Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Differenzen zwischen Kf. und Bf. wegen der Einführung der CA in vier Orten. An den Kg.

Supplikation Kf. Ottheinrichs an den Kg. (präs. im RR am 20. 1. 1557, kopiert am 21. 1.)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Fst. Neuburg: Kg. hat eine schriftliche Eingabe Pfgf./Kf. Ottheinrichs wegen Behinderung der Einführung der CA in den Orten Reistingen, Wittislingen, Schretzheim und Donaualtheim im Landgericht Höchstädt durch Kardinal Otto von Augsburg unter Verstoß gegen den Augsburger Religionsfrieden und wegen der Annahme eines diesbezüglichen Prozesses am RKG ebenfalls unter Verstoß gegen den RAb 1555 an diesen RT verwiesen. Bitten um Weisung an den Kardinal, die Einführung der CA in diesen und anderen Orten im Fst. durch den Kf. mit landesfürstlicher Hoheit gemäß RAb 1555 unbehindert zuzulassen, sowie um Befehl an das RKG, den Prozess einzustellen.

Nach der Verlesung im RR am 20. 1. erbat Dr. Braun, Kanzler des Bf. von Augsburg, eine Abschrift der Supplikation, die ihm zugebilligt wurde2.

Supplikation des Kardinalbf. Otto von Augsburg an den Kg. (präs. im RR am 20. 1. 1557, kopiert am 21. 1.)3 , unterzeichnet vom Kardinal: Beklagt die Eingriffe des Kf. in seine landesfürstlichen Rechte und die Bedrängung der Untertanen. Bf. möchte eine langwierige rechtliche Ausführung umgehen und bittet deshalb, eine gütliche Vermittlung anzuberaumen und diese Hg. Albrecht von Bayern und Hg. Christoph von Württemberg aufzutragen. Falls die Vermittlung scheitert, behalten sich beide Parteien den rechtlichen Austrag vor. Bittet zudem um Weisung an den Kf., bis zur Entscheidung weitere Eingriffe zu unterlassen.

Gegenbericht des Kardinalbf. Otto von Augsburg zur Neuburger Supplikation, an den Kg. (gemäß Dekret des Kgs. vom 20. 2. präs. im RR am 25. 2. 1557, kopiert am 26./27. 2.)4 , unterzeichnet vom Kardinal; mit 5 Belegdokumenten5  (Revers und Schreiben Pfgf./Kf. Ottheinrichs, Augsburger Meldung an den Kg., Weisung des Kgs. an Ottheinrich): Die 4 Dörfer unterstehen mit Hoch- und Niedergericht, Grundzinsen und Gülten, Kirchensatz und geistlicher Jurisdiktion dem Hst. Augsburg, das dort abgesehen allein von der Blutgerichtsbarkeit, die Pfalz-Neuburg zusteht, jegliche geistliche und weltliche Obrigkeit ausübt. Demnach hat gemäß Religionsfrieden allein der Bf. von Augsburg die Religion anzurichten. Dessen ungeachtet lud Pfgf./Kf. Ottheinrich die Pfarrer der 4 Orte zur Examinierung nach Neuburg, um die neue Religion einzuführen. Eine von ihm, dem Kardinal, veranlasste Weisung des Kgs., dies als Verstoß gegen den Religionsfrieden zu unterlassen oder bis zum RT einzustellen, lehnte der Pfgf./Kf. ab und kündigte an, die Pfarreien unter Androhung von Gewalt neu zu besetzen. Deshalb waren Statthalter und Räte des Kardinals gezwungen, beim RKG Zitation und Mandat zu beantragen. Auf die erfolgte Zitation hin reichte Ottheinrich Exzeption ein und übergab eine Replik zur Anklage. Damit wurde der Streit am RKG rechtshängig. Bittet, es beim Verfahren am RKG zu belassen.

Beratung im Supplikationsrat am 28. 2.6  mit Beschluss des Dekrets7 , das am 7. 3. 1557 im RR als Ständedekret gebilligt und dem Kg. am 9. 3. übergeben wurde8 : Bitte an den Kg., den Streit durch eine Vermittlungskommission beizulegen. Falls die Vermittlung abgelehnt wird oder scheitert, bleibt es beim rechtlichen Austrag.

Bei der Verlesung des Dekrets im RR (am 7. 3.)9  forderte K. Braun, Gesandter Kardinal Ottos, dass die bereits rechtshängigen Belange des Streits durch die Kommission nicht vom RKG abgezogen werden, sondern dort verbleiben. In den anderen Streitpunkten akzeptierte er die Kommission. Die Kurpfälzer Gesandten kündigten eine Erklärung der für das Fst. Neuburg anwesenden Räte zum Dekret an.

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. Kop. HStA München, KÄA 3179, fol. 340 f., 343’. Kop. (mit falscher Aufschr.: Lectum 20. 1.). Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 6) und Kursachsen, fol. 312.
2
  Österreich B, fol. 695, 696.
3
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. Kop. HStA München, KÄA 3179, fol. 341–342’. Kop. (mit falscher Aufschr.: Lectum 20. 1.). Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 6) und Kursachsen, fol. 312’.
4
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. HStA München, KÄA 3179, fol. 344–350. Kopp. Dekret des Kgs. als Aktenvermerk auf mehreren Kopp. Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 8) und Kursachsen, fol. 383. Die Angaben zur Abschrift differieren, also Kop. am 26. 2. und/oder 27. 2.
5
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. HStA München, KÄA 3179, fol. 350–362. Kopp.
6
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 30 (Protokoll).
7
 Ebd., fol. 97–101’, hier 97–98. Kop.
8
  Nürnberg, fol. 385’; Würzburg, fol. 247’ f. (Übergabe an den Kg.). Billigung im RR vgl. Anm. 9.
9
  Kurpfalz, fol. 549–550.