Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Rechnungsberichte zum Reichsvorrat 1548, zur Vorratsergänzung 1551 und zur Kontribution für die Fränkische Einung 1554. Anfrage zum strittigen Anschlag einzelner Reichsstände. An die Reichsstände.

Schreiben H.s an die Reichsstände (Esslingen, 3. 8. 15551 ; im RR verlesen am 10. 1. 1557)2 , unterzeichnet von H.; mit 5 Beilagen (Schreiben des RKT 1554, Rechnungsberichte und Anfrage des Fiskals)3 : Der Frankfurter RKT hat ihn, H., am 28. 11. 1554 aufgefordert, die Prozesse wegen der Ausstände am Reichsvorrat 1548 und dessen Ergänzung 1551 fortzusetzen, um mit dem Ertrag die Zahlungen zur Kontribution für die Fränkische Einung [1554] erstatten zu können, und darüber dem RT 1555 Bericht zu erstatten. Indem er, H., dem nachkommt, schickt er als Beilagen A-C seine Aufstellungen zum Reichsvorrat 1548, dessen Ergänzung 1551 und zur Kontribution für die Fränkische Einung, welche die Erlegungen und Ausstände auf der Grundlage der Berichte der Legstätten sowie den Stand der fiskalischen Prozesse zeigen. Als Beilage D erhalten die Reichsstände ein Verzeichnis unklarer Fälle im Zusammenhang mit Reichsvorrat und Reichsmatrikel mit der Bitte um Bescheid.

Beilage A: Verzeichnis der Zahlungen zum Reichsvorrat 1548 und der entsprechenden Ausstände mit den deshalb laufenden fiskalischen Prozessen. Beilage B: Verzeichnis der Ausstände an der Vorratsergänzung 1551. Beilage C: Zahlungen zur Kontribution für die Fränkische Einung 1554.

Beilage D: Anfrage zu Einzelproblemen im Zusammenhang mit dem Reichsvorrat und der Reichsmatrikel: Im Prozess gegen Gf. Konrad von Tübingen wegen der unterbliebenen Zahlung zum Reichsvorrat soll H. laut Urteil des RKG darlegen, welche reichsunmittelbaren Güter der Gf. hat. Erbittet dazu Bescheid der Stände, da er nicht weiß, ob und welche Güter des Gf. reichsunmittelbar sind. Der Steuerbetrag des Abtes von Königsbronn fehlt im Anschlag für den Reichsvorrat. H. bittet um dessen Festsetzung. Das Erzstift Magdeburg und das Hst. Halberstadt haben laut Obersächsischem [!] KAb von Jüterbog 15494  mehrere 1000 fl. für die Magdeburger Exekution bezahlt gegen die Zusage der Verrechnung mit dem Reichsvorrat und verweigern deshalb den Beitrag zur Vorratsergänzung. Soll der fiskalische Prozess fortgeführt werden? Gleiches gilt für die Hgg. von Holstein, die den Beitrag zur Vorratsergänzung ebenfalls unter Berufung auf ihre Zahlung gemäß KAb Jüterbog verweigern. Die Gff. von Honstein, Mansfeld und Schwarzburg berufen sich in der Zurückhaltung der Vorratsergänzung auf ein Darlehen von 7180 fl., das sie gegen die Zusage der Verrechnung mit dem Reichsvorrat für die Magdeburger Exekution geleistet haben. Die Äbtissinen von Heggbach, Gutenzell und Baindt haben keinen Anschlag für den Kammerzieler. Die Zahlung des Frh. Ludwig von Grafeneck, H. zu Eglingen, für das erste Ziel der Vorratsergänzung wurde von der Legstätte Nürnberg nicht quittiert, da der Frh. im Reichsregister nicht zu finden ist. H. regt Aufnahme des Frh. in die Matrikel an, da er am RT 1550/51 persönlich mit Session teilnahm. Die Stadt Halle in Sachsen bat die Legstätte Nürnberg um die Bekanntgabe ihres Beitrags zum Baugeld 1548. Da die Stadt weder in der Anschlagliste für das Baugeld noch für andere Reichssteuern zu finden ist, bittet H. um Klärung, ob ein Reichsanschlag festgesetzt werden soll. Frh. Jakob von Fraunhofen nahm am RT 1550/51 persönlich mit Session für sich und seine Brüder Desiderius und Martin teil, ist aber in den Anschlagregistern nicht zu finden. Dies gilt auch für Heinrich von Fleckenstein, Frh. zu Dagstuhl, der ebenfalls keinen Anschlag hat. Die Hgg. Johann Friedrich d. M., Johann Wilhelm und Johann Friedrich d. J., Söhne und Erben des ehemaligen Kf. Johann Friedrichs I., haben als Hgg. von Sachsen bisher keinen Steueranschlag, weder zum Kammerzieler noch für andere Reichsanlagen.

Beschluss im KR am 27. 1. 1557: Vertagung. Beschluss im KR am 9. 2. 15575 : Weitere Beratung im Supplikationsrat.

Beratung im Supplikationsrat am 6. 3. 15576  mit Beschluss des Dekrets, das am 14./15. 3.7  in den Kurien als Resolution/Dekret der Reichsstände8  (kopiert am 19. 3.) gebilligt wurde: H. möge sich nochmals bei den Legstätten erkundigen, ob seit seinem Schreiben [von 1555] weitere Zahlungen zum Reichsvorrat, dessen Ergänzung und zur Kontribution für die Fränkische Einung eingegangen sind. Dabei sind Zahlungen für die fränkische Anleihe wie die Beiträge zum Reichsvorrat zu behandeln, also mit etwaigen Rückständen zu verrechnen. Ergeben die Zahlungen insgesamt den Anschlag für Vorrat und Ergänzung, unterbleiben fiskalische Prozesse. Dagegen Fortsetzung der Prozesse gegen Stände, deren Zahlung die Gesamtsumme von Vorrat und Ergänzung nicht abdeckt9 . Stände, die wegen der Kontribution für die Fränkische Einung insgesamt eine höhere Summe erlegt haben, als ihr Beitrag zum Vorrat und dessen Ergänzung ausmacht, haben laut Abschied des Frankfurter RKT einen Anspruch auf die Rückerstattung der Überzahlung. Anfragen H.s (Beilage D): Da die Anrechnung von Gelddarlehen für die Magdeburger Exekution auf den Reichsvorrat am RT aus Zeitnot nicht mehr geklärt werden kann, soll H. sich wegen der davon betroffenen Stände an den nächsten RT wenden10  und die fiskalischen Prozesse bis dahin suspendieren. Reichsunmittelbare Güter Gf. Konrads von Tübingen: Die künftige RKG-Visitationskommission soll anhand der vom RKG anzufordernden Akten klären, ob der Gf. vor dem Interlokut des RKG bewiesen hat, dass seine Güter anderen Hftt. [Österreich] unterstehen. Ist dies nicht möglich, sollen sie die Frage zusammen mit dem Fiskal auf andere Weise klären. Falls der Gf. keine reichsunmittelbaren Güter hat, wird der nächste RT entscheiden, ob er aus der Reichsmatrikel zu streichen ist. Abt von Königsbronn: Da der Abt seit jeher in anderen Anschlagregistern enthalten ist, wird in Anlehnung an den jährlichen Kammerzieler von 30 fl. der Beitrag zum Reichsvorrat auf 216 fl. festgelegt. Äbtissinen von Heggbach, Gutenzell, Baindt, deren Anschlag für den Kammerzieler fehlt: Da sie in anderen Anschlagregistern enthalten sind und ihr Beitrag zum Reichsvorrat 1548 120 fl. beträgt, wird der Kammerzieler in Anlehnung daran auf 5 fl. jährlich festgesetzt. Aufnahme des Frh. Ludwig von Grafeneck in die Matrikel hat der RT 1555 erledigt11 . Stadt Halle in Sachsen ist keine Frei- oder Reichsstadt. Ihr Versuch, sich mit der Leistung von Reichssteuern der Landesobrigkeit zu entziehen, wird nicht unterstützt. Frh. Jakob von Fraunhofen war zwar beim RT 1550/51, doch wurde der Anspruch auf die Reichsstandschaft von Hg. Albrecht von Bayern unter Berufung auf die Landsässigkeit des Frh. zurückgewiesen. Auch ist er nicht in der Reichsmatrikel enthalten. Vor der Klärung des Streits mit Bayern wird kein Reichsanschlag festgelegt. Die H. von Fleckenstein zu Dagstuhl werden als Reichsfrhh. beurteilt. Da sie mit der Hft. Dagstuhl und anderen Gütern unmittelbar dem Reich unterstehen, werden sie in die Reichsmatrikel aufgenommen. Die Höhe des Anschlags soll der nächste RT festlegen12 . Hgg. von Sachsen: Anforderung von Bericht der kfl. und f. sächsischen Gesandten13.

Schreiben der Reichsstände an Fiskal H. (Regensburg, 16. 3. 1557; gebilligt am 15. 3.)14 : Schicken in Erwiderung der Eingabe H.s an den RT 1555 den beiliegenden Beschluss mit dem Auftrag, sich demgemäß zu verhalten.

Anmerkungen

1
 Die Supplikation war ursprünglich an den RT 1555 gerichtet, wurde dort aber nicht mehr behandelt und deshalb beim RT 1556/57 unverändert vorgelegt.
2
  HStA München, K. blau 107/2b, unfol. Kop. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 335–336. Kop. (präs. Augsburg, 20. 8. 1555). StA Nürnberg, NRTA 24, Prod. 37. Kop. (präs. Augsburg, 23. 9. 1555). Verlesung im RR: Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 5’) und Kursachsen, fol. 301’.
3
 Eine Beilage [ohne Bezeichnung]: Schreiben des Frankfurter RKT: HStA München, K. blau 107/2b, unfol. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 336’–337’. Kopp. Die Beilagen A-C (vgl. oben) finden sich mit einer Ausnahme nicht in der reichsständischen Überlieferung. Gemäß einer Jülicher Aktennotiz (HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 338’) wurden sie nicht allgemein diktiert, sondern lediglich von den kfl. Schreibern kopiert. Allerdings fehlen die Beilagen A-C auch in der Kurpfälzer Überlieferung, die ansonsten den Bericht des Fiskals vollständig enthält. Die Rechnungslisten konnten nur in der Nürnberger Überlieferung nachgewiesen werden: StA Nürnberg, NRTA 24, Prod. 37. Kopp. der Beilagen A-C. Nachweis für Beilage D (Einzelprobleme): HStA München, K. blau 107/2b, unfol. HStA Dresden, Loc. 10502/7, fol. 114–119’. StA Nürnberg, NRTA 24, Prod. 37. Kopp. Auf eine Dokumentation der Beilagen A-C wird verzichtet, da sie auf dem RT offensichtlich nicht kopiert und in nur pauschaler Form beraten wurden. Die Angaben zu Zahlungen und Ausständen der einzelnen Reichsstände, basierend auf Berichten der Legstätten und des Reichsfiskals, finden sich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung auf dem RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 669 S. 1755–1775 (Auflistung der Zahlungen); Nr. 668 S. 1749–1755 (Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses).
4
 Gemeint ist der Abschied des gemeinsamen Tages des Ober- und Niedersächsischen Kreises vom 31. 8. 1549 (Jüterbog), der eine Exekutionshilfe gegen Magdeburg beschloss: Moser, Sammlung, 13–17, hier 15 f. Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 340, 364.
5
  Kursachsen, fol. 329 f., HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 15 (Protokoll, 27. 1.). Ebd., fol. 23 (Protokoll, 9. 2.).
6
 Ebd., fol. 33’–37’ (Protokoll).
7
 Ebd., fol. 42’ (Protokollfragment, KR oder RR); Hessen, fol. 158 f., fol. 159; Württemberg, unfol. (FR).
8
  HStA München, K. blau 107/2b, unfol. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 340–344’. Kopp. Das Dekret beinhaltet daneben die Beschlüsse zur Supplikation der Reichslegstätten um die Entgegennahme der Abrechnung zum Reichsvorrat 1548 und um eine Gratifikation für die Einnahme und Verwaltung der Steuer [Nr. 548].
9
 Vgl. zu diesem Punkt den Protest der Stadt Regensburg gegen das Dekret des Supplikationsrats (im Supplikationsrat vom Regensburger Gesandten N. Dienzel vorgebracht am 14. 3., der Mainzer Kanzlei schriftlich übergeben am 16. 3. 1557): Verwehren sich gegen etwaige fiskalische Prozesse wegen ihres Ausstands an der Vorratsergänzung, da sie gemäß einer Forderung des Ks. eine beträchtliche Summe, die den Anteil am Reichsvorrat übersteigt, für die Aufstellung und Verpflegung eines Regiments Landsknechte zu Beginn des Kriegs gegen Frankreich [1552] mit der Zusage ausgegeben haben, dass das Geld mit dem Vorrat verrechnet wird (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 178–179’. Kop.). Vgl. auch die Regensburger Supplikation beim RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 765 S. 1909 f.
10
 Vgl. die Supplikation Huckels an den RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 721 S. 1866.
11
 Vgl.  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144, fol. 793 (S. 1220), fol. 817–821’ (S. 1236–1239 passim), fol. 874, 875 (S. 1271); Nr. 145, fol. 547’ (S. 1535).
12
 Vgl. die Festlegung beim RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 704 S. 1843.
13
 Vgl. die Supplikation der sächsischen Gesandten [Nr. 571].
14
  HHStA Wien, MEA RTA 42, unfol. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. Kopp. Billigung im KR: Kurpfalz, fol. 586’.