Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Württemberg, unfol.

Protest der CA-Stände zum Geistlichen Vorbehalt. Besetzung des außerordentlichen DT zur Reichsjustiz [4. HA]. Verordnete für den Ausschuss zur Prüfung des RAb.

Fürstenrat a. Die Gesandten der CA-Stände bringen entsprechend der gleichzeitigen Bekanntgabe der weltlichen Kff. im KR 1  vor: Nachdem sie mit der Erklärung des Kgs. zu ihren wiederholten Ansuchen wegen der Freistellung2  nit zufriden, so hetten sie irer notturfft nach sich bescheidtz erholet und irer kfl., f. hern und obern verner antwort mit angehengter erclärung, declaration und freysetzung der stendt gewissen in schrifften ubergeben3.

Nach Vorberatungen am 11. 3. Beschlussfassung zur Besetzung des außerordentlichen DT für die weiteren Verhandlungen zur Reichsjustiz (Reichsjustiztag): Für FR von der geistlichen Bank: Speyer, Straßburg, Augsburg und Prälaten; von der weltlichen Bank: Bayern, Jülich, Württemberg und schwäbische Gff.

In den Ausschuss zur Prüfung des RAb verordnet FR: Salzburg, Österreich, Straßburg4 , Bayern, Sachsen, Jülich, Prälaten und Wetterauer Gff.

Anmerkungen

a
  Fürstenrat] Hessen (fol. 69’) zusätzlich: Sehr knappes Kurzreferat der Verhandlungen von KR und FR nur zum 5. HA (RMO). [Entsprechend Protokoll des KR, 814–823.]
1
 Der dortige Vortrag wird im KR-Protokoll nicht dokumentiert.
2
 Vgl. Antwort [Nr. 504] und Duplik [Nr. 507] des Kgs. zur Freistellungsforderung.
3
 Bezugnahme auf den Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt, dem Kg. übergeben am 12. 3. 1557 [Nr. 508].
4
 Ein fragmentarisch überlieferter RT-Bericht an Kardinal Otto von Augsburg betont, es habe nur ein Votum für die Abordnung Augsburgs in den Ausschuss gefehlt. Der Autor [wohl Braun] bat deshalb den bfl. Straßburger Gesandten [Welsinger], im Ausschuss darauf zu achten, dass die geistlichen Stände in der Religionsfrage nicht übervorteilt würden (StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1111, unfol.; fragmentarische Kop., o. D.).