Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Hessen, fol. 129–130.

2. HA (Türkenhilfe): Beharren von KR und FR auf ihren jeweiligen Beschlüssen zur fünften Resolution des Kgs. Antwort an die ungarischen Gesandten. Freistellungsvorbehalt der CA-Stände.

/129/ Fürstenrat a . Beratung der fünften Resolution des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe)1.

Bewilligung von acht doppelten Römermonaten: Anregung, besonders akzentuiert durch Hessen, das von nothen, hierinn gleich[heit] zu halten, sonst wurde es anstos und unrichtigkeit bringen, wann etliche churfursten wolten sich ausziehen2. Beschluss zur beharrlichen Hilfe: Aufforderung an KR, sich FR [bezüglich der Aufnahme der Klausel in den RAb] anzuschließen3 , sonst wurde es uff kunftiger Reichs versamlung nit angehen [!] und die andere stende sich nit einlassen. Und da disser anhang vor beschwerlich anzuziehen, mochte die generalitet sine obligatione gestelt werden, alsdan davon zuredden, ob und wie die hilff furzunemen. /129’/ Benennung der Kriegsräte, Musterherren und Pfennigmeister: FR ist dazu bereit. Instruierung der Kriegsräte und Pfennigmeister: Beschluss, die Formulierung der Instruktionen abzuwarten. Zur Beantwortung der ungarischen, böhmischen und österreichischen Gesandtschaften wird keine Einigung erzielt: Einige wollen die Gesandten beantworten, andere verweigern dies, die freistellung were dan erledigt; eine dritte Gruppe besteht darauf, das zuvor vergleichung sein muste der beharlichen hilff halben.

/130/ Die Freistellung wird im FR besonders von Sachsen, Brandenburg-Küstrin und Württemberg angesprochen mit der Forderung, das muste ein articul mit dem andern gehen. Hessen belässt es beim Vorbehalt, wie er zu Beginn des RT vorgebracht worden istb.

Anmerkungen

a
  Fürstenrat] Würzburg (fol. 234) zum Zeitpunkt: Vormittag.
1
 Nr. 443.
2
 Vgl. dazu die Weisung Lgf. Philipps von Hessen vom 14. 2. 1557 (Marburg): Falls KR auf seiner geringeren Bewilligung beharrt, /245/ so wüsten wir nicht, wie wir unnd andere dartzu khemen, daß wir mehr als die churfursten thun solten. Die Gesandten sollten deshalb darauf achten, das die gleicheit gehalten werde, und für Hessen nicht mehr als die Kff. zugestehen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 245–249’, hier 245 f. Or.; präs. 21. 2.). Nochmals bekräftigt in der Weisung vom 1. 3. (Marburg): Befehl an die Deputierten, dass [ihr] /266’/ weitter oder mehr /267/ nicht, als die gedachtenn churfursten bewilligen werdenn, eingehenn unnd bewilligen sollet. Dann wie kemenn wir dartzu, das wir mehr als die churfurstenn bewilligen und geben soltenn (ebd., fol. 266–267’, hier 266’ f. Or.). Die Hgg. von Sachsen bewilligten zunächst die 8 Doppelmonate (Weisung vom 29. 1. 1557, Weimar: HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 357–365’, hier 360 f. Or.), später verbunden mit der Bedingung, dass der Kg. auf die weiteren Forderungen, namentlich die beharrliche Hilfe, verzichte und es dabei /373’/ fur alles entlich bleiben unnd geleistet [!] werdenn muge (Weimar, 16. 2. 1557: Ebd., fol. 372–379’, hier 373’. Or.), relativierten diese Zusage dann aber: Falls KR auf der Minderbewilligung von 12 Monaten beharrt, /196/ so achtenn wier nicht unbillich sein, das wier unnd die anndernn Reichs stende dabei auch gelassenn unnd also gleicheit gehaltenn wurde (Weimar, 28. 2. 1557: Ebd., Reg. E Nr. 183, fol. 194–198’, hier 196. Or.).
3
 Vgl. dagegen die Weisung der Hgg. von Sachsen an ihren Gesandten Tangel vom 3. 3. 1557 (Weimar): Soll versuchen, dass die beharrliche Hilfe weder im RAb erwähnt /65’/ noch sunstenn bei den stendenn anhengigk gemacht werde, dann onne das wurde inn die beharliche turckennhulffe tacite gewilligt, do doch der stennde des Reichs gelegennheit unnd vermugenn wissentlich (HStA Weimar, Reg. E Nr. 181, fol. 65–68a’, hier 65 f. Or.).
b
 ist] Würzburg (fol. 234) zusätzlich: Kurfürstenrat und fürstenrat, wobei man sich mit KR einer einhelligen mainung auch verglichen, anschließend /234–235/ Reichsrat [Entsprechend Protokoll des KR, 790–793 mit Anm. g. Deutlicher:] /235/ Im RR ist von den kfl. und f. Gesandten der CA-Stände mit ernst vermeldt worden, wo die freystellung, in massen und gestalt dieselbig zu anfang des Reichs tags begert worden, nit auch ervolgen solte, das sie weder inn ein noch kein artickel gewilligt haben, sonnder iren gethanen vorbehelten in allweg anhangen wolten.