ksl. Mt. in der verantwurtung solchen stattlichen, rechtmessigen und gegrundten bericht thun, das sie underthenigster hofnung wern, die ksl. Mt. wurde ir getrungne und unvermeydliche notturft und das sie derhalben die defension rechtmessigklich furgnomen und die khainswegs heten oder konnden umbgeen, gnedigklich befinden.
Truege es sich dann hiezwuschen und des zu, das das chammergericht ainen oder mer stendt in die acht sprechen und ercleren wurdt, so konndte man der petition mit anhencken, das ir Mt. dieselben achten auch gnedigst abschaffen wöllte.
[Art. 5] Schrift an die ksl. Mt., der reichshandlung und Hg. Hainrichs defension halb gestellt5:
Dwyl sich aber die sachen dises alhie gehaltnen reichstags fridens, rechtens und der turckenhilf diser stendt halber beschwerlich geschickt, so ist ain schrift an die ksl. Mt. von wegen der reichssachen [Nr. 280] und dann Hg. Hainrichs von Braunschweigs defension [Nr. 281] gestellt und verfertigt und den rethen und bottschaften darvon abschrift gegeben, welche auch furderlich und vor obgemelter schickung diser stendt abgeen hinweggeschickt werden und die legation allererst hernacher beschehen soll.
Und ist daruf bedacht, das die statt Straßburg daruff ersucht werden sollt, Dr. Grempen zu vermögen, das er sich mit den obgemelten schriften zu der ksl. Mt. verfuege, daselbst diser stendt sachen zu solicitiern, was gmainen stenden nachthailligs und beschwerlichs fürfallen, sovil müglich abzuwenden und sie jederzeit gelegenhait der sachen zu berichten.
Da aber Gremp nicht zu vermögen6, das sie alsdann nach ainer andern person trachten und mit derselben solcher schickung halb handel und vleis thuen, dieselb zu vermögen. Welche auch under denen vermöcht und geschickt wurde, dieselb person sollt von diser stendt wegen mit danckparlicher vereerung unbedacht nit gelassen werden.
So aber vorgemelter personen khaine zu vermögen, so sollten alsdenn die schriften an die ksl. Mt. furderlich zugevertigt werden.
[Art. 6] Erlegung des dritten doppelmonats:
Jeder Bundesstand soll den dritten Doppelmonat und allfällige Schulden aus früheren Anlagen bis nächste Ostern erlegen. Den Bundeshauptleuten sind von den Bundesständen Verzeichnisse über den Stand der Bezahlung zuzuschicken. Gegen die säumigen Stände sind Maßnahmen zu beschließen, da es sonst zu Ungerechtigkeiten zwischen gehorsamen und säumigen Ständen komme.
[Art. 7] Veraydigung der stymmen:
Dieser bereits im Schmalkaldischen Bundesabschied zu Speyer angesprochene Punkt (RTA JR Bd. XII, Nr. 298, Punkt 6) wird auf den nächsten Bundestag verschoben.
[Art. 8] Die Hgg. zu Pommern betreffendt:
Die pommerischen rethe und gesandten haben nach ubergebner credentz und daruff gevolgter werbung bey den stenden von wegen iren gnedigen herrn in den irrungen, die sich zwischen kgl. Wd. zu Dennmarckh und iren fstl. Gn. erhalten, dwyl ir kgl. Wd. die unverglichen articul des zu Hamburg abgeredten vertrags abgeschriben, umb declaration, wie sie dann derselben zu etlichen maalen inhalt der abschide vertröstet, vleissig angesucht [Nr. 286]. Und wiewoll die pommerischen rethe und gesandten widerumben mit antwurt versehen, inhalt solcher antwurt, darvon die stendt abschrift empfangen [Nr. 287], so sein sie doch derselben nicht vergnuegig gwest, sonder nochmaln wie vor auf irer petition der declaration halben verharret [Nr. 292–293].
Da der Gegenbericht des Kg. von Dänemark noch nicht vorliegt, soll die Angelegenheit auf dem nach Pfingsten geplanten Schmalkaldischen Bundestag behandelt und auf Grund des dänischen Gegenberichts durch die anwesenden Stände Erkenntnis gesprochen werden.
[Art. 9] Des gegenthails und sonderlich Hg. Hainrichs rüstung und bewerbung belangendt:
Trotz mehrfacher Nachrichten über Truppenwerbungen, die den Verdacht von Rüstungen Hg. Heinrichs von Braunschweig nahelegen, halten die Schmalkaldener Gegenrüstungen derzeit für nicht nötig, dwyl sich dise stendt allein damit erschöpften und wann es hienach zu dem rechten ernst komen sollt, so stattlich wider die noth nicht zusetzen möchten. Aber nichtdesterweniger, dwyl dannocht nichtzit zu verachten, so soll daruf, und was sich disen stenden fur beschwerlichs weiter wurd zutragen, vleissig kundtschaft und uffmercken beschehen und bestellt werden.
Darneben erachten die rethe und gesandten fur gut, das die gulchische rethe alhie diser bewerbung halb erinnert und gebeten werden sollten, bey irem gnedigen herrn dahin zu furdern, da das kriegsvolckh sollt zerlauffen, das sein fstl. Gn. darinnen fursehung thon wöllt, damit dasselb nicht in diser stendt widerwertigen handt kome.
Dergleichen soll auch unser gnediger furst und herr, der landtgrave, underthenigklich gebeten werden, das sein fstl. Gn. dise gnedige fursehung bey beeden hauffen, dem burgundischen und gulchischen, furwenden, damit dasselb in handen des gegenthails und also wider dise stendt nicht geprucht werde.
[Art. 10] Dennmarck und Burgundt:
Der Kg. von Dänemark wandte sich an die Bundeshauptleute um Hilfe im Konflikt mit Burgund7. Die schmalkaldischen Gesandten hoffen auf gütliche Beilegung des Konflikts im Rahmen einer Tagsatzung zwischen Dänemark und Burgund. Sollte das nicht gelingen, soll die Thematik auf der nächsten Versammlung der Schmalkaldener weiter behandelt werden.
[Art. 11] Einnemung des Kg. von Schweden:
Das Ansuchen des Kg. von Schweden um Aufnahme in den Schmalkaldischen Bund und die Stellungnahme der Bundeshauptleute dazu wurden verlesen und Beratungen darüber auf den nächsten Bundestag verschoben.
[Art. 12] Pfgf. Otthainrichen:
Pfgf. Ottheinrich, der um Aufnahme in den Schmalkaldischen Bund ansuchen will, erkundigte sich beim Ausschuss der Schmalkaldener nach der Höhe seiner Bundesveranlagung. Es wurde beschlossen, ihn im Falle einer Aufnahme in den Bund wie Hg. Ernst von Lüneburg anzuschlagen.
[Art. 13] Einnemung des Bf. von Munster:
Bf. Franz von Münster ersuchte um Aufnahme in den Schmalkaldischen Bund8. Beratungen, ob der Bischof als einzelne Person oder gemeinsam mit seinen drei Hochstiften (Münster, Osnabrück und Minden), Städten und Landständen in den Schmalkaldischen Bund aufgenommen werden soll. Da der in Nürnberg anwesende Gesandte des Bf. von Münster keine ausreichenden Befehle hat, soll der Lgf. von Hessen mit dem Bischof verhandeln und die sachen dahin bevleissen wöllen, damit nit allein des bischoffs person, sonder auch mit ime andere mer stendt und stett der landtschaft in die verstendtnus genomen werdt.
Die Bundesstände sind mit dem Angebot des Bischofs einverstanden, eine Anlage in Höhe der Besoldung von 400 Reitern monatlich (5000 fl.) zu bezahlen. Sollten allerdings die drei Stifte, die Städte und Landstände ebenfalls in den Bund aufgenommen werden, ist der Bischof höher zu veranlagen.
Und dwyl dise stendt vermercken, das der bischove mit Gulch in aynigung und der krieg, so jetzt des orts vor augen und der thur ist, so muesste in der einnemung das außtruckenlich versehen werden, ob der bischove derselben sach halber zu krieg keme, das sich dise stendt sein, des bischofs, in solchen fellen zu beladen oder antzunemen nicht schuldig sein sollten.
Der Beschluss über die Aufnahme des Bf. von Münster in den Schmalkaldischen Bund wird auf den nächsten Bundestag verschoben9.
[Art. 14] Rechnungen der ordinari und extraordinari anlagen:
Da noch von mehreren Bundesständen Anlagen ausständig sind, soll jeder Stand bis zum nächsten Bundestag die ihm auferlegten Gelder bezahlen. Über Maßnahmen gegen die säumigen Stände ist dann zu beraten. Der Stadt Straßburg sollen ihre Kosten zum Unterhalt von Fußsoldaten für den Schmalkaldischen Bund bei Vorlage der Abrechnungen ersetzt werden.
[Art. 15] Der statt Franckfurt rechnung:
Schulden und Guthaben der Stadt Frankfurt gegenüber dem Schmalkaldischen Bund.
[Art. 16] Rechnung der defension:
Die Abrechnung des braunschweigischen Feldzugs soll auf dem nächsten Schmalkaldischen Bundestag stattfinden und gemeinsam mit anderen noch offenen Fragen betr. die Verwaltung des Landes Braunschweig-Wolfenbüttel behandelt werden10.
[Art. 17] Hg. Ernnsten von Braunschweig und Lunnenburg:
Die auf den vergangenen Bundestagen vorgelegten Eingaben Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg betr. seine Rechte und Herrschaftsansprüche im Fürstentum Braunschweig-Lüneburg wurden überprüft. Alle weiteren vom lüneburgischen Gesandten11in Nürnberg vorgebrachten Ansuchen sollen ebenso wie alle anderen noch offenen Fragen auf dem nächsten Bundestag behandelt werden, wobei die Bundesstände bestrebt sind, den Herzog in allen berechtigten Forderungen zu unterstützen.
[Art. 18] Hg. Jörg von Braunschweig:
Werbung des Gesandten Hg. Georgs von Braunschweig, Dr. Ludwig Falkenberg, vor den Schmalkaldischen Bundesständen gemäß seiner Instruktion (Nr. 56b–c). Antwort der Schmalkaldener an Falkenberg (Nr. 252).
[Art. 19] Hg. Philipssen von Braunschweyg:
Der Gesandte der Stadt Einbeck übergab im Namen Hg. Philipps von Braunschweig-Grubenhagen eine Instruktion betr. die Rechte seines Herrn am Bergwerk in Goslar und an den Forstgebieten des Harzgebirges. Da nicht alle Schmalkaldischen Bundesstände in dieser Frage instruiert sind, soll auf dem nächsten Bundestag eine endgültige Entscheidung getroffen werden. In der Zwischenzeit soll die Stadt Goslar den 13. Teil des im Bergwerk gewonnen Erzes bis zur Klärung der Angelegenheit unangetastet lassen.
[Art. 20] Hg. Erichs von Braunschweig-Göttingen-Grubenhagen wittib:
Hgn. Elisabeth supplizierte an die Schmalkaldener wegen der Rechte ihres Sohnes, Hg. Erich des Jüngeren, an den Bergwerken in Zellerfeld und Wildemann. Die Angelegenheit ist auf den künftigen Bundestag verschoben worden.
Beschwerde des Gesandten von Goslar, dass die Statthalter in Wolfenbüttel die Gefälle der beiden Frauenklöster Neuwerk und Frankenberg einziehen, die Goslar zustehen. Es soll den Statthaltern und Räten zu Wolfenbüttel geschrieben werden, den Abschied des Schmalkaldischen Bundestages von Braunschweig (1542 Sept.) zu befolgen. Alle anderen offenen Fragen betr. Goslar sollen auf der nächsten Zusammenkunft geregelt werden.
Antwort der Schmalkaldener auf die Petition der Gesandten der Stadt Braunschweig: Die Belastungen, die den Bürgern der Stadt von Hg. Heinrich auferlegt wurden, sollen von Räten und Statthaltern in Wolfenbüttel aufgehoben werden. Auf dem nächsten Bundestag soll nicht nur über Erleichterungen für die Bürger der Stadt, sondern auch für alle Untertanen des eroberten Landes Braunschweig beraten werden.
Statthalter und Räte in Wolfenbüttel sollen gemeinsam mit dem Rat der Stadt Braunschweig einen Münzvergleich mit den benachbarten Städten anstreben.
Abbruch des Klosters Riddagshausen und Kosten des braunschweigischen Feldzugs: diese Fragen sollen auf dem nächsten Bundestag behandelt werden.
[Art. 23] Die jungen herrn von Spiegelberg belangendt:
Die Befehlshaber von Pyrmont12ersuchten um Restitution der von Hg. Heinrich von Braunschweig gewaltsam eingenommenen Burg Ottenstein und aller dazu gehörenden Rechte und Einnahmen. Die Räte und Statthalter zu Wolfenbüttel sollen Erkundigungen einziehen und am nächsten Bundestag darüber berichten
[Art. 24] Hannsen von Mingerodt [= Minnigerode] belangendt:
Supplikation des Hans von Mingerodt wegen der seinem verstorbenen Bruder von Hg. Heinrich von Braunschweig vorenthaltenen Zinsen von Burg Harzburg. Am nächsten Bundestag sollen Statthalter und Räte von Wolfenbüttel darüber berichten, damit die Bundesstände Hans Mingerodt Bescheid geben können.
[Art. 25] Statthalter und rethe zu Wolffenbutel belangendt:
Die Bundeshauptleute sollen den Statthaltern und Räten zu Wolfenbüttel auferlegen, über die im Bundesabschied angeführten unerledigten Punkte bei der nächsten Versammlung zu berichten.
Protestation der württembergischen Räte gegen alle Beschlüsse der Schmalkaldener zur braunschweigischen Defension.
[Art. 27] Gf. Ludwig zu Ottingen des jungen einnembung belangendt:
Gf. Ludwig ersuchte um Aufnahme in den Schmalkaldischen Bund, worüber auf dem nächsten Bundestag verhandelt werden soll.
Petition der Gesandten Augsburgs um Hilfe bei Einführung der Reformation im Dorf Mindelaltheim, in welchem Augsburg das Patronatsrecht und die niedere Gerichtsbarkeit zustehen. Die Schmalkaldener verweigern ihre Unterstützung, da das in der habsburgischen Markgrafschaft Burgau gelegene Dorf der fstl. Landeshoheit des Königs untersteht.
[Art. 29] Augspurg von wegen ires burgers Anthoni Fuckers contra Bgm. und rath zu Ulm:
Die Gesandten Augsburgs und Ulms berichteten über den Konflikt zwischen dem Augsburger Bürger Anton Fugger und der Stadt Ulm wegen der von Anton Fugger gegen Ulm geführten Prozesse am Reichskammergericht13. Beschluss der Schmalkaldener: Anton Fugger soll bis zur Visitation des Reichskammergerichts mit den Prozessen gegen Ulm stillstehen. Falls er das nicht befolgt, steht Ulm ein Anrecht auf Unterstützung durch den Schmalkaldischen Bund zu.
[Art. 30] Esselingen contra Rauscherin:
Petition der Gesandten Esslingens wegen des am Reichskammergericht bzw. am Hofgericht zu Rottweil anhängigen Prozesses gegen Ursula Rauscher14. Sollten die Aufforderungen zur gütlichen Einigung der beteiligten Parteien nicht fruchten und das rekusierte Reichskammergericht gegen Esslingen auf die Acht prozessieren, werden die Schmalkaldener Esslingen unterstützen.
Diskrepanzen in der Verrechnung zwischen dem Kf. von Sachsen und dem H. von Biberstein. Die Schmalkaldener sind bereit, dem H. von Biberstein die geforderten 800 fl. auf Kosten des Bundes zu überweisen.
[Art. 32] Der statt Maideburg rechnung:
Die Stadt Magdeburg soll die für Proviant verlangte Summe an ihrer ordentlichen Anlage einbehalten.
[Art. 33] So die visitation und reformation auf die declaration [RTA JR Bd. XI, Nr. 949] sollt furgenomen werden:
Und da furfallen wurde, das die visitation und reformation auf die declaration und vermög diser stendt beger sollt furgenomen werden, so soll ain jeder standt bey seinen rechtsverstendigen, auch bey ime selbst rathschlagen und bedencken, wes man sich auf solcher visitation halten und wie die zu diser stendt bestem zu wurcklicher volltziehung gebracht werden möge. Und furter dasselb bedencken, nemblich die sächssischen zu des Kf. zu Sachssen und die oberlendischen zu des Lgf. zu Hessen handen, furderlich schicken.
Und biten die rethe und gesandten underthenigklich, das sich ire chur- und fstl. Gnn. darauf auch bedencken und volgendts dasselb, dergleichen der andern stende rathschläg den rechtsverstendigen, den ire chur- und fstl. Gnn. und Franckfurt der braunschweigischen defension und der schickung halb zu ksl. Mt. kurtzlich zuainander verordnen werden [siehe oben Art. 4], zustellen und sie daruf, was gemainen stenden hierinnen furtreglich zu thun sein will, rathschlagen und schliessen lassen.
Dergleichen das inhalt vorgemachter dieser stendt abschide mit etlichen chur- und fursten abschaffung halb irer jetzigen beisitzer gehandelt, deßgleichen bey den kraissen die sachen dahin gericht und gefurdert, damit man mit den personen, die man von nuwem inhalt der declaration presentiern soll, auf zeit der visitation gefaßt sey, an welchen auf nechst vergangen visitation grosser mangel erschinen ist.
Auf dem Bundestag zu Schweinfurt (1542 Nov.) beauftragten die Schmalkaldener Braunschweig, Göttingen und Goslar, mit der Stadt Hildesheim über einen Beitritt zum Bund zu verhandeln. Die kursächsischen Räte berichteten nun, dass die Aufnahme von Hildesheim in der Zwischenzeit beschlossen wurde und dass die Stadt im Bedarfsfall vom Schmalkaldischen Bund zu unterstützen sei. Denen von Hildesheim soll von den Schmalkaldenern von Nürnberg aus geschrieben werden, dass sie sich von kgl. Mandaten nicht abhalten lassen sollen, bei der angenommenen evangelischen Religion zu bleiben. Falls sie vom nicht reformierten Reichskammergericht belangt werden sollten, können sie auf die Unterstützung des Schmalkaldischen Bundes zählen.
[Art. 35] Secretarien und substituten belangendt:
Um Engpässe zu vermeiden, soll auf dem nächsten Bundestag darüber beraten werden.
Und haben hernach geschribene rethe und gesandten disen abschid machen und verfertigen helfen:
Von wegen des Kf. zu Sachssen: Melchior von Ossa Dr. und cantzler; Eberhart von der Thann, zu Wartburg [und] Hausbraittenbach amptmann; Frannciscus Burckharden, cantzler.
Von wegen des landts zu Hessen: Rudolf Schenckh, landtvogt an der Werra, Johann Vischer, gen. Walther Dr., Thilomanus Gunterrodt Dr., Sebastian Aytinger, secretarius.
Von wegen Hg. Ernsten zu Braunschweig und Lunenburg: Nicolaus Hollstainer Dr.
Wurtemperg: Cristoff von Venningen, Philips Eerer Dr.
Pommern: Jacob Hittwitz [= Zitzewitz].
Von wegen Gf. Albrechts von Mannsfeldt: Johann Bron [= Braun von Weimar].
Von wegen der statt Straßburg: Jacob Sturm, alter stettmaister, Ludwig Gremp Dr., Michel Han, sindicus.
Augspurg: Georg von Stetten, Pius Claudius Peutinger Dr., Sebastian Seytz.
Frannckfurt: Oiger von Mulheim [= Ogier von Melem], Heronimus vom Lamb Dr.
Ulm: Weyprecht Ehinger, alter burgermaister, Martin Weickmann, mit bevelch Biberach, Reutlingen, Kempten und Eyßni.
Esselingen: Johann Machtolfft Lic.
Hall: Matern Wurtzelmann, stattschreiber.
Haylbronn: Jacob Ehinger Dr.
Memmingen: Christoff Zwickher.
Lindaw: Johann Bremsberger.
Hamburg: Martinus Gobell [= Göbel].
Magdeburg: Johann Schopf, secretarius.
Goßlar: Johann Koch.
Braunschweig: Hanns Symon, Dietherich Preutzke [= Preuß], secretarius.
Göttingen: Mathias Gnipping.
Einbeckh: Franntz von Ainem.
a–Zu urkunth ist dieser abschied mit unserer nachvolgender Melchior von Osse, cantzlers, Rudolff Schenncken, landvogts, Nicklaus Holstains Dr., Phillips Ehrers Dr. und dan Jacob Sturms, alten stedtmeisters, Weiprecht Ehingers, alten Bgm., Johann Kochs, Dittrich Preussen, rethen, petschirn in annahmen irer gnedigsten, gnedigen herren und obern und auch von wegen der andern stend besigelt auf den 28. Aprilis anno etc. 43–a.
b–Nebenabschide der rethe, gesandten und bottschaften der christenlichen aynungsverwandten stende, uber den hauptabschide zu Nurnberg 1543 bedacht:
Privatpersonen, so privatsachen an dem cammergericht haben: Sovill dann belangt, ob etlich der stende underthonen privatpersonen in der braunschweigischen sachen sich in recht auf ir selber gefar einlassen wurden, bedencken die stendt, das denselben underthonen angetzeigt werden sollt, in was gefar sie sich setzten, vor disen partheyschen richtern recht zu nehmen und von der gemain gethon recusation zu weichen, auch im faal, so sie beschwerdt wurden, das dann die oberkaiten inen weiter trost noch hilf nicht laisten wurden, inen auch all ir notturft gegen denselben vorbehalten haben wöllen–b.