A) Einzelunterredungen
Vereinbarung gemeinsamer Beratungen zur Unterzeichnung und Übergabe des kursächsischen Konzepts für die Gravamina.
/179’/ (Nachmittag). Am Rande einer Beratung der
Gesandten Kursachsens und Pfalz-Neuburgsals ksl. Vermittlungskommissare im Sessionsstreit Mecklenburgs1mit mehreren Ständen in der kursächsischen Herberge regt Pfalz-Neuburg an2, wie es mit dem kursächsischen Konzept für die Gravamina3 geschaffen unnd ob mann nicht deßwegen bei Sachsen zusammen /180/ kommen unnd davon reden werde, wie doch einest unnd vonn welchen stenden dieselbige gravamina sollen ubergeben werden.Da wegen der Verhandlungen zum Sessionsstreit ohnehin die Gesandten von Württemberg, Pommern, Hessen und Baden-Durlach anwesend sind, befürworten die kursächsischen Räte, diese Beratung sogleich inn beisein deren aller4 zuthuen.
B) Verhandlungen protestantischer Stände bei Kursachsen
Textvorlage: , fol. 180–181.
Strittige Unterzeichnungsform der Gravamina gemäß Kurpfälzer Konzept. Keine Einigung bezüglich deren Unterzeichnung durch Kursachsen und wenige andere Stände sowie zur fraglichen Übergabe des kursächsischen Konzepts an den Ks.
/180/ Verhandlungen protestantischer Stände bei Kursachsen (Gesandte: Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg, Pommern, Hessen).
Kursachsen (Bock) proponiert: Die Kurpfälzer Gesandten haben ihnen heute die Gravamina [wie sie dem Ks. übergeben werden sollen5] unnd darbei ein zettel uberschickht6, darinn vermeldet, das die subscription nicht in genere unnder dem namen der augspurgischen confessions verwandten, sonnder in specie unnd der gestallt geschehen soll, das ein yeder stannd für sich selbst unnderschreibe, uff nachfolgende weiß: „Der Chur Pfaltz abgesandte etc. Der Chur Sachsen administrator, hertzog zu Sachsen etc.“ und so fortana.
/180’/ Pfalz-Neuburg: [Kommentar:] Den Gravamina sind auch der frey- unnd Reichs stett beschwerungen annectirt. So gleichwol alles ein zusamengeklaubtes ding, unnd, sovil wir auß dem ablesen vermerkhen mögen, allso geschaffen ist, das dessen erledigung imm[!] wenigsten nicht zu hoffen. Derowegen wir abschrifft begehrt, inn mainung, unserm gnedigen fürsten unnd herrn zuvorderst relation davon zuthuen. Nachdem unns aber dieselbig nicht widerfaren mögen unnd doch die beisorg getragen, wann wir gar darzue stillschweigen, es möchtens die anwesende gesandten darfür hallten, allß liessen wir es bei den abgelesenen gravaminibus unnd der vorhabenden subscription bewenden, allß haben wir für unns selbst die anzaig gethon, das es unser gnediger fürst unnd herr nachmaln darbei bleiben lasse, wie sich ire f. Gn. neulich gegen den sächsischen erkleret7, nemlich das sie ausser wenig worten nicht[s] zuenndern wüssten inn dem sächsischen concept. Doch wollten /181/ sy solches allein neben den jenigen unnderschreiben, so der augspurgischen confession syncere zugethon seind.
Daruff die anndern gar nichts geantwortet.
Kursachsen (Bock): Stellt zur Debatte, ob man dann zwey exemplaria ubergeben sollt8.
Württemberg: Belassen es dabei, was sie zuletzt gegenüber den Gesandten Pfalz-Neuburgs derenhalben erkleret9.
Pommern: Haben auch ire erklerung, so sy verschiner tagen gegen unns gethan10, repetirtb.