Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Sitzungen des Ausschusses zur Prüfung des RAb sind in einer eigens für dieses Gremium angefertigten Kurmainzer Mitschrift und zusätzlich als integrierte Bestandteile der Kurpfälzer Protokollierung dokumentiert.

Kurmainz B 1: Zunächst Voten-, dann Beschlussprotokoll für den Ausschuss am 14. und 15. 3. sowie für die Abschlusssitzung aller Reichsstände mit der Verlesung des RAb am 16. 3. 1557, wie die gesamte Mainzer Protokollierung verfasst von Sekretär Simon Bagen. Die Mitschrift dient für die Beratungen am 14. 3. und 16. 3. als Textvorlage.

In den Kurpfälzer Aufzeichnungen ist der Vormittag des 14. 3. 1557 in das Protokoll des Religionsausschusses [Kurpfalz B (fol. 120–125)] inseriert, da in dieser Sitzung die Passagen zum Religionsvergleich im RAb geprüft wurden. Die folgenden Beratungen sind Bestandteile des laufenden KR-Protokolls [Kurpfalz]. Dieses liefert die Vorlage für die Ausschusssitzung am 15. 3.

Nr. 350 1557 März 14, Sonntag

Nr. 351 1557 März 15, Montag

Nr. 352 1557 März 16, Dienstag

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, MEA RTA 43/I, pag. 853–866. Rap.
1
 Gemäß Kurmainz, pag. 829 [Nr. 105] begann die Sitzung um 6 Uhr.
a
 Prälaten] Kurpfalz B (fol. 120) differenzierter: Abt von Weingarten und Ochsenhausen.
2
 Vgl. zum folgenden Protest auch den Hinweis in Kurmainz, pag. 839 f. [Nr. 105]. Beschluss der CA-Stände, den Protest im Ausschuss zu übergeben: Nr. 387.
3
 Nr. 508.
4
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 17. 3. 1557: Aufgrund der Wiederholung und schriftlichen Übergabe im Ausschuss haben die CA-Gesandten geachtet, solches gnug zu sein und bey offentlicher ablesung des abschidts solche protestation ferner zuthun nicht allein unnotig, sondern auch unbreuchlichen und gefehrlich geachtet (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 412’. Or.; präs. o. O., 21. 3.).
5
 Vgl. dazu im kursächsischen Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 408 f.) als Kommentar: Die nachfolgenden Stände haben den Protest /408/ gar stilschweigent ubergangen, und hat niemant kein einigs wort darauf gesagt. Es ist aber die protestation auf dem tisch bei dem meinzischen secretario ligen blieben. Welcher sie volgends auch zu sich genomen. Und achten nue darauf, das berurte protestation /408’/ solemniter und statlich nach gelegenheit disfals gescheen und widerholet.
6
 = zu ‚zerrütten‘.
b
 beschicht] Kurpfalz B (fol. 121) zusätzlich: mit den Worten „bezeugung“ und „bedingung“.
7
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 412): Die Wiederholung des Religionsfriedens ist letztlich mit gutten, clerlichen wortten gesatzt. Welche wir auch zum teil also nein [= hinein] gebracht, dan es hiebevorn [= im Konz. des RAb] allein in modum protestationis gesatzt gewesen, also mit bedingung und betzeugung, den religion friden in seinen creften zu lassen. Solchs haben wir in modum repetitionis et constitutionis zu setzen erhalten, auch darzu die obligationen zu repetiren gedrungen. Welches auch gescheen.
c
 protestatione] Kurpfalz B (fol. 121) zusätzlich: Votum Kurmainz: Belassen es beim Konzept.
8
 Bezugnahme auf die Landtage in den kgl. Erblanden, die die Anreise des Kgs. zum RT verzögerten.
d
 Wie Sachssen] Kurpfalz B (fol. 121’) abweichend: Wie Pfaltz.
e
 Umfrage] Kurpfalz B (fol. 121’–123) differenzierter mit Voten [Auszüge]: Kurpfalz: Billigung, aber Streichung des Wortes „ingedenck“ [Kg. wolle der katholischen Vorbehaltsklauseln für das Kolloquium „ingedenck“ sein]. Mehrheitsbeschluss: „ingedenck“ ist zu streichen. /122/ Kursachsen: Vgl. oben. Straßburg: Beharrt (zum Votum Kursachsen) auf der Formulierung, das Konzil sei der ordenlichst und richtigist weg, da dieser Wortlaut dem Kg. referiert worden ist. Jülich: Wo mans also verglichen, steet es pillich. 2. Umfrage. Mehrheitsbeschluss: „ordenlichst und richtigist“ werden belassen, dagegen wird „jederzeit“ gestrichen.
9
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 9. Gemäß kursächsischem Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 412; bei Wolf, Geschichte, 59, irrtümlich der Verlesung des RAb am 17. 3. zugeordnet) standen diese Debatten um das Konzil auch im Zusammenhang mit dem Geistlichen Vorbehalt, da dieser mit etzlichen wortten rein geflochten gewesen. Daruber haben wir noth gehabt, eher wir dieselbige raus gebracht. Einige weitere dunckel, doch unverbindtliche Formulierungen hätten gestrichen werden können, wenn die Gesandten der anderen CA-Stände mehr beistands in hoc substantiali puncto geleistet hetten.
f
 an] Kurpfalz B (fol. 123–124) zusätzlich: Soll der kgl. Kolloquiumspräsident im RAb namhaft gemacht werden? Umfrage. Explizit für die Nennung des Bf. von Speyer im RAb sprechen sich aus Seld als kgl. Kommissar, Kurtrier, Kurköln und Kurbrandenburg. Dagegen votiert nur Kurpfalz. Mehrheitsbeschluss: /124/ Konig haimzustellen, ob der von Speir specifice soll benent werden oder nit.
10
 = für das Religionskolloquium. Vgl. RAb [Nr. 577], § 16.
11
 Gemeint: Kg. Philipp II. von Spanien. Bezugnahme auf den spanisch-päpstlichen Krieg 1556/57 (vgl. Anm.7 bei Nr. 44) und auf die Fortführung des habsburgisch-französischen Kriegs nach dem nur kurz beachteten Waffenstillstand von Vaucelles (Februar 1556).
12
 Gemeint: Die Kurtrierer Landstände haben den Ebf. um den Verzicht auf das Amt als Assessor gebeten.
g–
 welcher ... soll] Kurpfalz (fol. 576’) differenzierter: ob die articul der proposition vorgeen oder aber der articul, das recht betreffend [Reichsjustiz, 4. HA], nach der execution [3. HA] gesetzt werden solt.
h
 andere] Kurpfalz (fol. 576’) eindeutig: die andere assessores.
13
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 15: Benennung des Bf. von Speyer als Präsident des Kolloquiums.
14
 Vgl. den folgenden Protest Triers im KR: Kurpfalz, fol. 587 [Nr. 106, Anm. b].
15
  Kf. Daniel hatte in den Weisungen vom 21. 2. und 5. 3. 1557 (Aschaffenburg) das Amt als Assessor abgelehnt, da er weder über die notwendige Erfahrung noch über hinreichend qualifizierte Räte verfüge, die ihn vertreten könnten. Die Gesandten sollten Trier vorschlagen (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 388–389’, fol. 405–407’. Orr.). Erst in der verspäteten Weisung vom 14. 3. gestand er aufgrund des fortgesetzten Drängens von Trier und Köln auf seine Person (vgl. Kurmainzer Bericht vom 5. 3.: Ebd., MEA RTA 43/II, fol. 452–455’, 459, hier 454. Or.; präs. Aschaffenburg, 14. 3.) ein, das Amt anzunehmen, falls er dafür einen Vertreter verordnen dürfe (ebd., fol. 474–475’. Konz.). Vgl. ausführlich: Bundschuh, Religionsgespräch, 235–237.
i
 werden] Kurpfalz (fol. 577) zusätzlich: Nochmals Votum Trier: Die 3 geistlichen churfursten heten deßen sich allein zuvergleichen, und der ausschuß das nit zuthun hette.
16
 Vgl. RAb [Nr. 577], §§ 16 (Assessoren), 35 (Auditoren).
17
 Vgl. RAb [Nr. 577], §§ 41–43.
18
 Vgl. die Beratung im KR am 15. 3. und die folgende Vereinbarung mit Seld zur Formulierung im RAb: Kurmainz, pag. 841–843 [Nr. 106].
19
 Vgl. Kurmainz, pag. 844–846 [Nr. 107].
20
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 65.
21
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 67.
j
 zuumbgehen] Kurpfalz (fol. 578) zusätzlich: und im RAb wort zusetzen, so nit obligirn.
22
 Bezugnahme auf die Minderbewilligung bei der Hauptsteuer durch Kurpfalz und Kurmainz.
k
 haben] Kurpfalz (fol. 578) zusätzlich: Beharlich hilff: Ist inen nit zuwider, es in abschidt gebracht, sonderlich das es aus des konigs furbrachten ursachen [geschehe].
23
 Wohl gemeint: Eigene Bewilligung von 8 einfachen Römermonaten. Vgl. dazu sowie zur Weisung des Kf., die Zusage auf 12 Römermonate zu erhöhen: Anm.10 bei Nr. 105. Die kursächsischen Gesandten referierten im Bericht vom 17. 3. 1557 die vergeblichen Versuche im KR, die Deputierten beider Kff. doch noch zum Anschluss an die Mehrheit zu bewegen. /409’/ Als es aber zu stellung des abschiedes kommen, hat Meintz stracks gesatzt, das churfursten, fursten und stende solche hilff der doppel acht monat gewilligt. Und wie es uns ansicht, wir auch an seinem letzten zweifelhaftigen voto vermerckt, so hatt er eintzweder andere resolution bekomen oder hat sonst sein gnst. her mit der kgl. Mt. einen sonderlichen verstandt (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 409 f. Or.; präs. o. O., 21. 3.).
l
 Sonst wie Sachssen] Kurpfalz (fol. 578’) differenzierter: Beharlich hilff: Solt man der kgl. Mt. wilfaren. Wurden des konigs undertanen das ir sovil ehr darsetzen, auch der turck desto schwacher werden; und dieweil etliche des churfursten rats auch des fursten rath meinung, auch es die meinung nit, dz man verbunden sein solt, die beharlich hilff zulaisten. Musterplätze: Wie Kurpfalz, die wort: „sovil muglich“ außgelaßen.
24
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 42.
25
 Gemeint ist wohl die Erlegung der Reichshilfe in Großmünzen (vgl. RAb [Nr. 577], § 47).
26
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 44.
27
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 45.
m
 „turck“] Kurpfalz (fol. 579) zusätzlich: Beharren auf der Erwähnung der beharrlichen Hilfe im RAb, damit uf ein konftigen Reichs abschidt [!] auch wol darunder gehandlet werden mag.
n
 Wie Gulich] Kurpfalz (fol. 579’) differenzierter: Einleitung wie kgl. Kommissar. Beharrliche Hilfe ist in den RAb zubringen, doch das es nit obligatorem. Gleichmäßige Besteuerung der Untertanen: Wie Jülich.
1
 Verwendung einer anderen Textvorlage, da die Protokollierung in Kurmainz B (pag. 865) lediglich die Billigung aller weiteren HAA ohne Einzelheiten festhält, weil der Protokollführer, S. Bagen, anderer geschefft halb nit dabei sein mogen (Notiz ebd., pag. 865).
2
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 72, und das erneuerte Landfriedensmandat [Nr. 495].
3
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 75.
4
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 83. Zur vermuteten Begründung für die Änderung (Überrepräsentation des Schwäbischen Kreises) vgl. Neuhaus, Repräsentationsformen, 369, Anm. 40. Als andere Ursache für die Änderung ist die Abordnung Salzburgs als wichtiger münzprägender Stand mit eigenen Bergwerken denkbar.
5
 Vgl. Kurmainz, pag. 810 f. [Nr. 102] mit Anm. 9; pag. 814 f. [Nr. 103].
6
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 84, sowie das erneuerte Münzmandat vom 15. 3. 1557 [Nr. 499].
7
  RAb 1555, § 137 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3147 f.).
8
 = die RMO 1551.
9
 Vgl. die Verhandlungen im KR am Vormittag des 15. 3.: Kurmainz, pag. 841–843 [Nr. 106].
10
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 66.
11
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 68.
12
 Vgl. Nrr. 481, 482.
13
 Aus der Textvorlage geht nicht hervor, ob diese Verhandlungen noch im Ausschuss zur Prüfung des RAb, im KR oder informell neben dem Ausschuss stattfanden.
14
 Gemeint: Änderung nur des zweiten von den kfl. Räten angesprochenen Artikels (RAb, § 68), nicht aber des Artikels zur Erklärung der fremden Potentaten (RAb, § 66).
15
 Differenzierter im Bericht der kursächsischen Gesandten vom 17. 3. 1557: /410’/ Kg. lässt von Seld erklären: Ob sich wol ihre Mt. sonst gnediglich zuerinnern, das sie mit dem rath der /411/ churfursten einen reichstag ausschreiben solt, und solchs in abschiedt zu setzen fast unnotig, so wolten es doch ihre Mt. nicht streitten. Allein bethe ihr Mt., disen punct etwas mer zuercleren mit disen unverbindtlichen wortten: „Ob und wie eine beharliche expedition furzunemen etc.“ Da Kurpfalz diesen Zusatz ablehnt und auch die geistlichen Kff. darinnen etwas angehangen, verzichtet Kg. darauf (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 410’ f. Or.).
16
 Diese Verhandlungen im oder mit dem FR sind nicht protokolliert. Vgl. den kursächsischen Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 15, hier fol. 411): FR lehnt Unterrichtung allein der Kff. ab: Ob wol das ausschreiben eines reichstags allein mit rath und vorwissen der churfursten gescheen solt, so were doch solches in bericht furgelauffener sachen vil ein ander ding, dan die andern fursten zu disem werck auch gehortten und so vil und mehr als die churfursten leisten musten. Darumb ihnen die ding nicht heimlich solten gehalten werden.
17
 = in dem von Seld vorgelegten Konzept für die Formulierung im RAb, hier § 66.
18
 So die Protokollierung in Kurpfalz. Dagegen folgte laut kursächsischem Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 15, hier fol. 411 f.) zum Antrag des FR zunächst die Umfrage unter den kfl. Räten (oben, fol. 591 f.), in der alle mit Ausnahme von Pfalz den Einwand des FR billigten, da er die Rechte der Kff. nicht beeinträchtige. /411’/ Als nun Pfaltz derhalben nichts erhalten konnen, ist Eberhardt von der Than sambt den andern mitgeordenten stracks vom rathause gelauffen, in meynung, mit disen dingen gar nichts mer zu schaffen zu haben. Erst nachdem die kgl. Kommissare sowie die Ausschussmitglieder von KR und FR zweymal nach inen geschickt, so seint doch endtlichen nur die andern mitgeordenten ausserhalb von der Than widerkomen und angezeigt, das sie wollen protestirt haben, in das werck nicht zu willigen. [Vgl. den Protest oben, fol. 590’].
19
 In der Textvorlage nicht lesbar.
20
 = in § 68 des RAb.
21
 Vgl. Weisung Kf. Ottheinrichs vom 10. 3. 1557 (Heidelberg): Es gäbe gute Gründe für die Rekusation Hallers, /433’/  da bekannt ist, wie er sich 1553 unter Verstoß gegen den RAb auf blosse kayserliche bevelch mit erhebung des Reichs vorrath unnd desselben ergentzung gebaret. Dennoch belässt Kf. es bei dessen Benennung, fordert im RAb und in der Bestallung Hallers aber genaue Vorgaben, um unnutze verschwendung diser hilf zuvermeiden etc. (HStA München, K. blau 106/3, fol. 433–434’, hier 433’. Or.; präs. 15. 3.).
1
 Da Ehg. Karl persönlich anwesend war, hatte Österreich die Session vor Salzburg inne (Vermerk in LA Salzburg, GA IV/1, fol. 158’).
2
 Gemäß dem RT-Abschlussbericht des Gesandten der Wetterauer Gff., J. Lieberich, ergänzte der Kg.: Was dan ire Mt. ires theils rathen, helffen und thun solten, wolte ir Mt. mit uffsetzung ires, irer kinder leibs und guts an inen nichts erwinden laßen. Hat also mit biethung irer handt alle gegenwertige stende und botschaften gesegnet und ist anschließend um 12 Uhr nach Prag abgereist (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, ab fol. 463, dann unfol. Kop., o. D.).