Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Stellungnahme zum Bericht der Visitationskommission 1556. Neubesetzung des RKG-Richteramtes. Besetzung vakanter Assessorenstellen. Prorogation der an den RT verwiesenen Gravamina, Berichte und Memorialia bezüglich RKG und RKGO an einen Reichsjustiztag als außerordentlicher DT ab 30. 5. 1557 in Speyer.
Im RR verlesen und gebilligt am 13. 3. 1557. Vizekanzler Jonas anstelle des Kgs. übergeben am 14. 3.1 Von den Reichsständen kopiert am 15. 3.
StA Würzburg, WRTA 36, fol. 372–374’ (Kop. Überschr.: Der Reichs stennd bedencken uber die acta jungst gehaltener camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 15. Marcii anno 57.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop. Überschr.: Gemeiner reichsstende bedencken uber die jungst gehalttne camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum 15. Martii 1557.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 321–323’ (Kop.) = C. HStA Weimar, Reg. E Nr. 233, fol. 43–46’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. C, fol. 1–3a’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bü. 49, unfol. (Kop.).
Sie entnehmen dem Visitationsbericht an den Ks. 2 , dass der derzeitige RKG-Richter auf eigenen Wunsch hin von seinem Amt entbunden wird3 . Deshalb bitten die Reichsstände den Kg., er möge gemäß RKGO für sich und namens des Ks. einen neuen RKG-Richter berufen4 , um die Funktion des RKG zu gewährleisten.
Daneben zeigt der Visitationsbericht, dass Assessorenstellen vakant sind, da die abordnenden Stände dem nicht rechtzeitig nachkommen oder unqualifizierte Personen schicken. Auch wenn das Besetzungsrecht aufgrund ausbleibender Abordnungen an RKG-Richter und Assessoren übergeht, können diese vakante Stellen nicht besetzen5
. Deshalb befürworten die Reichsstände, dass
Daneben erwähnt der Visitationsbericht ein Memoriale des RT 155512
. Da dessen Beratung ebenso wie jene der Gravamina und der Stellungnahme viel Zeit erfordert, die während des RT wegen der umfänglichen Verhandlungen zum Religionsvergleich (1. HA) und zur Türkenhilfe (2. HA) nicht zur Verfügung steht, und da die Visitationsakten den Reichsständen nicht vollständig vorliegen,
Deputierte der Reichsstände für diese Verordnung: Gesandte der sechs Kff.; für die geistliche Bank des FR die Bff. von Speyer, Straßburg und Augsburg, für die weltliche Bank die Hgg. von Bayern, Jülich und Württemberg, für die Prälaten Weingarten, ein Verordneter der schwäbischen Gff. und Hh.; für die Reichsstädte Speyer und Nürnberg.
Schlussformel.