Textvorlage: Österreich B, fol. 409–412’.
Beharren der CA-Stände auf der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts. Ablehnung diesbezüglicher Beratungen durch die katholischen Stände mangels Vollmacht.
/409/ (Vormittaga
) fürstenrat. Österreich (Zasius) proponiert: Referat des KR vom 3. 10.1
Umfrage. Österreich: /409 f./ Die geistlichen Kff. vergleichen sich mit der Mehrheit des FR, die weltlichen Kff. mit den Gesandten der CA-Stände. Hat bisher keine Argumente vernommen, die eine Änderung des Votums veranlassen würden. Hat zudem zu dieser Frage2
keine Vollmacht und Weisung, da alle Reichshandlungen, auf denen der jetzige RT beruht, nämlich der Passauer Vertrag, das Ausschreiben des RT und der RAb 1555 sowie die derzeitige Proposition nahelegen,
/409’/ das angeregte difficultet sopiert3 und zu enttlichem beschluß erledigt, alß zuvermuetten oder zubesorgen geweest, daß jetzo alhie vernner ettwas derweegen erregt werden solltt. Unnd derhalben sein bevelch mitt dem wenigsten nicht darauff gestelltt werden khünden.
/409’ f./ Kann folglich mangels Vollmacht auf die Argumente der anderen Seite nicht eingehen und beharrt auf dem Mehrheitsvotum des FR. Bittet die CA-Stände, dass sie zur Beförderung der Religionsverhandlungen und der anderen proponierten Artikel
/410/ sich den sachen näheren unnd dise unverhoffte unnd unversehene difficultet nitt lennger movieren, sonnder darvon güettlich absteen unnd schierist zum handl, darumb man alhie wer, greiffen woltten. Deß dann am meißten zu befurderung der eeren Gottes, viler seelen haill /410’/ unnd seeligmachung und sonst inn vil weeg zu allem gueten gereichen, auch Gott dem almechtigen gefellig, der khüniglichen proposition ebenmessig unnd ain solch werckh sein wurd, darauß alle richtigkeit, vertreülicheit und gutter verstand inn dem ewigen und zeittlichen unnder den stennden befürdert.
Die Stände der geistlichen Bankb
sowie Bayern, Jülich und die schwäbischen Gff. schließen sich Österreich an.
Die Gesandten der CA-Ständec
beharren ebenfalls auf ihrem Votum und bringen zwei weitere Argumente gegen den Geistlichen Vorbehalt vor, nämlich daß bei jünngster handlung zu Augspurg nicht allain die verwandten der augspurgischen confession, sonder auch die gaistlichen inn denn jetzstreittenden vorbehalltt oder anhanng nicht gewilligt4; deß dann die wortt: „daß man sich nitt vergleichen khünden“, unnd daß die kgl. Mt. solches ex plenitudine potestatis constituiert, zu erkhennen geben. Zum annderen, daß auch die gaistlichen solchen vorbehallts oder anhanngs halben inn /411/ ainem gemeinen religion ausschuß nicht libere unnd frey votieren möchten, alß da sy sich in dem freyen stand wüßten, daß sy khain privation noch dergleichen verletzung ann eer unnd guett zubesorgen.
/411 f./ Da nun die Förderung der Ehre Gottes, die damit verknüpft ist, in höherem Maße Aufgabe der geistlichen als der weltlichen Stände ist, bitten sie um Anschluss an ihre und der weltlichen Kff. Position. Zum anderen handelt es sich um keine neue Debatte, da die Problematik auf dem RT 1555 ausführlich verhandelt worden ist und der jetzige RT gemäß der Prorogation im RAb 1555 nicht nur der Hauptartikel wegen,
/411’/ sonnder auch beineben expresse, was mittler weill fürfallen möchte5, zu gleich fürgenomben unnd ernenntth worden. Weill dann dises nitt ain geringer fürfall, so wer billich, dennselben auch zu erledigen etc.
/411’–412’/ Kurfürstenrat und fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 138–142.]