Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Anhaltende Münzverstöße trotz des Mandats von 1555. Prägeverbot für alle Münzstände mit Ausnahme von Kff. und Ff. bis zum Abschluss des nächsten RT. Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung des Münzregals. Verbot der Ausfuhr von ungemünztem Silber und Gold sowie der Einfuhr geringwertiger ausländischer Münzen bei Strafe der Konfiszierung von Geld und Waren. Verbot des Einschmelzens und Seigerns. Verbot der eigennützigen Ausfuhr von Reichsmünzen. Wertbegrenzung für ausländische Münzen im Reich gemäß Valvation.
Erneuerung des Mandats von 1555 befürwortet in der Antwort der Reichsstände zum 5. HA (RMO)1. Mandat im Ausschuss zur Prüfung des RAb gebilligt am 15. 3.2
HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 37 (gedrucktes Or., Großblatt) = Textvorlage. Weitere gedruckte Orr.: HStA München, KÄA 3830, fol. 626. StA Würzburg, G-Akten 13405, unfol. ISG Frankfurt, Kaiserschreiben 1769, unfol. HASt Köln, K+R 121/5, fol. 8. HStA Hannover, Celle Br. 72 Nr. 161, fol. 66. StadtA Mühlhausen, 10/G 1 Nr. 5, unfol. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 94a, unfol. Kopien oder Konzepte des Mandats konnten nicht aufgefunden werden.
Da Kg. und Reichsstände auf dem derzeitigen RT feststellen, dass dem Mandat nit allain nit gelebet, Sonnder das, ye lennger, ye mer, durch vngebürliche betrug, vorthaill vnnd Aigennützigkhait die Newen Müntzen gering schetziger vnd ergerlicher geschlagen, das auch sonsten die allten Gülden vnd Silberen Müntzen geprochen vnd mit solchem aigenem nütz widerumb vermüntzet Oder aber sonst aus dem Heilligen Reich sambt vnd neben anderm vngemüntzen vnd vngewerckhten Gold vnd Silbern in frembde Nation verfuert vnd dagegen die geringen frembden Guldene vnd Silberne Müntzen in das Heillig Reich erkhaufft vnd gebracht werden, alles zu etlicher Priuat personen fürtreglichem vortail, Aber in gemain dem Heilligen Reich Theutscher Nation zu hohem nachtaill vnd verderben gelangendt: Da dem Kg. im Auftrag des Ks. und für seine Person in der Ausübung seines Amtes obliegt, diese Missbräuche und Verstöße abzustellen, verordnet er hiermit gemäß dem Beschluss mit den Reichsständen, das von jetzt an bis auf anstellung vnd vollendung nechstkhunfftiger Reichs versamblung ausserhalb bemelter vnserer lieben Neuen, Schwäger, Vetern vnd Oheimen, vnserer vnd des Heilligen Reichs Churfürsten vnd Fürsten, alle andere vnser vnd des Heilligen Reichs Stend, so Müntzens Freihait von hochbemelter Khay. Mt., vnns vnd dem Heilligen Reich haben, bey verlust solcher irer Müntz Freyhait vnd Regals, auch der in mittels geschlagner Müntzen sich des Müntzens gentzlichen vnd zumal fur sich selbst oder durch andere furzunemen, enthalten vnd solch Müntzen biß zu vollendtem gedachtem schierist khunfftigem Reichstag (iren habenden solchen Priuilegien aber sonnst in khunfftig vnabpruchig) einstellen sollen. Doch moegen die Stend, so Müntzens Freyhait vnd aigne Perckhwerch haben, die Silber, so sie aus solchen iren Perkhwerchen gewinnen vnnd ausbringen, Aber ferner oder weiter nit, vermüntzen dergestalt, das sie, auch andere angeregte hoehere Stennd, so Müntzen wellen, der Ordnung, so in Namen der Khay. Mt. ausgangen4, sich gemeß halten vnd erweisen vnnd sonderlich alle Sorten, klain vnd gros zugleich, vermoeg derselbigen Ordnung Müntzen, bei straff vnd Peen, wie obgemelt.
Wir setzen, ordnen vnd wellen auch, das hinfuran bey vermeidung gedachter Peen kain stand, wer der seye, so zu Mintzen freyhait hat, solche seine Freyhait vnd Regall yemants andern, wer der were, verkauffen noch vmb ainigen schlegschatz oder bedingung verleihen oder in einichen andern wege oder schein, wie das beschehen moechte, vergonnen, Sonder die Muentz selbst verlegen vnd durch ainen Müntzmaister, der auff Raittung vnd ain bestimbt dienstgelt bestelt, sich derselbigen, so er Muentzen will, obbestimbter maß selbst gebrauchen, auch die Muentzmaister vnd andere darzue gehoerige auff sein aigne besoldung vnd Cossten verlegen soll.
Das auch hinfuran niemants, wer der in oder ausserhalb des Reichs seye, kain vngemuentzt oder vngewerkht Golt vnd Silber aus dem Heilligen Reich durch ainichen schein, wie das vnderstannden werden moechte, fueren, vertreiben oder verhandlen oder auch ainiche frembde, boese Gulden oder Silbere Muentz aus andern Landen oder Nationen in das Heillig Reich bringen vnd ausgeben sol, alles bei verlierung desselbigenn Golts, Silbers vnd Muentz, auch was fur Wahrn darbey, ime zue gehoerig, betretten; welches zum halben taill der Oberkhait vnd zum andern halben tail den angebern verfallen sein soll, auch denselben angebern von yeder Oberkhait furderlich, schleinig, alle weitleuffige, verzuegige Proceß ausgeschlossen, darzue verholffen, die gebür vnd billichait durch Summarische erkhantnus vnnd eroerterung gehandelt werden soll; Darneben auch bey verlust vnd Confiscation aller seiner haab vnd Guetter. Dartzue das sich menigclich furohin bei obgemelten Penen, auch straff des Fewrs, des prechens im Heilligen Reich geschlagner Guldin vnnd Silberen Muentzen, Granalierens, Kürnens, Saigerns vnd aller dergleichen betruglicher, vorthailliger handlung vnd felschung der Guldin vnnd Silbern Muentz enthalten soll. Wo auch ainer oder meer betretten, des oder deren bewonlich anwesen wäre gleich in oder ausserhalb des Reichs, die ainiche Guldene oder Silberne, Alte oder Newe im Heilligen Reich geschlagne Muentzen auffkhauffen, auffwechslen oder auch vnder anderm schein zu hand pringen wurden vnd dieselb ausser des Heilligen Reichs in andere Nation, Land vnd gebiet, so dem Heilligen Reich mit oder one mitl nit vnderworffen, zufueren oder zuuerschickhen vnderstuend vnd doch die gelegenhait der Wechsel oder andere gebürliche, zuegelassne weg haben moecht, sein Gelt an die ort, da es sich gebürt, zupringen vnd es nit allain zu seiner vnuermeidenlichen notturfft der zerung oder zu einkhauffung der Wahren oder auch sonnst zubetzalung seiner schulden anzuwenden nit bedurfftig, sonder allain den aignen nütz vnd gewin in solchen Gulden oder Silberen Müntzen zu suechen vnnd darmit handthierung zutreiben sich anmassen, der oder dieselben sollen auch beruert Gelt vnd was darbey dem oder den verprechern gehoerig befunden, der Oberkait, wie oben gemelt, darunder es nidergeworffen, zum halben tail vnd der ander halb tail dem anzaigenden verfallen sein. Entgegen vnd gleichsfalls, Wann ainer oder mer die frembde Guldine oder Silberne, außer des Reichs geschlagne Müntzen vor angetzaigter gestalt in das Heillig Reich brächte oder fürte, So sollen dieselben auch in hoeherem werdt, als sie geschlagen vnd Eemalen noch anderst, als sie im Heilligen Reich valuiert vnd gesetzt worden, dem Heilligen Reich vnd desselben vnderthanen zubeschwerung nit ausgegeben noch genomben vnd gegen den verprechern gleicher gestallt, wie obsteet, mit der straff gehandlt vnd verfaren werden.
Bekräftigung des Mandats und nochmalige Verpflichtung im Namen des Ks. und der eigenen Person auf die Beachtung der RMO unter Verweis auf die zuvor festgelegten Strafen. Regensburg, 15. 3. 1557. Unterzeichnet von Kg. Ferdinand I.